Verbleiben, daß- in dem Fall er über das ihme nach Untet* schied derer Leich-Sargcken gesetzte (Zuanrum etwas zu nehmen, sich unterstehen wird, er abgeschaffet und nach Befinden noch schärffer angesehen werden solle.
Verbleiben denen Kirchen, Pfarrern und Schuhlen von denen Leichen zwar ihre bißherige Accidencien, so, daß denen Kirchen vor das Geläuth das bißher gewöhnliche Acadens, dem Glöckner aber, wann er bey dem Leichen -LonduÄ bemühet ist, ein halber Gulden biß höchstens ein Gulden, sodann denen Schuhl - Cantoribus ein halber Gulden , und denen Zhor- und andern Schülern, daferne solche Jemand haben will, einem jeden 2. Kr., außer diesem aber weiter nichts zu reichen ist, und stehet es übrigens zwar in eines jeden Willkühr ob er dem Verstorbenen eine Leichen - Predigt in der Tobten - Kirche auf dem Kirchhoffwill halten lassen, sonsten aber sollen, außer denen gewöhnlichen Paremacioiien oder Abdanckungen, welche vor denen Häußern zu geschehen pflegen , dte Leichen - Lermom in denen Häußern hiermit gäntzlich abgestellet, und bey zwan- tzig Reichsthaler Straffe verbotten seyn.
,vi.
Alle Trauer -Mahle, wie ingleichem die Aufsätze einiger Speißen oder Geträncks vor-bey -- oder nach der Leich - Bestattung , sowohl vor die Träger oder sonsten Jemand, wer esauch seyn möchte, werden hiermit bey 50. Rthlr. Straffe verbotten; auch sollen
Vil.
Weder denen Trägern noch sonst Jemanden Flöhre oder Handschue, noch auch Jemand anders als denen Trägern, auf Arth und Weise, wie in §. 4. versehen,, Zitronen gegeben werden, sondern es wird hiermit, lange Flöhre bey-oder nach der Leichen-Begängnüß zu tragen, Jedermänniglrch gleicher Gestalt bey 50. Rthlr. Straffe verbotten, und weilen auch
viii.
Durch die eingeführte Eichene Leichen-Särcke sehr ohnnö- thige Kosten verursacht werden ; So werden diese hinführo nicht anders als mit einer gewissen Modemion und ohne weiteres Beschlag, als etwa mit vier Handhaben und sechs Schrauben verstattet, dahingegen diejenige, so hierinnen weiter gehen, als hierdurch zugelaffen wird, ebenfalls mit 50 Rthlr. Straffe angesehen werden sollen.
IX»
Soll vor das Leichen - Tuch hinführo mehr nicht als ein Gulden, uud vor das Beste höchstens ein Rthlr. gegeben, und
damit