zugleich aber auch au den Kasten - öder

Baumeister

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derjenigen Gemeinde, deren der Bestraffte zugethan ist, ohn- verzüglich ausbezahlen und gegen dessen Quittung in Ausga- be berechnet werde.

Damit sich auch Niemand mit der Unwissenheit dieser Unserer Verordnung entschuldigen möge; So soll dieselbe in beydcn Städten öffentlich publidref, auch an gewöhnlichen Orthen zu Jedermanns Wiffenschafft angeschlagen, weniger nicht vorjetzo so bald von allen Kantzeln öffentlich verletzen, als auch Jährlich auf den ersten Sonntag nach dem Neuen Jahr, damit solche überall in frischem Andencken bleibe, von denen Kantzeln ordentlich verkündiget werden ; Wornach sich ein Jeder zu achten. Uhrkundlich Unserer Rahmens Unter- schrifft und beygetruckten Fürstlichen äc-crer - Jnsiegels. So geschehen Kassel den 5. Januarii 1737.

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