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ver aus dem Dienste tretenden Mitgesellen, die Unterhaltung ge­heimer verabreveter Zeichen untereinander. Nicht minder ist unter­sagt, die Aufnahme eines , freigesprochenen Lehrlings in den Gesellen­stand von besonderen Förmlichkeiten, von der Mittheilung von Waidspritchen u. s. w. oder von Entrichtung besonderer Gebühren abhängig zu machen.

Nach der allerhöchsten Verordnung vom 14. Januar 1841, die Bestrafung unerlaubter Gesellenverbindungen und dergleichen Miß­bräuche betr., soll jeder Geselle, welcher an unerlaubten Gesellen­oder andern Verbindungen, Gesellengerichten, Verrufserklärungen und dergleichen Mißbräuchen Antheil nimmt, nach vorgängiger Unter­suchung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen uh strenge bestraft und sofort nach Abnahme des Wanderbuches oder

m des Reisepasses mit gebundener Route in seine Heimath verwiesen

werden. Das abgenommene Wanderbuch oder der Reisepaß wird, nachdem darin die verübte Uebertretung und die verfügte Strafe mit genauer Bezeichnung derselben eingetragen worden, an dieHei- mathsbehörde des Bestraften übersendet. Die Gesellen, welche von der gebundenen Route abweichen, unterliegen dem gegen Land­streicher angeordneten Verfahren. Jeder Geselle, welcher von einer inländischen oder ausländischen Behörde in die Heimath verwiesen ist, wird daselbst unter strenge polizeiliche Aufsicht gestellt, es wird ihm die Fortsetzung der Wanderschaft nur nach dauerndem Wohl­verhalten und bei gegebenen genügenden Proben ernstlicher Besser­ung gestattet und kann die Fortsetzung der Wanderung in das Aus­land von Seite eines solchen Gesellen nur von der k. Regierung, Kammer des Innern, bewilligt werden-

tz 11.

Wenn der Geselle bei einem Meister in Arbeit tritt, so hat er demselben sein Wanderbuch zu behändigen. Der Meister hat -in dasselbe den Antritt des Gesellen einzuschreiben und solches alsbald der Polizeibehörde vorzulegen dann bei Entlassung des Gesellen ein pflichtmäßiges Zeugniß über dessen Fleiß, Treue und sittliches Benehmen einzutragen, und ist der Geselle gehalten die Beglau­bigung dieses dienstherrlichen Eintrages bei der Polizeibehörde zu erholen.

§ 12 .

Der Geselle ist während der Arbeit bei einem Meister verpflichtet, jede ihm übertragene Arbeit willig zu übernehmen und nach Vor­schrift gut und fleißig auszuführen, an allen gewöhnlichen Wochen­tagen, einschlüssig der abgewürdigten Feiertage, die festgesetzten Stunden zu arbeiten, nach den häuslichen Einrichtungen seines Dienstherrn sich zu bequemen, und gegen denselben und seine An­gehörigen, sich anständig, friedlich und treu zu betragen. Insbe­sondere ist demselben das Feiern der s. g. blauen Montage und das