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In eadem erjagter Von Reineck kud prses. 29. Jan. anni currentis stellet alleru'nterthanigst vor, und bittet proclem" 16, defuper refledendo&nunctandem retro petitos plenos appellationisProcefius gratiofiflime decernendo vel faltem concedendo beneficium revifionis a<äorum. appon. ult. Concluf. fub O in duplo.

- ^ Hat das Drdnungs widrige Begehren nicht statt. *

Johann Georg Reizer.

Liga. O. & 3>.

Sind meine letztere Impreffa , nehmlich die XIII. XIV. und XV. Fortsetzung , namentlich :

So genanntes kurz gefaßtes pro Memoria zu Erörterung einiger Rechts-Punkten, insonderheit zu Erläute­rung de- Nachsteuer - Punkts, und der nicht nochwendigen Beybehaltung der Stadt - Güter, eines mit Bey- behaltung des Bürgerrechts und für ordentliche sowohl als außerordentliche Abgaben hinlängliche Sicherheit

stellen wollenden, abziehenden Frankfurter Burgers.

In dem Rechts - Streit des geheimen Kkiegs - Raths von Reineck.

Entgegen

Einen Hochlöb. Magistrat der Reichsstadt Frankfurt.

Pto. arrefti omnium bonorum, &c.

Und kurz gefaßter Erweiß, daß der geheime Kriegs-Rath von Relneck allerdings befugt und berechtiget ge­wesen , bey seinem ehemals vorgehabten, aber durch Ampliffimi Magiftratus unbeschreibliche widerrechtliche Hemmungen hintertriebenen Abzug nach Sachsen, sein Bürgerrecht gegen herkömmliche und rechtmäßige Cau- tion, Burger - vertragsmäßig zu Frankfurt beyzubehalten; ein Hochedler Magistrat aber weder Recht, noch

die geringste Ursache gehabt, ihm dasselbe aufzukündigen.

In seinem Rechts-Streit

Entgegen

Einen Hochlöbl. Magistrat der Reichsstadt Frankfurt.

pw. Beybehaltung des Bürgerrechts.

Nebst dem pro Memoria an einen Löbl. Burger - Ausschuß.

Insonderheit des geheimen Kriegs- Raths von Reineck

Bürgerrechts - Sache betreffend.

Llgn.

Extraäus Kaiser!- Reichs - HofrathS- Lonc!.

Lunse 3. O&obr. 1768.

Schule contra die Weberschaft und den Magistrat zu Augspurg appsllationis. abfolvitur Relatio & Conclufum.

imo. Omn Inclulione des appellantischen Gegenberichts, imgleichen der Membro ado. erkannte!: Kaiserl. Patentium in original: ad affigendum refcribatur dem Magistrat der Reichsstadt Augspurg.

Nachdem ihro Kaiserl. Majest. ohne vorgangiger Einsicht derjenigen Berichte und Gutachten, aus welche die in Sachen ergangene Raths -vecreta sich gründeten, dero allerhöchsten Entscheidung in der Haupt- Sache zu ertheilen nicht vermochten, inzwischen diejenige ansehnliche Vortheile, so zeithero dem dasigen Com- mercio und auch dem Publico und der Weberschaft selbst, durch die mittelst appellantis Kunst und Fleiß em­por gebrachte Druckerey zugegangen, und in der Anlage umständlich deducim worden, in alle Weg erforder­ten , daß Appellant Schule zum eigenen Besten des jErarii publici , und der Weberschast, bey dem ungehin­derten Vortritt seiner Pabrigue erhalten werde; Als habe Magiftratus zuforderst demselben auf sein geziemen­des Ansuchen sowohl des Bürgerrechts sogleich hinwiederum zu wnieriren, als auch das exercitium der ihm an­no 1758. ertheilten Druckers Gerechtigkeit unweigerlich fernerhin zu gestatten, und die dieferhalb erlassene Verbote wieder auszuheben, demnächst aber allen Fleiß anzuwenden, um zwischen der Weberschast' und Ap- pellante eine dergestalt gütliche Auskunft, wobey beyde Theile ferner neben einander zu bestehen in Stand ge­setzt würden, zu treffen, bey nicht zu erreichenden gütlichen Abkommen aber darüber anderweit mit Gutachten, und unter Anschließung derer Berichte, auf welche sich in denen Decretis de 28. Febr. 1761. 23. O&obr. & 7. Dec. 1762. 21. May 1765. und 21. Julii 1766. bezogen werde, zu Fastung endlicher allerhöchster Kaiserl. Entscheidung allergehorsamst zu berichten.

Fmmit-