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folgende drey hochstwichtige, und wegen ihrer großen Folgen Ampliffimo Magiftratui mehr als viele i ooooo. fi. werth, ja unschätzbar seyende Vortheile zugehen,

a) Daß durch die Kraft dieses Vergleichs, nach vorher erfolgter desselben Ratification in Wien und Dreß- den, von meinem Vater vorzunehmende unbedingte renunciation auf feine gegen Amplillirnum Magi- Itratum in Wien rechtshängige Abzugs-Sache e«n Spruch über das von Arnplissirno Magiftratu in biet fev Sache pro bafi angegebene Stadt - Rrivilegium cte Anno 1570* und application der Kaiser!. refo- lution, den hohen SchatzungS-Fuß und Befreyung der eidlichen Manifestation betreffend, vermieden wird, verwegen der dieöfeitS angeführten starken Gründen und hauptsächlich aus der Ursache, weil der Haupt- punkt deö besagten Rrivilegii, wodurch Amplissirnu8 Magiftratus von allen Städtischen Gütern eines ohne Beibehaltung seines Bürgerrechts abziehenden Burgers, den zehenten Pfennig abzuziehen berechtiget wird, nur von denjenigen Burgern, deren Vermögen die Summa von 15000 st. nicht übersteiget, zu verste­hen seye, in Ansehung dererjenigen Bürger aber, deren Vermögen diese Lumma deren 15000. st. über­steiget, nachher durch den darausim Jahr 1615. erfolgten Burger-Vertrag (Kraft dessen ein mehr als i zooo.fl. in Vermögen habender Burger niemals mehralsi 5000.fl.mit 2 o. kr. für das Hundert zu verschä­tzen hat) dahin per paKum geändert und modificiret worden,daß ein Hochedler undHochweiser Magistrat durch diese Festsetzung des schätzbaren Vermögens ai 5000. st., (welche Richtschnur, ungeachtet der von Arnplissirno Magiftratu dagegen angeführten Gründen, auch bey dem Einzug eines neuen Burgers, mit welchem derAbzug eines alten Burgers, in Ansehung derAbgaben, lecundum cornrnunem D.D. fententiam völlige einerlei) Be­schaffenheit hat, in denen darauf erfolgten Fällen, Kraft Kaiser!, allerhöchster Verordnungen, beobachtet werden mäßen; so daß ein mehr als r 5000. fl. besitzender einziehender Burger, die Einzugs Abgaben von nicht mehr als von seinem schätzbaren Vermögen, das ist^ von 15000. fl. Kapital vermög verschiedener in dieser Sache emanirten Kaiser!, allerhöchsten Concluforum abzugeben verbunden ist) von keiner größern Lumma als von eben diesem zum schätzbarenVermögen festgesetzten Capital,äi 5000.fLben zehenü n Pfennig abzuziehen befugt seyn, mithin von allen übrigen die schätzbare Lumme übersteigendenVermögen keinen zehenten Pfennig verlan­gen könne, von Seiten meines Vaters mit starken Gründen dargethan und erwiesen worden, immer un­gewiß bleibet, und für E. Hochedlen und Hochweisen Magistrat nachtheilig ausfallen kann. Ein tim­stand , von dessen Folgen niemand besser, als Arnp1illirnu8 Magiftratus selbst, zu urtheilen im Stande ist. - b) Daß dadurch mein Vater, nach geschloßener gütlicher Auskunft, sich zu einer indiftinÄen und schlech­terdings unbedingten eydlichen, und daher von der bereits geschehenen von Allerhöchster Kaiserlichen Majest. per Refcriptum dd. 3. Nov. 1756. provifionaliter, mit Verweisung der Fragen über deren Rechtmäßigkeit ad feparatum,unb also nur interimifttce falvo femper proceflu üorgenommenenManifeftation sehr weit verschiedenen Manifestation aller seiner Güter, und in diesem Fall dieselbe als eine Sache, zu deren Anmuthung Amplillimus Magiftratus von Rechtswegen befugt, und wozu er als ein abziehender Bur­ger verbunden fene, anzusehen, sich verbindlich macht, ungeachtet die von ihme dießfalls angeführte, aus dem Burger-Vertrag de anno 1613. aus den übrigen Frankfurter Stadt-Gesetzen und von dem städ­tischen Herkommen, hergenommene wichtige und beweisende Gründe, die zum Vortheil E. Hochedlen und Hochweisen Magistrat zu erfolgenden Entscheidung dieser Frage starke Zweifel entgegen setzen, wodurch Amplillimo Magiftratui ein in allen Abzugs-Fallen für ihn unschätzbares, und auch noch auf andere Fälle zu E. Hochedlen und Hochweisen Magistrats ungemeinen Vortheil sich erstreckendes, bewandten Umständen nach auf keine andere als diese Art, erhalten werden mögendes legale praejudicium zugehet, dessen Folgen gleichfalls niemand besser als Amplillirnus Magiftratus selbst hocherleuchtet zu beurthei- len vermag.

e) Daß endlich dadurch zugleich alle von meinem Vater tam pto. inquifitionis quam pto. arrefti omnium bonorum &c. &c. nicht ohne Grund, gegen E. Hochedlen und Hochweisen Magistrat ex lege aquilia angebrachte Schadens-Klagen, wie auch wegen erlittenen Schimpf und Blamirung angestellte latisfaÄione- Forderungen schwinden, und weitere vielleicht, nur allzu unangenehme Folgen aus einmal glücklich cou- pirt werden können;

Andern TheilS aber ein ganzes aufden äußersten Rand des schrecklichsten Verderbens gestelltes, höchst un­schuldiges Mitleidens würdigstes Haus, und in diesem eine der unglücklichsten und Bejammernswürdigsten durch andere Mittel auf keinerlei) Art zu retten mögliche klagende Person erhalten und gerettet wird,

Und mein Vater zu Erhaltung dieses höchstwichtigen rühmlichen Zweckes bey seinen dermaligen höchst- betrübten Umständen, da er bey dem Lauf seiner weitläuftigen processualischen Verwicklungen, davon die Eingangs angezogene hier angebogene Beylagen nur zwo in einem kurzen Entwurf zeigen, weit mehr als 100000. Rchtlr. an seinem Vermögen verlohren; anerwogener auch, noch bey dem Verkauf seiner übrigen nicht in dem hier vorstehenden Vergleich enthaltenen Vermögens-Stücken, welche er aus denen in seinem Impresso de 1758. ibique implorat. humill. pto. Arreft. omnium bonorum &c. &c. §. LXXIX. angeführten selbst reden­den Gründen bey einer so weiten Entfernung nicht auf dem Hals behalten kan, in diesen zum Verkauf ganz und gar unschicklichen Zeiten, große Lummen verlieren muß, da er denen unter allerhöchsten Vorwißen und Ge­nehmigung Sr» Konigl. Pohlischen Maj. mit dem Herrn Land-Tammer-Rath von Damniz eingegangenen

Kaufs