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Und ergehet daher unser allerunterthänigstes Bitten dahin, daß Euer Kaiserl. Mas. allergnadigst geruhen ^ möchten, den fuglosen Imploranten mit feinem'ungegründeten Gesuch ab-und zu Erledigung seiner Schatzungs und Bürgerrechts Angelegenheiten an uns lediglich zurück zu weisen; die Euer Kayserl. Mai. wir zu fernerer langwierigen, höchstbe- glückter Regierung dem allmächtigen Schutz Gottes auf das allergetreueste, uns aber, und unser gemeines Stadt- Weftn zu' beharrlichen allerhöchsten Kaiserl. Hulden auf das allerehrerbietigste empfehlen.
Dalum den I6ten Aprilis r76z. *
Euer Kaiserl. Majestät
ollerunte^änigster treu - gehorsamster Burgermeiste» und Rath der Stadt Frankfurt.
Nota. * * *
Quafi! als ob AmplHTiflius Magiftratus sich ein privilegium fpeciaie erwerben können , seine ihm anvertraute freye Reichsburger nach unumschränkter despotischer Willkühr wider die Frankfurter - Grundgesetze, darauf er verpflichtet ist, wider schon langst ernannte Judicata celfiffimse Camer® in Sachen von Bodeck entgegen Frankfurt, und wider die in eben dieser Abzugs, und Arrests - Sache queeftionis reiterirte? ergangene allerhöchste Kaiserl. Refcripta, Verordnung gen und Vorschriften de 13. Jan. und z. Nov. 1756. und mehrere paritsrlas, impuue ZU Mlßhandlen, und alsdkNN, wann hochderselbe seine sträflichen Absichten, mit dem Gesetz-und Relcriptswidrig par force hintertriebenen eines in allen Ruckstchten hochbeglückten Riabliffement seines Burgers in Sachsen, mit dem allda zugleich vernichtigten ganz be- sondern Glücke seines ältern Sohns, und denn mit des Vaters unter allen solchen Gesetz - und Refcriptwidrigen m gesitteten Welten Gott zum Preis noch nicht erhörten Bedruckungen über^ooov. fl. geschwächten Vermögen, erreichet, und damit seinen Burger, den Geh. Kriegsrath von Reineck, in die in feinem XII. impreffo umständlicher beschriebene deplorableße Umstande gesetzet hat, der Sache genug gethan zu haben glauben darf, wann er ihm zuletzt bey seinem des geheimen Kriegsraths von Reineck Gesetz - und Reforipts-mäßigen Betragen, nach dem er Magiftratus bey jenen , durch sein Gesetz-und Retcript-widriges Betragen operofe & ftudiofe vereitelten Abzug in Sachsen sich nothwendig veränderten Umständen, seinen widernatürlichen Gesetz-und Refcript-widrigen Arrest nicht mehr langer zu bemänteln weiß, den in diesem Bericht ersichtlichen Idealischen Vergleich (welcher, wo er nicht hierunter mit seiner hohen Obrigkeit, für die er sonsten allen ersinnlichen Refpedt traget, zu schaffen hätte, wohl fanatisch genennet werden mochte, so aber ferne von ihme seye) aus überschwänglicher Gnade, Milde, redlicher Fürsorge vor seine Rinder, und wie die prächtigen Worte mehr lauten, anbteten will, jedoch unter dieser expreffen Bedingung, daß der von Reineck vorgängig auf alle sei- iu in Aftis & Impreffis leider! nur zu viel begründete selbstredende gerichtliche und nothgedrungene Inäernnifations - und LatickaÄions - Forderungen wider Magiftratum remmciren , und dagegen sich mit dem ihm ex nova gratia wieder angedeyen sollenden Frankfurter--Bürgerrecht, so er doch nach dlagillratur eigenen Geständniße nie aufgekündeL und teftantibus to- iis a<äis nicht verwirket hat, ihm also auch fecundum leges & ftätuta patriae a fumino Legislatore confirmata nicht entzogen werden konnte, begnügen und fatisfacivm laffcn wolle, und zwar aus der monürosen grundfalschen Vorspieglung, weil sein diesfalßiges Gesuch aus seiner verwirrten Einbildungskraft nur erträumet und folglich ihm weiter nichts als die Gewißheit unnöthiger und fruchtlos - verwendeter ?roceff - Kosten zu erwarten stünde:
Diesem widersprechen aber tota a<äa , infpecie Impreffum fuum de I764. sein Xtes. de praefi 2< 5 . Jan. 1768. und die fnpra fub Sig. ©• & 3 - dem Gegenbericht anneÄirte XIII. & Xlv. Fortsetzung, worauf er kühnlich remitti« ren darf: indem der geheime Kriegsrath von Reineck einen viel richtigern und reinern Begriff von unsers großen KalL fers Josephi II. erhabenen Denkungs - Art , erlauchten Einsicht und ganz ungemeinen Gerechtigkeit - Liebe und jullir-Eifer hat, als daß er sich durch solche von aller Wahrheit äeüituitte Sätze sollte blenden oder intimidiren lassen können.
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^ W geheimen Kriegs - Raths von Rerneck Appellation* a&a faper denegafo Jure Civitatis , mit denen
feCQa.* Eecretis gravantibus , in ihrem natürlichen nexu in inklrumentis notarialibus in seinem impreffo d«
I7<7. infpirralifpr ln IVfon <7nh
Decretis gravantibus , in ihrem natürlichen nexu in inflrumentis notarialibus in seinem impreflo d« *757- integraliter zu lesen sind.
^ Da seine Impreffa de 1758 & 1759 * den weiteren Fortgang dieser Beschwerde mit denen ergan-
N genen ^lagillratischen Decretis und Reichs - Hofraths Refcriptis und Conclufis vollständig darstellen .
ISa sein notables impreffum de 1764. die fernerweite Beschwerden darüber mit seinen exbibitis und den darauf ergangenen dlagittratischen coucluüs in uua feri« vor Augen leget.
Und da endlich diLgillratus wegen der ihme geschehenen Vergleichs-Vorschlägen, wobey derjenige, dem die fatale inquiütions Händel una curnmomentolbfuo exbibito ä» prsefent. 19. Julii i754.in Augufliffimo Confilio Imp. Aulico und die iu fuo impreffo de 1757, ibique in Nro. XII. Reichs -Hofraths AÄis fub Nro. LXIX a Nro. LXIX,b.Nro. LXIX.c. & Nro.
^sichtliche Beylagen bekannt sind, gar nichts lächerliches noch unstatthaftes, sondern wohlausgearbeitete denen ackis gemaßeStucke finden wird, sich selbst bezogen hat; -
<Sß hat der geheime Kriegs-Rath die Druckerey-Kosten dieser dlagiÄrLLischen Beylagen erspahren, mrd den un- partheylscheu Leser mtf nur besagte seine rmpreff» Erweisen wolle».
III.