damit solches desto leichter zu erhalten , und, wie bißherö ge* schehen, sich Jemand pr^ciie an die Zünffte, so dergleichen Lei­chen- Tücher zu verlohnen haben, zu binden, nicht gehalten seyn, denen sambtlicken Kirchen in beyden Städten, Dergleichen Leichen-Tücher anzuschaffen und um vorgedachtes Quantum zu verlehnen, hiermit verstärket werden, im übrigen aber, bey Leichen-Begangnüffen Mäntel herum zu schicken, oder auch ge­wisse Zünffte zum LoncluL zu bitten, hierdurch gäntzlich unter­saget, und bey 20. Rthlr. Straffeverbotten seyn. Soviel

x.

Die Schmückung und Einkleidung der Tobten selbsten be­trifft, sollen solche weder in Gold, Silber, Sammet, Damast oder andere Seyden- Zeuge, sondern in Leinen, dessen Preiß, auch bey denen Vornehmsten, die Ehle ä ein halben Gulden nicht übersteigen soll , und ohne Spitzen eingekleidet-auch ihnen an goldenen Ringen oder anderem Geschmuck nichts mitgegeben werden, bey 50. Rthlr. Straffe; Wie dann auch vor derglei­chen Todten-Kleider zu verfertigen, mehr nicht als 15. Albus biß höchstens ein Gulden bezahlet werden solle.

XI.

An statt der bißher eingeführten kostbahren Kronen bey jun­gen ohnverheuratheten Leuten sollen hinkünfftig anders nichts, als iimpie Krantze von grünem Roßmarin oder Lorbeer - Blät­tern, und das ohne die allergeringste Beyfügung einiger Bän­der , zwar erlaubet, aller übrige Schmuck aber von lebendigen oder andern Blumen und Zierrathen, wie die Nahmen haben möchten, hiermit gäntzlich abgestellet, und bey 20. Rthlr.Straffe verbotten seyn; Und weilen bißhero auch in deme ein grosser Mißbrauch vorgegangen , daß die Gevattern ihre verstorbene Pathen oder Gothen cinkleiden lassen, Item die Frau, welche den Todten hinaus getragen sowohl, als den Todten - Gräber und das Gelauth bezahlen müssen; Als soll solches vor keine Schuldigkeit gehalten werden, sondern in des Gevattern Will- kühr gestellet seyn, ob und was er etwa bey Bedürffngen zu Begrabung des Pathens oder Gothen geben und schencken will. Nachdeme ferner auch

XII.

Die böse Gewohnheit eingeschlichen, daß die Krancken-

_drtrettnneti, welche bey dem Verstorbenen biß an das End

gewesen , die Kleidung , so derselbe bey seinem Absterben angehabt, auch so gar das Hembd, Strümpff, Schuhe und dergleichen prktrencjiren, so wird solches hiermit in Zukunffk bey Straffe 20. Rthlr. gäntzlich abgestellet, und Kraffk dieses verordnet, daß besagte Krancken - Wärtterinnen sich

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