rals Arrests meines gesummten Vermögens gestritten wurde, dabey ich aber ganz natürlicher Weife in allen meinen Exhibitis, nach an-und auSgeführten Rechts-Gründen und erwiesenen Eaökk, aus einer Gesetz­mäßigen Schadloöhaltung und Genugthuung allersubmissest bestehen muß.

Nachdem auch in der Folge E. Römisch Kaiserl. Majest. allergnädigst geruheten durch die Reiche-Hofrathö Refcripta de 13. Jan. & 3. Nov. 1756. dem Magistrat auszugeben, vor allen Din­gen, und bis zur Entscheidung der Hauptpunkten den angelegten arrellum omnium bonorum gegen hin­längliche Laution, oder gegen veponirung des 1 oten Pfennings von denen jedesmal zu veräußernden Ver­mögens-Stücken wieder auszuheben, lind mir in keinem Stucke Anlaß zu Beschwerden zu gebend hin­gegen mir immittelst ebenfalls aufzulegen, nicht nur bis zur ausgemachten Sache mein gesummtes Ver­mögen zu manifeüiren, sondern auch pro Vecima acssuc indecila annehmliche Laution zu stellen, oder den Zehenten von jeden veräußernden oder hinwegzuführenden Stück zu deponiren; so ließe mir diese allerhöchste Verordnung, obgleich solche Magiftratus fub-& obreptitie erschlichen hatte, in allertiefester Ehrfurcht blos auö der Absicht pünktlich gefallen, und befolgte solche auf meiner Seite augenblicklich nach den Buchstaben, um dadurch einen Hochlöbl. Magistrat zu bewegen, den widersinnigen arrellum omnium bonorum wieder aufzuheben, und mich damit in den Stand zu setzen, meine getroffene Verbindungen gegen des hochseligsten Königs in Pohlen und Churfürstl. Durchl. zu Sachsen Majest., sowohl als auch gegen den Land-Cammerrath von Damnitz, wegen des mit ihme lubpcena conventionali ad 10000 Rchtr. auf den ReüungS-Fall abgefchloßenen Güter-Kaufs, als ein ehrlicher Mann erfüllen zu können.

Gleichwohl durste ein Hochlöblicher Magistrat den angelegten unerhörten arrettum omnium bo­norum immer continuiren, mich dadurch in die größten Verwicklungen, und bis in die Land und Leu­te verderbliche Kriegszeiten hineinziehen, wo ich noch mehr außer Stand gesetzt worden, daö geringste Stück von meinem Vermögen zu veräußern, und die dem Land - Cammerrath von Damnitz üipulirte Zah- lungß - lerminen, worauf ich doch bey so stark gebundenen Händen ohne Hülfe exequiret wurde, gehö­rig einzuhalten, mithin genöthiget, außer einem in Acki8 völlig liquidirten Schaden und Verlust weit über 300000. fl. aus mein höchst beglücktes Sächsisches Etabüflement mit einer verglichenen Abfindungs-Sum­me von 6000. fl. welche mir Ampiissimu8 iVIagittratuZ nicht einmal loS geben wollte, sondern ich solche teftante Impreflo meo breviflimo de 1764. welches ich denen künftigen hochansehn­lichen Herren Referenten lmd Lorrekerenten als gewißermaßen einen kurzen Lxtrackum AÄorum nicht genug recommendiren kann,

durch Interponirung eines guten Freunds und mittelst sehr großen jüdischen Kosten und Einsetzun­gen eines vierfachen Unterpfands in der Zudengaße suchen müßen, gänzlich zu entsagen, wie solches alles in den vorhergehenden A&en des breitem allerunterthänigst deduciret und erprobet, insonderheit auch der letztere Vorgang in meinen allerunterthänigsten Exhibitis, in A&is quondam contra von Damniz depraef, 14. Julii 1760. & de praef. 15. Aug. 1761. allerfubmistest angezeiget worden.

quibus confer. Impressum meum de 1759. & 1764.

Seit dieser Periode und in Gefolg meiner par force abgenöthigten Entsagung auf daö für mich und meine ganze Pamilie höchstbeglückte Sächsische Etablissement, mußte nothwendig auch mein vorgehabter Ab­zug von Frankfurt sammt den daraus entsprungenen Folgen cessiren, und die ganze Lage des Pro- cesseS nunmehro eine sehr veränderte Gestalt bekommen, immaßen nunmehro die Haupt-Entscheidung nicht mehr daraus ankam, von welchen VermögenS-Stücken, und wie hoch ein Hochlöbl. Magistrats Nachsteuer oder den zehnten Pfenn. eigentlich zu fordern berechtiget sey? sondern anjetzo die Sache sich dahin hauptsächlich reducirte:

1) Ob ein löbl. Magistrat sich ermächtigen könne, wegen deö noch ungewißen und im jeden Fall geringen zehenten Pfennig, mein gesammteö in-und ausländisches Vermögen mit Arrest zu beschla­gen, und mir dadurch den in A&is liquidirfen Schaden und Verlust weit über 300000fr. zuzufü- gen? oder nicht? mithin

2) Ob derselbe im letztem Fall nicht verbunden sey, mir diesen rechts widrig-und befließentlichst mir zugeführten Schaden und Verlust, nach Vorschrift der klaresten gemeinen Rechten und der Stadt- Frankfurter Reformation, gehörig zu ersetzen und zu fatisfaciren?

Diese Säße beruhen aber auf folgenden Grund-und Praejudicial- Fragen :

a) Ob ein löbl. Magistrat erheblich-befugte Ursachen gehabt, die nachgesuchte Beibehaltung meines Bürgerrechts abzuschlagen, oder dasselbe nachher gar auszukündigen?

b) Ob derselbe berechtiget seye von einem mit Beibehaltung des Bürgerrechts abziehenden Bürger eine Nachsteuer oder roten Pfennig abzufordern?

Mithin war allerdings erforderlich, zugleich in meinen jedesmaligen allerunterthänigsten Exhi- bitis diese Punkten in jure & fatto in tjjr gehöriges Licht zu setzen, wie^ solches fürder in begehenden Anlagen fub Sig. O. & }. nemlich der XIII. XIV. und XV. Fortsetzung meiner Impressorum pto. arretti omnium bonorum, & pto. der Beibehaltung des Bürgerrechts rr. mit mehrerem auf eine un­umstößliche Art dargethan worden.

Wenn