Nummer des Registers /JQ *
Gegenwärtiges Wanderbuch ist nur bis zum
mit Ausschiusi aller andern Länder; daher an die auswärtigen Behörden hiemit das Ersuchen gestellt wird, dem Inhaber des Wanderbuchs, wenn er sich außerhalb des angewiesenen Wanderbezirks betreten läßt, sein' Wanderbuch abzunehmen und an die unterfertigte
* Behörde zu senden, den Inhaber aber mit Laufzettel ^ oder nach Umständen mittels Schubs in die Heimath zu J befördern. — Sollte dem Inhaber das Wanderbuch aus / einem andern Grunde abgenommen werden müssen, so
♦ möge dasselbe gleichfalls zurückgesendet, außerdem aber "**■ dieser mehrfach zur Legitimation dienenden Ur-
i Wandernden möglichst gewährleistet werden.