ttten Bericht zufolge bereits seit einigen Jahren in Unseren Städten Löbl. eingeführet, daß die Leichen-Begleitere nicht aus Perfohnen beyderley Geschlechts Männer und Weiber bestehen» sondern die Leichen derer Erwachsenen nur von Männern - derer jungen Kinder aber, absonderlich derer so noch klein, daß sie von Weibs-Persohnen auf dem Kopff hinaus getragen werden , bloß von Weibern in mäßiger Anzahl begleitet werden, und es hiernach ferner gehalten wissen wollen. So viel
in.
Das Geläuth bey denen Leichen-Bestattungen anlangend, so soll zwaren, wie bißhero auch oblcrviret worden, einem jeden ftey stehen, mit wie viel Glocken er auf der Kirche, wozu er gehöret (gestalten auf mehr als einer Kirche lauten zu lassen hierdurch untersaget wird) läuten lassen wolle; Es bleibet aber auch Jedermann unbenommen, seine Lodten in der Stille und ohne Geläuth hmausbrmgen und begraben zu lassen, in welchem Fall jedoch die Helffte dessen, was sonsten vor Das geringste Geläuth hat gegeben werden müssen, entrichtet werden soll.
IV.
Dey denenjenigen Leichen, welche hinaus getragen werden, sollen denen Trägern, deren durchgehends, auch bey denen Vermögensten, über Zehen nicht seyn sollen, forthin einem jeden vor seine Bemühung ein Gulden, oder bey Vermögenden , höchstens ein Reichsthaler ( welches bloßhin in die Mrllkühr desjenigen, so den Lodten bestattet, gestellet wird) sodann, nach eines jeden gleichmäßiger Willkühr, eine Kitro- ne, welche jedoch, damit sie kentbahr seye, vorhero jedesmahl a.» einem Ende anzuschneiden ist, und weiter nichts, als Mäntel gegeben werden, welche einem Jeden indiftinde in beyden Städten, wo er solche am wohlfeilsten haben kan, zu nehmen frei) stehet; Wer etwa auch nach seinem freyen Willen Gabel- Träger gebrauchen will, soll an keine gewisse Anzahl derselben aebunden seyn, hingegen derer oder derer Zuscharrer über Vier öder höchstens Sechs zu nehmen, nicht erlaubet, und solle diesen letztern über die Helffte dessen, was denen Trägern entrichtet wird, nicht gegeben werden; Was aber die Arme und solche Leichen, welche die Kirchen, Zünffte, oder andere publique y£raria begraben lassen, anlanget, so bleibet es in deren Ansehung dergeftalten bey dem Herkommen, daß denen Trägern auch ein geringeres , oder wohl gar nichts gegeben wird; Übrigens den Todten-Gräber betreffend, so hat es bey dem von Unserm Rath der Altstadt, wegen dessen Gebühren den i. Februar« 1694. gemachten Verordnung dergeftalten sein
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