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Wenn daher fn dem hier fub fign. £ beygehenden, und
in ImpreiTo meo de 1759. ibique pag. 50. ersichtlichen ansonsten hochverehrlichen Reichs - Hofraths Condufo de 9. Julii 1759. unter andern einem hochlöbl. Magis ^rak feine unverantwortlichste Protradio jnttitl« verwiesen, und demselben aufgegeben wurde, sich mit der von mir in eventum litis gestellten Caution von 50000 Rchtl. aus meine Hauser zu befriedigen, und dem allerhöchsten Refcript de 3. Nov. 1756. Worinnen aus den Fall die Aufhebung des Arrestes allerhuldreichest verordnet worden, allerunterthanigst nachzuleben, somit auch daS Quantum des ro. Pfennigs so bald wie möglich in Richtigkeit zu bringen, und mir die Bermiethung meiner Hauser rc. rc. nicht weiter zu untersagen; so konnten solche allergnädigste interimillische Verfügungen, daserne sie nur mannteniret werden wollen, damals, wo die Sachen schon auf den höchsten Gipfel getrieben, jedoch immer noch res integra war, von einer guten Wirkung für meine leidige Umstande feyn.
Wenn ich aber in eben diesem ansonsten hochverehrlichen Condufo und besten membro fecundo mit meinen Sachen aufvorstehende Kaiser!. Verordnung ver-und mit meinen sammtlichen übrigen Petitis, das heißt, mit meinen gerechtesten EntfchadigungS-und GenugthuungS-Forderungen abgewiesen werden sollte; so konnte dieses letztere mir sehr wenig tröstlich feyn, und ich fände mich äußerst genöthiget gegen dieses Condufum mit einer aller- unterthanigsten Remonftration und Interponirung des Reneücii revilionis Adornm ln eventum contrarium Imprelli mei de 1759. Ibique pag. 56.
allerdevotest einzukommen, weilen hievon die total Vernichtigung meines ganzen unschuldigen Hauses abhängig, ich auch nicht begreifen konnte, warum ich mit diesen EntschädigungS - und Genugthuungö - Forderungen sollte abgewiesen feyn, indem doch in den vorhergehenden hochverehrlichen Reichs-Hofraths-Condufis sechsten der anerlegte srrettum omnium bonorum von Seiten eines Hochlöbl. Magistrats, als condemnable angesehen, und derselbe zur Wiederaufhebung desselben gegen Laution angewiesen worden, dennoch aber solchen unerhörten Rechts-und Kaiser!. RelbriptS-widrigen Arrest immer continuiret und mich damit täglich in größern und auf daS deutlichste in Adis erwiesenen Schaden hinein gestürzet, da ich es im Gegentheil, teft. meis Adis & Impreflis per totum
auf meiner Seite an keinem Stück verfehlen lasten, und alles erfüllete, was mir nur auferleget werden wollen, auch die billigste in Adis erscheinende Vergleichs - Vorschläge thate, um mich auf diesen Weg aus den Verwicklungen so gut wie möglich heraus zu winden, aber dieses Glück auf keine Art und Weise zu erlangen stunde ^mithin ein Hochlöbl. Magistrat billig für alten aus seinen injnttilleablen Proceduren entsprungenen und von mir in Adis liqmdwten Schaden und Verlust wie Rechtens zu hasten hatte, und darüber gesprochen werden mußte.
Unterdessen ich mm dieser allergerechtesten Entscheidung, und der damit unzertrennlichst verbundenen Errettung meines ganzen Hauses von dem total Umsturz und Vernichtigung mit sehnlichstem Verlangen und wehmüthigsten Seufzen entgegen sähe; so erfolgte das oben fub fign. er 5 ’ bereits allersubmistest angebogene gravirliche, sonsten aber hochverehrliche Reichs - Hofraths - Condnlnrn dd. 5. August. 1768. worinnen mir
I. Zur Last geleget werden will, als ob ich dem allerhöchsten Kaiserlichen Relcript de 9. Julii 175 9. oben fub sign. $ . einen ganz verkehrten Sinn beygeleget, maßen
a) Die Frage: aus welche Art, und von welchen Vermögens - Stücken der Magistrat der Reichsstadt Frankfurt den zehenten Pfennig zu nehmen berechtiget sey, sowohl als auch
b) meine Petita Pto. indemnifationis & fatisfadionis ad separat um procefium ordinarium verwiegen worden,
II. Hier ebenfalls sowohl meine sud prsef. 9. Nov. 1759. gestellten Petita,als auch meine weitere stib pr» 5 . 16. Od. 17 67. und die in meiner fub praef. 2 6. Jan. 1768. exhibirfen feparirfen indemnifationtJ und fatisfa» dionß Klag gestellte als angeblich ganz unthunlich und unschickliche Begehren abgeschlagen, jedoch abermalen ad separatum verwiesen worden. Und
III. Mir eine Vermischung meiner verschiedenen eanlarnrn zur Last gelegek, in dem membro fecundo aber
IV. Einem Hochlöblichen Magistrat der Reichsstadt Frankfurt petitu8 terrnint.s duorum menstum ad fatisla- ciendnm Relbripko caelareo mentionato de 9. Julii 1759» annoch verstattet wird.
Bey allen diesen Verfügungen kann ich mich, wie leicht zu ermessen, sehr wenig beruhigen, indem sich ganz klar ergiebt
qnoad imum.) Daß der Inhalt deS allerhöchsten RelbriptS von 9. Julii r 759 , so klar und deutlich ist, daß er keiner künstlichern Auöleglmg bedarf, und besonders die Worte deS ^Temdri 2di. wo ich mit meinen sammtlichen Petitis, daS heißt Pto. indemnifationis & fatisfadionis, abgewiesen seyn soll , sehr trocken und vernehmlich sind, und obgleich solche durch gegenwärtiges gravirliche, sonsten aber hochstverehrliche Reichs» Hofraths - Condufum ad procefifum ordinarium verwiesen seyn sollen; so kann jedoch
qnoad a) anjetzo, nach cefilirendem Sächsischen Rtablillement, und daher vorgehabten Abzug voh Frankfurtund daraus erwachsenen Nachsteuer-Forderung, mich und meine Sache direde ’bte Frage:
Auf welche Art? und von welchen Vermögens-Stücken Magiftratus eigentlich den 10. Pfennig zu fordern berechtiget fep? ,
sehr wenig interefiiren, sondern nunmehro eine &adjie der ganzen Bürgerschaft in Ansehung künftiger Fällen
ist, für welche allein zu fechten keinen Berus finden kann; denn bey der gegenwärtigen Lage meiner
er Sa-
Sign.