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Li t, V.

Lit.C.&D,

Lit. ß.

Lit. F.

allein Ln Ansehung des in pun&o relaxationis arrefti gestellten Gesuchs unfern üllergehorsamsten Bericht zu erstatten. Gleich­wie wir es nun in aller ehrerbietigster Danknehmigkeit erkennen, daß Euer Kais. Mai. auf das von Reimkische übel gegründete Ansuchen, ohne unö vorhero desfalls zu Horen, nichts verfügen wollen. Also würden wir die Erstattung un­seres allerunterthanigsten Berichts so gleich in dem ersten Termin allergehorsamst zu bewürken, unermangelt haben, wenn wir nicht in der Hoffnung, daß der von Reineck endlich einmal zur beßerer Ueberlegung kommen und sein wahres Wohl kennen lernen würde, demselben vor allen Dingen einen zu gänzlicher Auskunft feiner Verwicklungen dienlichen , und ge­wiß mit der vollkommensten Billigkeit und gröfter Nachsicht begleiteten Vorschlag zu thun, für nützlich ermeßen; auf wel­chen aber, wie der nachherige ackenmäßige Verlauf bezeugen wird, dor von Reineck eines Theils Mittelst einer langwie­rigen Verzögerung, und andern Theils durch seine endlich eingekommene, jedoch mit dem widersinnigsten und ohnaceep- tablesten Begehren verknüpfte Erklärung es verursachet hat, daß die indeßen abgelauffene und allerhuldreichest erweiterte Fristen fruchtlos verstrichen sind.

Es verhält sich aber diese Sache, ihrer wahren ursprünglichen Beschaffenheit nach folgender maßen:

Nachdem der von Reineck in anno 1755. seinen vorhabenden Abzug nach Sachsen bekannt machte, und um Deybehaltung des Bürgerrechts nachsuchte, glerchwohlen aber alle seine hiesige Güter veräußern, und mcht einmal unsere Gerichtsbarkeit über ihn weiter anerkennen wollte, ( Wie solches theils in notorio beruhet, theils in anteaÄis vollkom­men erwiesen worden, und daher zur Abschneidung eckelhafter Weitläuftigkeiten keiner näheren Ausführung bedarf) wur­den wir nach Anleitung Kaiserlicher allerhöchsten Pi-miesen, hiesiger Stadt-Grund - Gesetzen und unverrückten Her­kommen bewogen, das lud lit.L ersichtliche Concluium de 23 Martii 1756. zu ertheilen, mittels welchem

1) dem von Reineck und seiner Ehegattin die Beybehaltung des Bürgerrechts abgeschlagen.

2) Wegen der ab Seiten des von Reineck deciiuirten hiesigen gerichtlichen Verhandlung in pundto der Verwirkung des

Bürgerrechts, auch der Vollfuhrung derer am ZQten Septemb. und Uten Nov. 1755. ergangener, durch keine Appellation lujpr näirter Raths -vecreten (vermög deren dem von Reineck besage Adjunäorum iub lit c & D conkeÄio ac editio inventarii, nec non F:eftatio cautionis auferlegeL war) das benöthigte bey hochpreißlichen Kaiserl Reichs- Hofrath vorzustellen, bis dahin aber '

3 ) Und den erfolgenden endlichen Spruch in dieser Sache, alle« ln fufpenfo zu lasse», und dem von Reineck mit dem

Verkauf seiner Welne, außer wenn er solche durch geschworne Ausrufer verrichten, die eingehende Gelder aufun- s-r Rechne» - Amt aeponirm, oder »orderen Ertrag hinlängliche Sicherheit stellen wolle, anderer Gestalt nicht, als bis -- obgebnchten 0-mc.is von Zoten Sept. nnd Ilten Nov. 1755, puuftoInventar« & cautionis Genüge g-tban, zu will- fahren, endlich aber ö ö ' 0

4) Den von Reineck, daß er nach vorher geleisteter Camion wegen des zehnten Pfennigs nnd alsdnnn L-ßirend-n Ar-

fen. Es HhmTx Euer ^seck.^Majeff 7 ach" 7 m ?ub°ut.

