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Aschen dem löbl. Magistrat der Reichsstadt Frankfurt und mir vorwaltenden rechtlrchen Zwistigkeiten, bey Euer Raiftrl. Maj. bereits diejenige glückliche Wirkung gemacht habe,
s fun P 3 be0 ent>ltc & ev lo sehnlich wünschenden Entscheiden machen werde, welche ich von allec- yochjt denenselben, als dem gerechtesten Richter und einzigen Beschützer bedrängter Reichs-Bürger, anhoffen zu dorfen, des zuversichtlichsten DavorhaltenS bin. Allein! da ich das Unglück habe, daß mein ^egentheil und dessen Schriftsteller die laue genug fchreyende Wahrheit zu übertäuben, die Gesetze zu nutzkennen, oder doch durch unerhörte Auslegungen zu entkräften, und denen allerhöchsten klaren Verordnungen unter dem Schein der schuldigen Befolgung mit abgehärteter Stirne e diametro entgegen zu handlen, und die chme gethane, auf allen Seiten durch die Billigkeit und Liebe zum Frieden unterstützte Vergleichs-Vorschläge, zur scheinbaren Entschuldigung seines vorsetzlichen Zögerns, als unthunlich anzugeben, ja gar lächerlich machen zu wollen, keinen Scheu trägt ; wie er denn schon einst in seinem Bericht pto. appellationis, die Beibehaltung des Bürgerrechts betreffend de prsek. 2g. Julio 1757.
teftante Impreflo meo de 1758* ibique allerunterthänigster Gegenbericht pto. der Beibehaltung des Bürgerrechts §. I. II. III.
solches efcenjo lächerlich und odios vorstellen wollen, daß ich solche Vergleichs - Vorschläge zu thun mich erkühnen mögen; so sehe mich gemüßiget Euer Raffer!. Majest. diesen allerunterthänigsten Nachtrag zu meinem allschon unterm 2. Oec. nup. eingereichten Gegenbericht in tiefester Erniedrigung zu Füßen zu legen, um dadurch allen Magistratischen Wahrheit-Gesetz - und Keleripts - widrigen Ausflüchten und unverschämten Erhärtungen, wiewohlen gegen meinen Willen, mit Wiederholung der schon so oft und aber oft gründlich an- und auSgeführten Wahrheiten, den Gift völlig zu benehmen.
Das Bestreben des Magistratischen Schriftstellers gehet hauptsächlich dahin, sein allenthalben durchlöchertes und hinfälliges Gebäude mit einer neuen facade zu umgeben.
Aus falschen Vordersätzen mäßen unwahre Schlüße erzeuget werden, und ist jeder offenbaren Wahrheit zu nahe getretten worden, so ist es gewiß dadurch geschehen, wenn der Magistratische Schriftsteller voraus fetzet:
2) daß das Magistratische Conclufum von 23. Martii 1756. durch die dagegen ergriffene, und unterm 30. Aug. 1759. abgeschlagene Appellation die Rechtskraft beschritten, mithin pro bafi & norma dienen müße.
b) Daß, wenn auch gleich der Punkt wegen abgeschlagener Beybehaltung des Bürgerrechts bey veränderten Umständen, da ich nehmlichen meinen Abzug nacher Sachsen eingestellet ( wie ich leider durch den Arrellum omnium bonorum gezwungen thun mäßen) keine weitere Anwendung leiden möchte, dennoch es bey der, aus meiner verweigerten Anerkennung der Frankfurtischen Gerichtsbarkeit, denen dort selbstigen Gesetzen nach entsprungenen Verwirkung des Bürgerrechts unabwendig verbleiben müße, und mithin
c) Daß ich den io. Pfenning zu entrichten schuldig, der auf mein Vermögen angelegte Arrest aber
d) nicht ehender, als bis ich solchen entrichtet, oder hinlängliche Laution geleistet worden, wiederum auszuheben sey.
Niemand als etwa derjenige, so meine Sache gar nicht kennet, würde sich von dem Schein dieses Schlußes blenden lassen, und wann der gegenseitige Schriftsteller nur die gemeine Bescheidenheit besäße, so würde derselbe niemalen auf eine so handgreifliche Art ein erleuchtes Gericht, das belehrte Publicum und einen wachsamen Verfechter seiner Rechte verführen zu wollen, sich unterfangen haben: anerwogen derselbe zu scheinbarer Begründung seiner Folgerungen in Faäo & Jure grundfalsch vorauSsetzet.
Ad a) Daß jenes Magistratische unterm 23. Martii 1756. ergangene Lonclulum die RechtS- kraft beschritten. Die gleich in der Gesetz - mäßigen Zeit gegen solches ergriffene Appellation an Rais. Maj. und das nach abgeschlagenen Processen weiter angestellte heilsamlich in Rechten verordnete Be- neficium , haben aber biShero noch immer dieses Magistratische Judicatum der allergerechtesten obristrichterlichen B.ekormation eines TheilS unterworfen; andern Theitö aber kann ein gegen die Gesetze des Vaterlandes offenbar anlausendeS, mithin ein an- und vor sich nichtiges Dekret niemalen von rechtlichen Folgen seyn, und bleibet dem beschwerten Theil jederzeit dagegen die obristrichterliche Hülfe zu erflehen unbenommen. Diese Beschaffenheit hat es mit der von dem Magistratischen Schriftsteller selbsten also benennten norma ac baü, auf welcher die weitere Folgerungen gegründet und ausgeführet werden. Dann
Ad b) Soll nun, wann gleich wegen veränderten Umständen mein Abzug nacher Sachsen ein- gestellet seye, die aus meiner verweigerten Anerkennung der Frankfurtischen Gerichtsbarkeit entsprungene Verwirkung des Bürgerrechts unabwendig verbleiben; dieser grundfalschen Beschuldigung widersprechen aber tota a<5ta, und bestärken vielmehr, daß- solche Anerkennung der Frankfurter Gerichtsbarkeit nie von mir contsliiret worden.
, Conf. meine beschwerd. Anzeig de praf. 21. Nov. 1755.
ite appell. de praef. 7. Jan. 1756. ibique §. X. XIV. XV. XVI. XVII. XVIII* XXIII. derselben momentofe Beylag fub lit, T. ibique §. IV. V. VIII. IX.
Impreffi mei de 1757. .
E nec