Instruktion
für die wandernden Handwerksgesellen.
Unmittelbar nach erfolgter Freisprechung hat sich jeder Geselle an j die Polizeibehörde seines Heimathsortes um die Ausstellung eines Wanderbuches zu wenden und längstens nach vollendetem siebzehnten I Lebensjahre die Wanderschaft zu beginnen.
tz 2.
Da das Wanderbuch zur Legitimation auf der Reise dient und bei der dereinftigen Ansässigmachung von wesentlichem Einflüsse ist, so hat jeder Geselle genau auf dasselbe Acht zu geben und sich ins- j besondere jeder Verfälschung oder betrüglichen Verfertigung des > eigenen oder eines fremden Wanderbuches, sowie auch des wissent- ! lichen Gebrauchs solcher gefälschter Wanderbücher zu enthalten, widrigenfalls er, nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. September 1825 mit einer Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahre und nach Umständen mit noch härterer Strafe belegt wird.
tz 3.
Das Wanderbuch muß derjenigen Polizei-Behörde, an welche der Inhaber nach dem letzten Einträge gewiesen ist, und den k. Ge- \ .
sandtschaften, deren Sitz derselbe berührte, zur Visirung vorgelegt werden.
§ 4.
Alle sonstigen Einträge in das Wanderbuch müssen amtlich beglaubigt sein.
§ 5.
Die Wanderschaft muß wenigstens drei Jahre dauern, von denen der Geselle wenigstens zwei Jahre wirklich in Arbeit zugebracht haben muß. In die Wanderzeit wird das Arbeiten im Heimaths- orte und in dem Gewerbsvereinssprengel des Ortes der erstandenen Lehre nicht eingerechnet.
§ 6 .
Wenn ein Geselle im Auslande wandern will, so muß er hiezu die Erlaubniß der je zuständigen Polizeibehörde nachgesucht und erhalten haben, und darf ein nur für das Inland ausgestelltes Wanderbuch nicht zu Reisen ins Ausland gebraucht werden. v
Im Wanderbuche werden die Länder des Auslandes, in welchen '
der Geselle wandern und welche er nicht überschreiten darf, vor-