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die ganze Entscheidung meines sehr wichtigen ProcelleS mit einem Hochlöbl. Magistrat abhanget, weilen stch au6 den oben angeführten Beylagen ffib ügno O )) in der Folge das weitere ergiebt, daß im Gegenfall ein mit Beybehaltung des Bürgerrechts wegziehender Burger nach wie vor in völligem nexu civi- co stehen bleibt, und denen einwohnenden Bürgern in allen Stücken gleich gehalten wird, mithin lhme wes der die Entrichtung der Nachsteuer oder sonsten eine Schuldigkeit, die denen mit Begebung ihres Bürgerrechts wegziehenden Bürgern oblieget, angesonnen werden kann, also daraus ganz natürlich folget, daß ein Hochlöb. Magistrat sehr unrecht gehabt hat, .mich als einen solchen zu behandeln , und daher dieses sein Verfahren aus keine mögliche Art und Weise zu rechtfertigen im Stande sey, daß er die Nachsteuer von mir gefordert, und noch weit weniger, daß Er wegen dieser unrechtmäßigen und selbsten in Ansehung des tzuanti nach ungewissen und illiquiden doch allemal sehr geringen Forderung , wie ameaÄa klar ergeben, mein gesammteS in - und ausländisches Vermögen mit Arrest bestricket, und mich dadurch in einen in aLbi8liquidirten Schaden und Verlust weit über 300020. st. animo & culpa latiffima hineingestürzet, und damit zugleich mich und die Meinigen um das höchstbeglückte Sächsische Ltablillernent unverantwortlicher Weise gebracht hat. Welches ich hier, um deswillen nothgedrungen, allerfubrnillest berühren mäßen, um mit wenigen die Wichtigkeit und den wesentlichen Einstuß obiger praejudicial Frage auf meinen Haupt - Proceff pto. indemnifationis & fatisfa&ionis zu zeigen.
Insonderheit bestärket die Anlage ffib figno ]) ganz offenbar, daß ein Hochlöbl. Magistrat nicht die geringste, wahrscheinliche, will geschweigen erheblich-und befugte Ursachen gehabt, mir die nachgesuchte Bey- behaltung meines Bürgerrechts abzuschlagen, und noch weit weniger mir dasselbe nachher gar aufzukündigen.
. Ich habe mich dahero bemühet, die gegenseitige anmaßliche Ursachen ex fadto & jure, nach den Frankfurter Haupt - Grundgesetzen, Privilegien, Kaiser!. Allerhöchsten Verordnungen und der beständigsten unwidersprechlichen Obfervanz, mit wenigen zu beleuchten, von dem Grund auszuheben und völlig zu widerlegen.
Wobey ich jedoch die von meiner Person hergenommene Ursachen, welche aber nichts als höchst erdichtete und nicht mit dem geringsten bescheinigte, grobe Injurien und Lästerungen enthalten, mit Stillschweigen übergangen, welches ich hier ebenfalls um so mehr thun kann, als solche in meiner allerunterthänigsten Widerlegung der Schmäh-und Lästerschrist des löblichen SchatzungS-AmteS.
Impr. mel de 1757. ffib lit. T.
Wie auch in meiner allerunterthänigsten Widerlegung des magistratischen Berichts de praefen- tato 6. May 1756.
Impreffi mei de 1758. fub. lit. W. W.
Desgleichen in meinem allerunterthänigsten Gegenbericht pto. der Beybehaltung des Bürgerrechts.
in di£to meo Impreflö
Euer Römisch Kaiser!. Majest. zur allergerechtesten Ahndung und eelatanten Bestrafung mit meh- recm allerffibrnillest anheim gestellet worden, daher ich mich aus den Inhalt dieser allerunterthänigsten Exhibitorum und derselben Petitorum wörtlich in vollester Zuversicht allerdevotest remittiren kann.
Es ergiebt sich demnach hieraus ganz klar,
Wie wenig ich mich bey der in oben lud figno ^ angeführten gravirlichen sonsten aber höchst- verehrlichen ReichS-HofrathS Conclufo verfügten abermaligen Zurückweisung an einen Hochlöbl. Magistrat als an partem meam adverlam.in diesem Hauptpunkt des ganzen ProcelleS beruhigen kann, weilen insonderheit;
1) DaS Magistratische Decretum a quo de 23. Mart. 1756. unter den fub adjun&is der Beyla- ge iub figno ). fub lit. C. auf offenbaren Nullitäten beruhet, und daher:
») Keines besondern rernedii ffifpenfivi bedürfet hätte, dem ungeachtet aber selbiges
3) Zu allem Ueberstuß durch eine förmliche appellation teftantibus A&is, inprimis appellatione mea fecunda de praef. 23. Jun. 1756.
Impreffi mei de 1757.
fufpendiret worden, welche Appellation, besage deren AÄen, nach abgeschlagenen Procellen per Ooncluffim de 30. Aug. 1759. durch eine weitere allerunterthänigste Vorstellung ejusdem anni mit In- terponirung deS in Rechten heilsamlichst verordneten Lenellcil Hevifionis in eveutum contrarium,
Pell. Imp. meo de 1759. ibique pag. 65.
wiederholet worden, woraus aber erst den 1. Aug. 1768. die in mehr berührtem gravirlichen sonsten aber höchstverehrlichen ReichS-HostathS Conclufo ersichtliche nochmalige Zurückweisung ad Judicem a quo & partem meam adverfam in una eademque perfona erfolget ist, welcher jedoch
4) Darüber um so weniger, nach klarer Vorschrift aller Gesetzen, zu urtheilen hat, als er ansonsten zugleich ermächtiget würde, über den ganzen Proceff und über meine gerechteste indsrnnifationS- und fati8faÄiovS - Klagen per confequentiam immedtatam & neceflariam, wie auch über den pun- &um injuriarum atrociffimarum, deshalben er von mir,teüante meiner oben berührten Widerlegung der Schmäh-und Lästerschrist des löbl. SchatzungS-AmteS,
Impreffi mei de 1757. fub lit. T.
und meiner allerunterthänigsten Widerlegung de§ magistratischen Berichts de praef. 6. May 1756.
Impr.