mit dem gewöhnlichen Lohn,und was ihnen außer dem ein-oder der andere aus bloßem freyen Willen von des Verstorbenen Kleidung etwa von selbsten außer Schuldigkeit überlassen wol- te, begnügen lassen sollen. Jngleichem werden
XIII,
Die bißherige Mißbrauche, welche die Handwercks - Lenthe , als Schreiner, Schlosser und Schneider, wie auch diejenige , so die Todten ankleiden, bey denen Leichen darinnen machen/ daß sie die Leuthe perfuadicen wollen, als wenn man ihnen an ihrem Arbeits - Lohn nichts abbrechen dörffte, hiermit gantzlich abgeftellet und verordnet / daß/wann dergleichen Hand- wercks - Leuthe Jemand überfordern, und sich nicht behandeln lassen wollen, denen Stadt - Schultheißen davon alsobald die Anzeige geschehen/sodann die Arbeit von unpartheyischen Hand- wercks -Leuchen raxiret, und derjenige / welcher solche gedachter Maßen übersetzet hat, mit io. Rthlr. Straffe angesehen werden solle. Und weilen auch
XIV.
Bey denen Leichen-Bestattungendadurch nicht wenig Kosten erspahret werde»/ wann solche, gleichwie an mehreren anderen Orthen bereits wohlbedachtlich eingeführet worden / durch einen Trauer-Wagen, unter Gefolgetlicher wenigen Gutfchen in der Stille zur Grab-Statte gebracht werden, also hat Unsere nachgesetzre Regierung, wie auch Bürgermeister und Rach Unserer beyden Städte gesambter Hand darauf bedacht zu seyn, daß solches allda auf gleiche Weise also eingeführet werden möge ; Damit aber auch hierbey gewisse Maaße und Bescheidenheit gebraucht werde, so setzen , ordnen und wollen Wir, daß
(3.) Vor dem Trauer - Wagen, worauf die Leiche gefüh- ret wird, mehr nicht als zwey Pferde, Sodann
(t>.) In dem Befolg bey denen Vornehmsten und Verwögen sten nicht über sechs , bey Mittleren-Standes - Leuchen , nach Proportion ihres Vermögens, nicht über drei) biß vier, und bey allen übrigen, mehr nicht als zwey Chaifen gebraucht, bey Beerdigung kleiner Kinder aber falls sienicht, wie oben gemeldet, auf dem Kopffhinaus getragen werden, durch- gehends nur eine erlaubt seyn solle.
xv.
Übrigens die Arth und Weise, auch Zeit zur Betraurung belangend, mögen zwar Ehe-Leuthe um einander, Kinder um die Eltern, und diese um ihre majorenne Kinder & vidflim, ingleichem ein per Teftamenmm eingesetzter Erbe seinen Erblasser