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tung lediglich dem Gewißen und Verantwortung seiner angebohrnen Obrigkeit, welche dabey Obervor­mundschaftliche Pflichten traget, anheim stellet, und sich darunter weiter nichts als dieses ausbedinget, daß r> Derselben solcher gestalt und ihrer Defcendenz zum Eigenthum verschaste Capital, welches das erste- y terliche Erbieten merklich übersteiget, zu ihrer vollkommenen Sicherheit auf hiefger löbl. Rechenep an- ^ geleget werden, und in Rücksicht ihrer die Qualität eines väterlichen fidetcommifli haben, b) Die davon quartaliter abfallende Zinse , deren Regulirung er tbensallS ampliflimo Magiftratui über- giebet, niemand als ihr gereichet. Und endlich

Dieses derselben und ihrer Defcendenz als ein fideicommiffum limitatum ausgefeßte Capital unter keinerley praetext oder Borwand angegriffen, und veräußert, oder zur Bezahlung einiger Schulden oder y, Proceff- Kosten, oder wie dasselbe nur Namen haben mag, angewendet werden, sondern aller- y, dingS vor sie und ihre Defcendenz zu ihrem Unterhalt ohngeschmälert in 8 alvo verbleiben solle.

4) Dagegen ampliftimus Magiftratus die drep von Reineckischen Hauser, worinnen dermalen Herr Dr. Seyfried, Herr Claras, und Herr Lanka wohnen, also und dergestalt,daß von derv.Seyfriedischen gemeinschaftlichen Brand-Mauer, bis an die mit denen Herrn Banquiers von Münch in Gemein­schaft stehende Brandmauer eine Linie gezogen, und hiernach, ein solcher Durchschnitt und Scheide-

r> wand getroffen werde, so dies-und jenseitige Hauser in Ansehung deö Tageslichts accommodiren kann; y, weniger nicht

5) Zweihundert Stück Wein, und zwar die hiesige mit und die zu Herxheim liegende ohne Faß, also und y> dergestalt, daß mein Vater zu denen für seinen eigenen Gebrauch refervirten Weinen keine andere als r> Herxheimer von 175 3-Ährgang, nebst ein und andern 48ger auöfetzen darf, mild - obrigkeitlich über- y, nimmt, und ihm für diese Häuser und Weine die Summa von 100000/ Rchtlr. im Wechsel Valuta

an Gold , mit zehen Rechenepbriefen, jeden a 10000. Rchtlr. und alle Quartal mit 5 pro Cto. sättig, zahlet, welche der Herr Land - Lammerrath von Damniz, wenn alles zwischen diesem und meinem Vater vorher in6 reine gebracht, und Die Güter von letzrerm in Augenschein genommen, auch in contraÄmaßigen Stand befunden worden, statt baarer Zahlung annimmt, und sich zu dem Ende mit E. Hochedlen Magiftrat wegen der ZahlungS-Hrminen vergleichet.

Ampliftimus Magiftratus übernimmt ferner die Befriedigung des Herrn Land-Cammerraths von Damniz ohne Zuziehung meines Vaters aus obrigkeitlicher Milde, über sich, und zwar also undder- geftalten, wie solche m§.LXXXII. implorationis fuae hum m ® pto. Arrefti omnium bonorum &c.&c. de praef. 6. Apr. 1758. imprefti fui de 1758. des breitem gebeten worden. Imgleichen Reines Vaters RechtS-Handel mit. denen Eberhardifchen Herrn Erben und mit der Französischen Mademoifelle Gayet, und dechargiret ihn über bep'De Posten, wie auch namentlich den Herrn Kaus- lin wegen des letztem.

Ampliftimus Magiftratus renuneiret auf das in der Quartier - Sache zu seinem Favor wider meinen Vater emanirte Urtheil, spricht ihn und dessen männliche Pofteritast tarn pro praeterito quam pro iu- turo, von allen Quartier-und Wachtgelder gänzlich frep, und lasset ihn und seine männliche De­fcendenz non nun an hierunter gleiche Rechte mit denen Herm Limburger genießen.

9) Ampliftimus Magiftratus übernimmt au6 gleich väterlicher Milde meines Vaters, liquide praetenfton an die Gebrüder Jonas, und vergütet ihme derselben erscheinenden Rechnungs-Betrag mit baarem Geld.

Ampliftimus Magiftratus gestattet meinem Vater und den Seinigen die Bepbehaltung des Bürger­rechts, und genüget sich dafür mit einer gerichtlichen Versicherung von 10000. fl. auf seine ihm übrigbleibende Behausimg in der Haasen Gaße, welche aus das Haus gestellte Versicherung auch auf 10000, Thaler extendiret werden könnte, wenn solches das Werk facllitiren möchte, n) y, Ampliftimus Magiftratus überlasset meinem Vater aus väterlicher Güte den bewußten Stadt-Platz y, zu seiner Stallung und Heuboden , gegen den bisherigen Canonem, welcher damit zugleich in einen Erbgrund-ZinS verwandelt, und ihme oder denen Seinigen nach Gefallen wieder auszubauen erlau­bet wird.

12) y, Ampliftimus Magiftratus wird meinem Vater, dessen wirklicher Abzug sich gar sehr wld.er seinen Willen in gegenwärtigen weitaussehenden Kriegs-Zeiten verzögern müßen,zu keinen Anlagen, welche der löbl. Bürgerschaft etwa dieser KriegS -Umstanden wegen über kurz oder lang ins besondere ausgeleget wer­den mäßen, anziehen, sondern ihn und die Seinigen hierunter wahrend dieser KriegS-lroudlen völ­lig exirniren und befrepen, zu dem Ende auch hierzu die Genehmigung der löbl. Stadt-Corporum einholen.

Gleichwie nun durch diesen Vergleich die Häuser und Weine nach demjenigen innern Werth, wor­innen sich dieselben vor diesen erschröcklichen Kriegszeiten befunden, angeschlagen worden, und dadurch mein Vater weiters nichts als den wahren Werth dieser seiner Güter-Stücke, mithin keinen anderen Vortheil, alö die Erhaltung des baaren Ertrags derselben erhält, E. Hochedlen und Hochweisen Magistrat aber, der ohne dem zu sei­ner starken, in vielfältiger Rücksicht nöthigen Wein Confumtion, jährlich eine große Anzahl Weine brauchet, und die Hauser mit Zeit und Ruße wieder an andere verlassen kann, mancherlep beträchtliche, hauptsächlich aber

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