mit dem gewöhnlichen Lohn,und was ihnen außer dem ein-oder der andere aus bloßem freyen Willen von des Verstorbenen Kleidung etwa von selbsten außer Schuldigkeit überlassen wol- te, begnügen lassen sollen. Jngleichem werden

XIII,

Die bißherige Mißbrauche, welche die Handwercks - Len­the , als Schreiner, Schlosser und Schneider, wie auch die­jenige , so die Todten ankleiden, bey denen Leichen darinnen ma­chen/ daß sie die Leuthe perfuadicen wollen, als wenn man ih­nen an ihrem Arbeits - Lohn nichts abbrechen dörffte, hiermit gantzlich abgeftellet und verordnet / daß/wann dergleichen Hand- wercks - Leuthe Jemand überfordern, und sich nicht behandeln lassen wollen, denen Stadt - Schultheißen davon alsobald die Anzeige geschehen/sodann die Arbeit von unpartheyischen Hand- wercks -Leuchen raxiret, und derjenige / welcher solche gedach­ter Maßen übersetzet hat, mit io. Rthlr. Straffe angesehen werden solle. Und weilen auch

XIV.

Bey denen Leichen-Bestattungendadurch nicht wenig Ko­sten erspahret werde»/ wann solche, gleichwie an mehreren an­deren Orthen bereits wohlbedachtlich eingeführet worden / durch einen Trauer-Wagen, unter Gefolgetlicher wenigen Gutfchen in der Stille zur Grab-Statte gebracht werden, also hat Un­sere nachgesetzre Regierung, wie auch Bürgermeister und Rach Unserer beyden Städte gesambter Hand darauf bedacht zu seyn, daß solches allda auf gleiche Weise also eingeführet werden mö­ge ; Damit aber auch hierbey gewisse Maaße und Beschei­denheit gebraucht werde, so setzen , ordnen und wollen Wir, daß

(3.) Vor dem Trauer - Wagen, worauf die Leiche gefüh- ret wird, mehr nicht als zwey Pferde, Sodann

(t>.) In dem Befolg bey denen Vornehmsten und Ver­wögen sten nicht über sechs , bey Mittleren-Standes - Leu­chen , nach Proportion ihres Vermögens, nicht über drei) biß vier, und bey allen übrigen, mehr nicht als zwey Chaifen ge­braucht, bey Beerdigung kleiner Kinder aber falls sienicht, wie oben gemeldet, auf dem Kopffhinaus getragen werden, durch- gehends nur eine erlaubt seyn solle.

xv.

Übrigens die Arth und Weise, auch Zeit zur Betraurung belangend, mögen zwar Ehe-Leuthe um einander, Kinder um die Eltern, und diese um ihre majorenne Kinder & vidflim, ingleichem ein per Teftamenmm eingesetzter Erbe seinen Erb­lasser