flcnterft; auch darf derselbe nicht über die vorgeschriebene Zeit im Auslande wandern. Uebertretungen dieser Verbote werden mit Polizei-Arrest bestraft und bringen noch den Nachtheil mit sich, daß ein solcher Geselle bei der Bewerbung um Gewerbsvcrleihung andern vorschriftsmäßig gewanderten Gesellen nachgesetzt wird. Insbesondere ist das Wandern nach Frankreich und in jene Länder, in welchen unerlaubte Gesellenverbindungen bestanven haben oder noch bestehen, strenge verboten.
§ 7.
Der im Auslande wandernde Geselle hat von Zeit zu Zeit von seinem Aufenthaltsorte Nachricht zu geben. Eine Auswanderung ohne polizeiliche Erlaubniß hat nebst andern Nachtheilen auch die Beschlagnahme des Vermögens zur Folge. Der Eintritt in fremde Kriegsdienste bleibt ohne vorgängige Königliche Bewilligung untersagt und wird strenge bestraft.
tz 8.
Treten Umstände ein, welche es dem Wandernden unmöglich machen , rechtzeitig wieder aus dem Auslande zurückzukehren, oder welche ihn wünschen lassen, länger noch im Auslande zu verweilen, so hat er noch vor Ablauf der ihm zum Aufenthalte im Auslande bewilligten Zeit bei vcr nächsten k. bayerischen Gesandtschaft um Verlängerung der Wanderschafts-Erlaubniß nachzusuchen.
tz 9.
Jeder Geselle, welcher der Militairpflichtigkeit', — die in dem Jahre eintritt, in welchem derselbe das 21. Lebensjahr zurücklegt — noch nicht Genüge geleistet und die Erlaubniß zum Wandern ins Auslanv erhalten hat, muß von sechs zu sechs Monaten von seinem jeweiligen Aufenthaltsorte Nachricht geben und bis zu dem, ihm bekannt gemachten und im Wanderbuche vorgemerkten Termine seiner Militairpflichtigkeit unfehlbar in seine Heimath zurückkehren. Den militairpflichtigen Gesellen, welcher zur Erfüllung seiner Mi- litairpflicht rechtzeitig nickt zurückkehrt, treffen die Strafen des Ungehorsams und der Widerspenstigkeit, welche in Geld- oder Arreststrafen und nach Umständen sogar in Beschlagnahme des Vermögens bestehen.
§ 10 .
Der wandernde Geselle hat sich auf der Wanderschaft des Bet- telns und arbeitslosen Herumziehens zu?enthalten, widrigenfalls derselbe mlt Arrest und selbst mit körperlicher Züchtigung bestraft wird.
Gesellen- und s. g. Handwerksmißbräuche aller Art sind verboten. Unter dieses Verbot gehört insbesondere das s. g..Ausschenken oder Auszechen wandernder Gesellen, das feierliche Begleiten