test geruhet, auf Bericht und Gegenbencht die gebetene Appeiiations - Procefle abzuschlaqen^ S ? 9 ^ 3 ^ nun solcher Gestalt unser vor allstes Raths -condufum vom 2gten Mart 77^ mntteV fo fott vigorejudicati m in von Ä-,neckischen Bürgerrechts Angelegenheit pro noima --'ball dürnn muß^ Also ergeben sich nunmehro die natürlichen Folgen daraus, daß wenn auch aleicl, d<>r «w*

behaltung des Bürgerrechts , bey veränderten Umständen, da nemlich de 7 t n VLI Z ^

Sachs-N -wg-st-llet, keine weitere Anwendung erleiden mhchte (obwohl-» es nillll leicht vor einenRüchsständischen Re­giments-Satz anerkennet werden mag, daß cm iubditus heut- das domicilium aufkündiaen und wora n naeü kühr feine« Eigensinnes wieder ergreifen könne) dennoch -s he» der aus des 2 22 '. morgen nach der Will-

hiesig-ii Gerichtsbarkeit, denen hiesigen Grund-Gesetzen, nach Inhalt unsere« am 14 Man I - -iS -xiEtt-nIta T"- r " B-Ncht« J. 9. io. -- -l.ents^ngenen Verwirkung feines hiesigen Bürgerrechts . . Bl-ib-t es aber hlerbc», so crglebt sich von f-lbsten, daß gedachter von Reineck den zehentcn Pfennig zu ent­

richten sihuldig, und der auf deße» Vermögen angelegte Arrest Nicht eher, als bis solcher berichtig« oder wenigstens eaü tion dafür geleistet worden, wiederum aufzuheben sey. 7 J mmgjune cau-

w« «csä£2* rfflÄÄi»,* .....

fto generali omniuin bonorum bestunden; wurden wir Nicht anders als *n s»» :^ Sevenven aire

Rechtskraft -rwachsenen judierni handeln, mithin die vollkommenste Beystimmnng dev Gesetze Kr Ms haben

Gleichwohl haben die Betrachtungen, daß M lde und Nachsicht die »onüar,t lfic

DbriMt styen; daß die unglückliche S-mnthsart des von Reineck« fZ Ui m ÄS Är 8 *

nc, und daß endlich einmal vielleicht von ihm zu hoffen sey, er werde bey Vorlegung billigerAuSkunftE-l nick 7 im° mer seinem Eigensinne, sondern auch einmal zu seiner eigenen Berubiauua der ^uskunstsnnttel mcht im-

von der Strenge des Rechts abzugehm, und an« väterlich«

Vorschläge zu thun, welche ihrem außerordentlichen verschonenden und auttbätiaen-koÄ u& ra solche

von niemanden, als nur ihm allein abgelehnet werden»nd gutthatigen Inhalt nach, ans der ganzen Welt

Als nämlich Euer Kaiserl. Majest. das Eingangs allerehrerbietigsi erwähnte allerhöchste Refcript vom Zltm. julii anni prset. allcrhutdreichest an uns erließen, und darinnen auf des von Reinecks an allerhöchst dieselben in pto. re* laxationis arrefti geschehenes Gesuch, unfern allerunterthanigsten Bericht allergnädigst erforderten , ergriffen wir, um bey anhoffcnder Beylegung der ganzen Sache Euer Kaiserl. Mai. damit nicht weiter behelligen zu dörfen, diese Ge­legenheit , dem von Reineck mittels des lud lit. P. dahier angefügten Decreti de 14. Oftobr. anni preet. zu erklären, daß sobald er auf sämtliche, occaftone seines ehemals vorgehabten Abzugs bey höchst preißlichen Kaiserl. Reichs-Hof-Rathe eingeführte Procefle remmcieen würde, ihme sodann mit der Beybehaltung des Bürgerrechts sowohl, als auch mit der ge­betenen relaxatione arrefti willfahret werden solle.

Die Nachsichtsvolle Billigkeit dieses Vorschlages leuchtet bey dessen ersten Anblick herfür, auf der einen Seite haben wir von dem von Reineck nichts als die remmciation solcher Procefle begehret, welche bloß durch Veran- laßung seines ehemals intenäirten Abzugs entstanden, mithin jetzt, da solcher nicht statt findet, ihre erste Bewegungs- Ursache verlohren, anbey nach dem Inhalt unserer retro aller untertänigst eingebrachten Paritionö Anzeigen und Be­richten theils wirklich schon ihre Erledigung erhalten, theils zu etwaniger fernerer Erörterung nur diejenigen unerheb­lichen Gegenstände aunoch übrig haben- aus denen sich die verwirkte Einbildungs-Kraft des von Reinecks einige unbe­

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