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ver aus dem Dienste tretenden Mitgesellen, die Unterhaltung geheimer verabreveter Zeichen untereinander. Nicht minder ist untersagt, die Aufnahme eines , freigesprochenen Lehrlings in den Gesellenstand von besonderen Förmlichkeiten, von der Mittheilung von Waidspritchen u. s. w. oder von Entrichtung besonderer Gebühren abhängig zu machen.
Nach der allerhöchsten Verordnung vom 14. Januar 1841, die Bestrafung unerlaubter Gesellenverbindungen und dergleichen Mißbräuche betr., soll jeder Geselle, welcher an unerlaubten Gesellenoder andern Verbindungen, Gesellengerichten, Verrufserklärungen und dergleichen Mißbräuchen Antheil nimmt, nach vorgängiger Untersuchung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen uh strenge bestraft und sofort nach Abnahme des Wanderbuches oder
m des Reisepasses mit gebundener Route in seine Heimath verwiesen
werden. Das abgenommene Wanderbuch oder der Reisepaß wird, nachdem darin die verübte Uebertretung und die verfügte Strafe mit genauer Bezeichnung derselben eingetragen worden, an dieHei- mathsbehörde des Bestraften übersendet. Die Gesellen, welche von der gebundenen Route abweichen, unterliegen dem gegen Landstreicher angeordneten Verfahren. Jeder Geselle, welcher von einer inländischen oder ausländischen Behörde in die Heimath verwiesen ist, wird daselbst unter strenge polizeiliche Aufsicht gestellt, es wird ihm die Fortsetzung der Wanderschaft nur nach dauerndem Wohlverhalten und bei gegebenen genügenden Proben ernstlicher Besserung gestattet und kann die Fortsetzung der Wanderung in das Ausland von Seite eines solchen Gesellen nur von der k. Regierung, Kammer des Innern, bewilligt werden-
tz 11.
Wenn der Geselle bei einem Meister in Arbeit tritt, so hat er demselben sein Wanderbuch zu behändigen. Der Meister hat -in dasselbe den Antritt des Gesellen einzuschreiben und solches alsbald der Polizeibehörde vorzulegen dann bei Entlassung des Gesellen ein pflichtmäßiges Zeugniß über dessen Fleiß, Treue und sittliches Benehmen einzutragen, und ist der Geselle gehalten die Beglaubigung dieses dienstherrlichen Eintrages bei der Polizeibehörde zu erholen.
§ 12 .
Der Geselle ist während der Arbeit bei einem Meister verpflichtet, jede ihm übertragene Arbeit willig zu übernehmen und nach Vorschrift gut und fleißig auszuführen, an allen gewöhnlichen Wochentagen, einschlüssig der abgewürdigten Feiertage, die festgesetzten Stunden zu arbeiten, nach den häuslichen Einrichtungen seines Dienstherrn sich zu bequemen, und gegen denselben und seine Angehörigen, sich anständig, friedlich und treu zu betragen. Insbesondere ist demselben das Feiern der s. g. blauen Montage und das