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c) dieses Decret gegen die klareste isura & Fa&a ergangen ist, mithin eine augenscheinliche Nullitset nach sich ziehet, und daher eines Eemedii fnlpenlivi nicht einmal bedürfet hätte. Denn
6) ist eö weder in den Frankfurter 8tatuten,noch in dastger Oblervanz mit einem Wort oder mit dem geringsten Anschein gegründet, daß ein mit Beybehaltung deö Bürgerrechts wegziehender Burger in der Stadt mit unbeweglichen Gütern nothwendig angesessen ftyn müsse.
© Wie solches alles in begehenden Anlagen fub 8ign. O & J) insonderheit in der fub §ign. )
& > mit mehrerem au- den Frankfurter ftatuten, Privilegien, und beständigen Obfervanz auf eine ganz un- wiederspechliche Art erörtert, und völlig erwiesen worden; Woraus denn auch ganz offenbar erhellet, daß von einem mit Beybehaltung des Bürgerrechts abziegenden Burger mehreres nicht erfodert werden kann, als, daß er entweder seine Stadtgüter zur Sicherheit eines hochlöbl. Magistrats unveraußert liegen lasse, oder falls er solche zu veräuffern gedenket, daß er für die burgerl. Abgaben und für die sich künftig ereignen könnende Nachsteuer, daftrne er sein Bürgerrecht aussündete, hinlängliche Caution bestelle.
Aus gleiche Weise habe ich bekanntlich daö andere magistratische grundfalsche 8uppoütum, daß ich gleich Anfangs desselben Gerichtsbarkeit decliniref hätte, auf allen Seiten meiner vorgangigen Arten, und insonderheit auch in eben angeführten Beylagen sehr weiclauftig aus dem Grunde gehoben , und ganz unumstößlich widerleget, daß daher billig sehr zu verwundern stehet, wie der magistratische Bericht- steller sich hier abermalen einsallen lassen könne, mit dergleichen abgedroschenen und wider offenbare Jura & Faäa streitenden Einstreüungen aufs neue angezogen zu kommen.
Sind demnach solche Fundamenten des magistratischen vecrets de s zten Mart. 1756. gänzlich aus dem Weeze geraumet, so müssen auch alle Folgen desselben aus einmal über den Hausen fallen, und e6 kann daher dieses null und nichtige vecret nimmermehr pro Norma & Baü gebrauchet werden, wie ein hochlöbl. Magistrat die erleuchtete Welt sehr Zuversichtsvoll zu überreden gedenket: indem nunmehr die entgegen gestellte Schlüße hoffentlich weit natürlicher folgen,
a) daß ein hochlöblicher Magistrat nicht die geringste wahrscheinliche , will geschweigen erheblich, und befugte Ursachen gehabt, mir die Bürger - vertragsmäßig geziemend nachgesuchte Beybehaltung meines Bürgerrechts abzuschlagen: oder dasselbe gar nachgehends auszukündigen; Derowegen auch
b) nicht die geringste Befugniß gehabt, von meinem Vermögen die Nachsteuer zu begehren, und deS- falls mein gefammtes in-und ausländisches Vermögen mit Arreft zu beschlagen und darinnen bis auf den heutigen Tag zu beschweren: Noch weit weniger aber
c) so gar ohne diese vorgängige Erkänntniße und Entscheidung mir durch die vecrete vom zten 8ept. & ufenNov. 1755. Confe&ionem ac editionem Inventar!! anzusinnen, welches nach den bekanntesten Frankfurter 8tatuten,und Privilegien, und kaiserl. allerhöchsten Verordnungen keinem Burger, der sich zu der großen Schatzung erbothen, und solche auch wirklich jährlich entrichtet, mithin auch keinem mit Beybehaltung deö Bürgerrechts wegziehenden, der mit den nämlichen Bedingnißen und Zuständigkeiten eines einwohnenden, nach Weisung der kaiserl. allergnadigsten Privilegien, fernerhin Burger bleibet, zugemuthet werden darf: und dennoch habe ich mir auch diese gravirliche Zu- muthung nach emanirten & quoad hunc paffum fub & obreptitie erschlichenen, ansonsten aber hoch vensrirlichen kaiserl. ReichShosrathSConclufo de 3. Nov. 1756. wie anteatfa ergeben und insonderheit mein Exhibitum prioris inftantiae de 7. Dec. 1756.
Impr. mei de 1757. ibique Adjunäorum in caufa contr. von Damniz fub N ra LXIIf.
feq.
Wie auch Adjun&or. fub N r0 - LXXX. a - de praef, 22.Jan. 1767.6. Imprefli vor Augen leget, pünktlich gefallen laßen, sämtliches mein Vermögen manifettiret, und mich zur eidlichen Erhärtung erbothen, auch mir gefallen lassen müssen im Jahre 1757. wegen Relaxirung des Arrestes in Ansehung deö Weinlagers eine Caution von 16325. st. auf mein Haus zustellen, fo bis auf den heutigen Tag noch haftet, weil ich dazumal, zum fürdern untrüglichen Beweis meiner erfüllen wollenden Engagements mit des nunmehr in Gott ruhenden Königs in Pohlen Majst. zur Befriedigung des Land Cammerraths von vamniz»und zur Ueberzeugung deS ganzen Public!, von meinen redlichen Gesinnungen noch einen Versuch machen, und zu dem Ende eine öffentliche Verganthung meiner Weine anstellen wollen, solche aber nach einer sehr unglücklichen Probe von 50. Stück wieder aufheben mußte, weil ich in den Lande und Leute verderblichen Kriegeszeiten, worinnen ich auf die unerlaubteste Art Animo & culpa latiflima amplidimi Magiftratus hineingezogen worden , bey dieser öffentlichen Verganthung an nur besagten 50 Stücken das halbe Capital nebst allen Zinnftn und Kosten verlohren, wie notorisch in Frankfurt ist.
Wegen der Haupt - Caution hatte ich schon lange vorher , und gleich Anfangs die gehörige Vorsorge getroffen und 15000 fl. anoKerüet, welche bekanntlich noch kein Burger in Frankfurt ausser dem Freyherrn von Veldheini bestellet hat; Es konnte also über die YuEonem An? kein weiterer Streit rorwalten, nur über das Quantum wurde gestritten, und dieses hätte durch richterliche Verfügung nach Willkühr io omosm evsotnm litis erhöhet werden können.
Diesem-