nec non vigore Refcripti caefarei de 3. Nov. 1756. in fepar. Vorbehalt allerunterth.RemonK.
Derselben wichtige Beylage lud lit. W. ^V. üve buchstäbliche sich aus adfca, jura, fa&a & docuna. gegründete Widerl. des Magistr. Berichts de prael. 6.^37- - 75 6. §. XV. XVIII. XXII. XXX.
Allerunterthanigster Gegenbericht pro. der Beybehaltung des Bürgerrechts §. XVII. XXV, XXXVII.
ImprelTi niei de 1758.
Leider! haben die in toti8 a&is ac impreffis meis auf platter Hand gezeigte unerhörte Magistratische Zudringlichkeiten das vor mich und mein ganzes Haus mit so angenehmen und vortheilhasten Aussichten verknüpft gewesene Sächsische Etablissement vcrnichtiget, worüber noch blutige Thronen weinen möchte, und mich dadurch in die deplorableste lituatiou und Umstände versetzet. Mit welchem Recht! mit welchem Fug! dieses ist eine andere Frage, eine Frage, die ich schon so oft auf das lebhafteste beantwortet, und die insonderheit meine der ganzen unparteyischen Welt vor Augen gelegte Impressa von 1759.— 1764. und fürnemlich deren i vte Fortsetzung depraf. 2 6 Jan. 1768- mit unumstößlichen Belegen in das helteste Licht setzen. Diese rechtfertigen mein bey dem vorgehabten Abzug nacher Sachsen beobachtetes Gesetzmäßiges Betragen, indem sie bewahren , daß ich,
a) gleich nachdem mit dem nunmehro stetig verstorbenen Land-Cammerrath von Dammtz abgeschloßenen Güterkaus, Ampliffimo Magiftratui davon die behörige Anzeige gethan, und auch meine und meiner ganzen Familie allergnädigste Aufnahme zu Churfürstl. Sächsischen Vasallen und Unterthanen demselben geziemend eröffnet;
b) zugleich um Beybehaltung des Bürgerrechts nachgesuchet?
. c) zu Leistung der Gesetz-mäßigen Caution ä 1500. fl., sodann, da
d) Magiftrkus wider alles Vermuthen mich nicht nur des Bürgerrechts verlufliget erkläret, sondern auch aus eine unerhörte Art alle meine inner-und außerhalb Frankfurtischen Gebiets gelegene beweg-und
^ unbewegliche Besitzungen mit gerichtlicher Sperre beschlagen, und solche in öffentlichen Zeitungen und Wochenblatern kundgemacht hat, mich zu einer weitern Caution von loooo.Rchthr. an liegenden Gründen zu Frankfurt, und nachdem auch dieses Erbieten kein Gehör gefunden,
e) mich zu einer sernern endlich auf 50000. Rchthr. erhöheten Sicherheits-Stellung aus meine durch drey geschworne Werkmeister der Zimmer-und Maurerzunft so hochgeschätzte Behausung erboten habe, dem ungeachtet aber auch
f) Damit schlechterdings abgewiesen, mit dem perniciolen Arrest gegen 2.) höchstvenerirticheKaisers. ReichSs Hofraths Conclufa und mehrere paritorias bis auf diese Stunde, aus denen Gesetz-widrigen noch jetzo angeführet werden wollenden, so oft und aber oft widerlegten falschen Grundsätzen, fortgefahren worden sey, daß nemlichen
r) Die Bürgerrechts - Beybehaltung bey einer anderweitigen Possessionirung, ohne weiterhin besitzende liegende Gründe unter dem städtischen Gerichts-Zwang, auch gegen Leistung einer hinlänglichen Caution an einem zureichendem Capital pro praellandis ordinarii8 & extraordinariis 5 nicht Platz greifen könne.
2) Daß das Bürgerrecht Geben und Rehmen blos von Magistratus eigenen Willen abhange.
Diesen ersten Grundsatz, welchen der Magistratische Schriftsteller in dem Bericht abermalen stabil» ret und zu pousswen suchet, stehen, i) der Burgervertrag. 2) die lobl. Stadt -Reformation. 3) der von dem Magistrat selbst anerkennte und wiederholter angezogene gelehrte Commentator über erst besagteRekormation. 4) di« tägliche Observanz» 5) die in meinen gerichtlichen und außergerichtlichen Rxbibitia und Impressi8 alJegirte Beyspiele und Praejudicia; Dann endlich meine vorhergehende auf die dürre Worte der Gesetze gegründete Druckschriften de 1757. 1758. 1759. 1764. und besonders de 1763. bevorab die meinem Gegenbericht fub Sign. (•)•&})• angelegte XIII. und XIV. Fortsetzung, e diametro entgegen, so daß ich Euer Raiserl. Majest. mit einer weitern Ausführung zu behelligen Anstand nehme, und mich ganz zuversichtlich dahin be- zkehen und remittiren kann.
Das zweyte irrige und von dem Geist des Vespotilmu8 erfundene Argument betreffend, so mäßen Amplissmro Magiftratui die ihme vom Raffer!. Zochpreißl. Reichs-Zofrath mit gar deutlichen Worten beschriebene Granzen seines Amtes sehr geschwind entfallen seyn/wann er solches unter den Allgen eben dieses erleuchten Gerichts weiter vorzubringen sich unterfangen mag.
Unglücklich würden diejenigen Burger seyn, die in einer Stadt leben, wo eS von dem unumschränkten leider! öfters von Neben-Absichten geleiteten Willen des Raths abhienge, ihnen ihr Bürgerrecht ohne alle Untersuchung auf bloßes Gutbefinden wegzunehmen, oder sie doch unter dieser Bedrohung zu diesem oder jenem zu foreiren, imt> somit über das Schicksal eines jeden Particulisr nach Gefallen den unwiederruflichen Ausspruch zu thun.
Denenjenigen, welche die Burger freywiltig zu Beschützern der Gesetze und der gemeinen Ruhe erwählet, und welche die höchste Gewalt im Reich bey diesem ansehnlichen Posten bestattiget, kann unmöglich zukommen, gegen die Gesetze zu handlen, das Herkommen willkührlich abzuschaffen, und die ihnen anvertraute Obrigkeitliche Gewalt, zum Untergang einzeler Burger und nach und nach zum völligen Umsturz der innern Verfassung mißbrauchen zu dörfen. Wann der Magistrat einer sreyen Reichs-
Stadt