Imprefli mei de 1758. fub lif. W. W. Wie auch deö in eodem Impr. ersichtlichen

Gegenberichts pto. der Beybehaltung des Bürgerrechts,

nothgedrungendst belanget werden mäßen, mithin überall in propria caufa zu urtheilen und Recht zu sprechen; vielmehr also

5) Ganz augenscheinlich die Erkenntniß der Sache an höchstpreißlichm Kaisers. Reichs-Hosrath, nicht nur alö an Judicem competentera primae inftantiae deö beklagten Magistrats, sondern auch ex capite apertissirnae connexitatis caukse erwachsen ist, und dahin gezogen werden muß, um so mehr: als

6) Sich die Sache unter andern mit auf die Auslegung des 8ten. Artikels des Burger - Vertrags de 1613. als eines durch eine hohe Kaiserliche Commiffion vermittelten pacssi zwischen einem Hochedlen Rath eines, und der gefammten Bürgerschaft der Reichsstadt Frankfurt andern Theils, beziehet, und mithin keineswegs von einem der mitpacifcirenden Theilen, sondern bloShitt von Eurer Rö­misch Kaiserl. Majest. selbsten, als allerhöchsten Lornrnittenten, entschieden werden muß.

7) Kein Mensch in der Welt sich überreden lassen/ivird, daß diese höchst-wichtige Sache, von deren Entscheidung die ganze Wohlfahrt, das Glück oder Unglück eines unschuldigen Burgers abhanget,

als eine inappellabfe Policey - Sache angesehen und behandelt werden könne. Wozumalen 8) Ein ganz neues hier fub figno ^ allerlubrniliest angebogenes Kaiserl. Reichs - Hoftaths Judica- Sign. tum, in Sachen, Schäle contra die Weberschaft und den Magistrat zu Augspurg appellationi8, klar bezeuget, daß nicht nur in BurgerrechtS-Sachen von diesem höchsten Reichs-Gericht geur- theilet werden könne, sondern daß auch ein Burger, der bereits sein Bürgerrecht aufgekündet, und sich auswärts etabliret hatte, welches doch ganz und gartoro coelo von meinem Fall unterschieden ist, dasselbe dennoch nach einiger Zeit reclarniren dörse, und der Magistrat ihme solches mit allen bür­gerlichen Zuständigkeiten wieder conkeriren müssen.

Worüber mich alles des breitern auf gegenwärtige Anlagen, auf die vorhergehenden AÄen, insonderheit auf die im vorstehenden Zten Punkt angeführte allerunterthanigste Exhibita beziehe, daraus fubmitcice und derselben allerunterthanigsten Petitis quam firmiffime allerdevotest inhaerice.

Gelanget demnach an E. Römisch Kaiserl. Majest. mein allergehorsamstes flehentliches Bitten, unter nochmaliger allerunterthanigster Erbietung zu allen Rechts-Feyerlichkeiten, insonderheit zur Ablegung be0jiiramentiRevifionis tarn Advocati caufae, quam partis, und cautionS - Leistung für die erforderliche Spor­tulen , allerhöchst dieselben atlermildest geruhen möchten mir das Beneficium revifionis A&orum allerclernen- test angedeyhen zu lasten, ac inliruÄacaula & praevia relatione, nunmehro in der Haupt - Sache reformacorie in Rechten allergerechtest zu erkennen und auszusprechen, daß der Magistrat der Reichsstadt Frankfurt niemals befugt gewesen, mir die bey meinem ehemals vorgehabten (aber einzig und alleinig von ihm hintertriebenen) Abzüge naher Sachsen Burger-vertragsmäßig gegen hinlängliche Caution nachgesuchte Beibehaltung meines Bürgerrechts abzuschlagen, noch weniger aber erheblich-befugte Ursachen gehabt, mir dasselbe nachher gar aus zukündigen, mithin daß derselbe mir nicht nur den daraus bereits entsprungenen und inanteadis völlig liquidirren , und ferner noch ent­springenden sich mit jeglichen Tag vergrößernden Schaden und Verlust wieder zu ersetzen, sondern auch für die mir dabey zugesügte häufige Injurien und Lästerungen, Inhalts meiner allerunterthänigsten vorerwehnterexbibitorum, eine eclatante rechtliche fatisfa&ion, und reparation dhonneur, nach Euer Römisch Kais. Majest. oberstrichterli­

chen Ermäßigung, una cum expenfis tarn frivole caufatis zu praeftiren, auch mein angebohrneS und bisher ununter­brochen continuirteS Bürgerrecht nebst allen bürgerlichen Zuständigkeiten, für mich und meine Earnilie fernerhin

ohne allen Widerspruch und Anständen, ungesäumt zuzustehen, schuldig und gehalten seye. Defuper &c.

allerunterthänigst treu gehorsamster

Friedr. Ludw. von Reineck.

Eurer Römisch. Kaiserl. Majestät

B e y l a g e n

Sign.

Lunae imo. Auguft. 1763. von Reineck.

contra

Den Magistrat zu Frankfurt Appell, pto. der Beybehaltung deS Bürgerrechts; five appellanti* scher Anwaldt von Gullmann fub praef. 16. Nov. 1759. überreichet allerunterthanigste Vernehmla- ßung und Exculpationem ad Clern mun1, Conclufum de 6. Nov. 1759- appon. Sign. 0 .

Idem fub praef. eodem übergiebt allerunterthanigste Vorstellung ad Olern"^"" Londufum de 30. Aug. 1759. sammt Bitte pro dem' me * nunc tandem decernendis plenariis appellationis procefiibus, samt Beylage fub lit. YY., Impresso fub lit. X. X. & ultimo Couclufo in triplo.