Ntbicthen Unserer Regierung, Hof-Gericht, ReNth- Cammer, Contiftoriis-, Stadt - Schultheißen, Bür­germeistern und Raths- Verwandten, auch Bür­gern und allen andern Einwohnern Unserer beyden Städten Unsere Gnade und fügen ihnen zu wissen :

, Mchdcm Wir unter andern wahrgenomme», daß in Un- sereOWaUchafft, und absonderlich in Un/ern beyden Städ­ten Hchitm, bch vorfallenden Sterb - Fällen auf die große Trauet-Anstalten viele ohnnöthige Kosten verwendet werden, wvrdurch aber, weilen eshierinnen einer dem andern zum öff- tern in Ansehung seines größern Ehren - Standes oder mehre­ren Vermögens zuvor khm will,' offtermahlen die ohne das verlassene Wittiben und Waysen ins Armuth gerathcn müssen, daß Wir dannenhero solchem Unwesen abzuhelffen, die bey de­nen Leich-Begangnüßen seithero in außerordentlicher Maße verwendete ohnnöthige Kosten, zu Unserer Unterthanen selbst eigenem Besten zu verhüthen und abzustellen, mithin auch in diesem Stück Unserer Landes- Vätterlichen Neigung nach, zu Jedermanns selbst-eigenen Nutzen, nachfolgende Verordnung abzufaffen, vor nöthig ermessen. Setzen demnach und wollen

l.

Daß alle Abend- Leichen bey Fackeln oder Laternen bey Ein hundert Rthlk. Straffe hiermit gantzlich verbotten und abgeschaffek seyn. Wie ingleichem auch

li.

Der Leichenbey denen solcher Gestalt nur bey Tag vor sich gehenden Leichen - Begangnüssen, ohne Vorher- gehuttg einiger Marchällen unb mit Weglassung dergleichen überflußigen Geprangs,nach Möglichkeit etngeschranckt werden solle, dahero Wir es auchdabey belassen, wie dem Uns erstat-