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fammen geschmolzenen Vermögen nicht langer auehalten kann) alleinig abzielenden Vergleichs - Vorschlägen

erscheinen kann. .

Als habe Eu. Römisch. Kaiserl. Majest. hiervon in tempore legali die allergehorsamste Anzeige machen, zugleich aber in allertiefester Erniedrigung bitten sollen, Allerhöchst dieselbe geruhen allergnädigst , nach vorgängig geschehener Mittheilung gegenseitiger Vollmacht, nunmehro die allerclementest verordnet Lom- eröffnen, und zu diesem Ende einen gewissen Tag anberaumen zu lassen, Deluper &c.

Euer Römisch Kaiserl. Majestät

Allerunterthäm'gst - treu - gehorsamster Friedr. Ludw. von Reinect als

in Aula praefens.

Ult. Concluf.

Lun* 17. O&ob. 1768. von Reineck contr. von Damniz, modo den Magistrat zu Frankfurt Ap- jpellationis pto. relaxationis Arrefti omniurn bonorum, five impetrans fub praef. 11. huj. fupplicat pro

CIem me prorogando termino ad alios duoa menfes anticipatione falva. Appon. ult. concluf. fub figno Q 1) Detur parti appellanti petitus terminus duorum menfium ad reinformandum fub poena praeclufi. a) Detur quoque utrique parti ex officio terminus duorum menfium zu Beybringung deren fpecial- 23 o(fe

machten ad tranfigendum, damit es schärferer Kaiserl. Verordnung nicht bedörfe.

Joh. Georg Reizer.

IV.

A n d i e

Römisch Kaiser!, auch in Germanien und zu Jerusalem König!.

prsefinAug, Conf. Imp. Aul. den 31 . Jan. 1769.

e

allerunterthänlgster

Nachtrag

Zu dem unterm 2. Decem. a. p. überreichten Gegenbericht mit Wiederho­lung der ehehinigen Gesetzmäßigen Bitte.

Mein

Friedrich Ludw. von Reineck weil. Sr. König!. Majest. in Pohlen und Lhur-

v» furflt. Durchl. zu Sachsen wirklichen geheimen Kriegs-Rarhs.

contra

von Damniz, mödo den Magistrat der Reichsstadt Frankfurt am Mayn.

Appellationis nunc pto. arrefti om* nium bonorum.

Allerdurchlauchtigster re. re.

^^ch habe es jederzeit vor meine dringenste Psticht angesehen, die in meinen bey einem höchstpreislichen M Reichs-Hofrath anhängigen Rechtssachen mir zugegangene allerhöchste Befehle nicht nur allein mit der äußersten Pünktlichkeit zu befolgen, sondern auch diese allerunterthänigste Befolgung ohne allen Anstand zu bewerkstelligen; daher ist eS auch gekommen, daß ich nach Vorschrift deS höchstvenerirlichen Concluf! Dom 5. Aug. nur abgelaufenen Jahres in möglichster Eilfertigkeit meinen allerunterthänigsten Gegenbericht ein­zureichen ohnermangelt, in diesem kurzen Zeit-Raum aber nicht die behörigeMuße gehabt habe, um allen und jeden gegenteiligen Vorspieglungen ihre gehörige Abfertigung geben zu können. Wahr ist es, daß ich mich da­mit beruhigen konnte, wie die so oft. wiederholte standhafte, und durch die gemeine wie auch hier als in einer besondem Sache, auch besonders durch die Gesetze meiner Vaterstadt unumstößlich begründete

Aus-