Arbeiten für eigene Rechnung, oder für Tag- und Stücklohn bei anderen Meistern oder bei Privaten strengstens verboten. Der Ge­sellendienst bei einem Meister endet mit Ablauf der bedungenen Zeit, früher aber nur durch freies Uebereinkommen beider Theile oder durch einen Ausspruch der zuständigen Polizeibehörde. Hat der Geselle, welcher bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre zum regelmäßigen Besuche der Sonn- und Feiertagsschule verpflichtet ist, eine am Orte der Arbeit bestehende Handwerks-Feiertags- oder Gewerbsschule besucht, oder hat derselbe sich ein Sparkassa-Büchlein erworben, so wird solches als ehrender Umstand in dem auszustellen­den Zeugnisse besonders bemerkt.

Vorstehende Instruktion wurde dem Gesellen wortdeut- lich abgelesen und derselbe zur Nachachtung ausdrücklich ermahnt, laut Unterschrift

Zur Beglaubigung,