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.Stadt ohne vorhergangige Gesetz-mäßige genügsame Untersuchung, denen Burgern das von ihren Vor- a ern so theuer erworbene Bürgerrecht entziehen könnte, so würden Letztere nichts als Leibeigene des ^rjtern seye, da doch jeder Magistrat und dessen einzele Mitglieder nach den Gesetzen keine andere Vorrechte haben, als jeder Burger einer freyen Reichsstadt besitzet.
Wer erstehet also nicht hieraus, daß den Magistratischen in seinem Bericht so hochbeschrieenen Bergleich, dadurch hochderselbe mir, praevia renimciatione auf meine indemnitationS-und sasid'aÄione» Forderungen wider ihn, etwas geben wollte, das ich schon hatte, und er mir annuemibus legibus patriae nt$C benehmen konnte, die Unbilligkeit geschmiedet und ein Gesetzwidriges Unsehen bezeichnet hat.
Nun wird sich ad C. & D. ganz leicht zeigen lassen, in wie weit ein löbl. Magistrat berechtiget seye mir den io. Pfenning abzufordern, und bis zu dessen Entrichtung oder hinlängliche Caution mit dem Arrest auf meine Güter fortzufahrekl.
Da, vorangeführter maßen, in der offenbaren Unwahrheit beruhet, daß ich mich jemalen de6 Bürgerrechts verlustig gemacht, wohl aber im Gegentheil alles dasjenige auf das genaueste erfüllet habe, was die Gesetze meiner Vaterstadt von einem mit Beybehaltung des Bürgerrechts abziehen wollenden Franks. Burger verlangen; so fallet von sich .sechsten hinweg, daß Magiftratus bet) nunmehro, durch seine unzählige gegen mich gebrauchte vexas, veränderten Gesinnungen wegen meines Abzugs, den io. Pfenning zu begehren, und den niemalen $u juftificirenben Arrest auf meine inner und außerhalb des Stadt- Gebiets liegende Besitzungen mit Bestand Rechtens jemalen anzulegen befugt gewesen, noch weniger aber mit solchem, zu offenbarer Vernichtung der Gesetze und meinem unumgänglichen Untergang, bis diese Stunde sortfahren könne.
Fft nun nach dem Burgervertrag de 1613. und dessen §. 8. einem Frankfurter Burger, der sein vornfoilium verändern will, frey gelassen, seine Güter und Bürgerrecht mit Wlßtkl und WlÜM deö Raths und Fegen Entrichtung der gewöhnlichen Burgerbeschwerden zu behalten; dem Rath hingegen niemanden ohne erhebliche Ursachen den Abzug zu verwehren, voryeschrieben; ist ferner dieses das Mittel, wodurch ein abziehender Burger, nach Anleitung der in Frankfurt allenthalben angenommenen Anmerkungen über dasige Reformation parte II. tit. 3. pag. 281. 2 82.feqq. sich von der sonst schuldigen Entrichtung des io. Pfennings frey machen kann; so ist gegenüber einmal in Fa&o unlaugbar, daß ich in Ansehung der Anmeldung meines vorgehabten Abzugs und der Erbietung zur hinlänglichen Caution ratione praeftandorum ordinariorum & extraordinanorum, alles dasjenige, selbst mit El'nge- ständniß de6 Magistrats, beobachtet, was die Gesetze von einem abziehenden Burger erheischen:
Und vor das andere hebet der Burger-Vertrag an angeführtem Drce das irrige Magistratische Principium, daß ein Burger liegende Güter in dem Stadtgebiet nothwendig behalten und so mit der Magistratischen Gerichtsbarkeit unterworfen blecken müße, durch die Worte: wli Macht h.lhm seine GÜ- Lev deyzubehalten, gänzlich auf. Anerwogen aus dieser Difpofitiori klar folget, daß der allegirte paf- fus dieses Frankfurtischen Grundgesetzes ein Beneficium des abziehenden Burgers ist, dessen er sich nach seinem Gutbesinden bedienen oder nicht bedienen kann, keineswegs aber (afMeute obfervaiitia) dahin auszudeuten seye, als wenn derselbe zu Beybehaltung seiner Güter angehalten werden, und der Ma* gistrat dahero erhebliche Ursachen schöpfen könnte, ihme das Bürgerrecht abzusprechen, und sein Vermögen zu deoimiren. Wie alles schon des brettern in meinen vorhergehenden Imprellis, absonderlich in dem Gegenbericht in der Beylage fob fign. O • & D • erwiesen und dargethan ist.
Dieses alles vorauSgesetzet, so werden E. Rais. Maj. in allerhöchsten Gnaden daraus das Magistratische Gesetz - und Refcript - widrige Verfahren und die mir dadurch zugegangene äußerste Bedräng- niße zu entnehmen, und nicht weniger allergerechtest zu ermeßen geruhen, mit waS für hinfälligen und schnurstracks denen der Frankfurter Reformation, Burgervertrag und Steuer - Regulativ zuwiderlau- fenden principiis derselbe den zu meinem und meiner unschuldigen Familie äußersten Untergang verhäng» ten Arrest zu coforiren gesucht: wie er jenes Conclufom vom 22. Mart. 1756. als rechtskräftig angegeben ; solches pro norma & bafi gefetzet; und, da ich nunmehro leider! mein ab allen Seiten höchst- beglücktes unverfchmerzlicheS Sächsische Rtablissement mit dem Rücken ansehen muß, einen weitergezeig- termaßen eben so irrigen Grundsatz als die legale Ursache des verwirkten Bürgerrechts angegeben habe.
Fch kann mich demnach nicht genug verwundern, daß sich der Magistratische Schriftsteller bey allen, dem unpartheyischen Publiko im Druck vor Augen liegenden Umständen und Fürgängen, erkühnen mögen, meine, dem hochlöbl Magistrat aus bitterer Roth, auch mit Hintansetzung meiner bey weiterer und genauer Untersuchung auf 400000. ff. und drüber sich belaufenden gerechtesten Forderungen, gethane billige Auskunfts-Vorschläge als Vernunftswidrig lächerlich zu machen; dahingegen bey der von einem hochedlen Magistrat mir geschehenen - dessen böseS Bewustseyn genugsam verrathenden propofition die Worte: von obrigkeitlicher Milde, Gute, überschwenklicher Gnade re. so ungescheuet zu entheiligen.
Wo eS auf das Wohl und Weh, auf den gänzlichen Umsturz einer unschuldigen Familie ankommt; wo man ein facrifice von einer ansehnlichen mit allen möglichen juridus und agrementfif versehenen Herrschaft, und einem damit zugleich verbundenen höchstbeglückten Etablissement vor sich und seine Kinder, noch darzu mit einem Aufwand von einem die Summe von 6000. fl. übersteigenden Abfindungö Quanto machen, rnd in
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