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lasser ein halb Jahr mit schwachem Euch oder Boy betraUren, jedoch ohne lange Mantel und Flöhre um die Hüthe oderFlohr- Kappen, deren jene obgedachter Maßen allein bey der Leich- i roceflion , letztere aber zu keiner Zeit gestatten werden sollen, auch wird das Bekleiden derer Zimmer, Gutschen, Bvrc-^Bar­sen, Pferd-Geschirrs, wie auch die Bedienten und Domeitü quen , sie mögen seyn von was Londirion und Geschlecht sie wollen, schwary zu kleiden, oder für die Trauer etwas an Geld zu geben, Jedermänniglich, wes Standes oder Würden der­selbe auch seye, bey Vermeidung Unserer Ungnade benebst Ein hundert Retchsthaler Straffe und Lonllxcsrion des Trauer- Zeugs, hiermit gantzlich untersaget.

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Um Groß - Eltern, majorennen Geschwistere und Schwäher, auch Schwägerinnen im ersten Grad, soll nur ein Vierte! Jahr in schwartzen ordinaicen Kleidern, umwalle übrige von der Seiten Anverwandte, wie auch Minder-jähri­ge Kinder, Geschwistere und mit Schwagerschafft zugethane, nur sechs Wochen, um kleine Kinder und Geschwister unter 14. Jahren aber, nur drey Wochen mit leichter Trauer, das ist, mit ord nairen schwartzen Kleidern getrauert werden, ebenmäßig bey zwantzig Reichsthaler Straffe und Confocation des Trauer - Wercks ; Uyd gleichwie

XVil.

Hierüber scharff und genau, ohne Connivenz oder An­sehen Der Persohn, gehalten, und keine Entschuldigung ange­nommen werden, weniger einige Oilpenlanon statt haben solle ^ Als wird sich ein Jeder darnach zu achten und für Schaden und Nachkheil zu hüten wissen ; Allermassen Unsere nach- gesetzte Regierung, beyde Stadt-Schultheiße, wie auch Bür­germeister und Rath Unserer Städte auf die Uberrrettere flüs­sige Achtung haben, und diejenige, so dieser Verordnung zu­wider handle» , über die sich äußernde ExceflUs zur Verant­wortung, und im Fall der Geständnuß oder Uberweißung, zur verwürckten Straffe, welche Wir zu drehen Theilen hiermit zur Reparation und Unterhaltung jeder Stadt-Kirchen, Pfarr- und Schuhl-Häußer, und den vierdten Theil deme, so den Ubertretter anzeiget, ail,Auren, ziehen, und die Obrigkeitli­che Hülffe dazu biethen solle, damit sothane Straffe ohne Ans stand erleget, und um mehrerer Richtigkeit halben zwavindet Kellerey-odek Rentherey- Rechnung zur Einnahme gebracht,