Men, in der Kürze einige Punkte alleruntetthänigst zu beleuchten, und denselben abhelfliche Maße zu geben.

Nachdem nemlich ein Hochlöbl. Magistrat selbsten einsehen muß, daß nach meinem durch seine alleinige Schuld und unverantwortlichste Bearbeitung zu meinem unverschmerzlichen Schaden und Ver­druß, leider! vernichtigten Sächsischen Etabliflement, und daher vorgehabten Abzug von Frankfurt, die Lage der Sache mit ihrem ganzen Umfange, eine sehr veränderte Gestalt bekommen habe, so glaubet Hochderselbe dem ungeachtet, nicht nur seine vorhergehende widersinnige unerhörte Handlungen, sondern auch seine nachfolgende, und bi6 auf den heutigen Tag unverantwortlicher Weise continuirende Anmas- sungen gegen die klareste Vorschrift der Stadt Frankfurter Hauptgrundgesetzen, und so sehr vieler Kaiserl. Allerhöchster Verordnungen rechtfertigen zu können, und glaubet dessalls sicher genug zu bauen, wenn er sich auf die vermeintliche Rechtskraft des von Ihme den 23. Mart. 1756. ergangenen, aber auf ganz falschen und offenbaren Nullitäten bewürkender Voraussetzungen beruhenden, und zudem durch gesetzmassige Mittel von der Rechtskraft, samt ihren Folgen, rechtlich sulpendirten Bescheides sehr zu­versichtsvoll beziehet, und daher zu behaupten sich getrauet:

0 Daß, weilen ich ohne Beibehaltung einiger Stadtgüter und Anerkennung der Frankfurter Ge­richtsbarkeit wegziehen wollen, ich nicht nur damals, sondern auch jetzo bis auf den heutigen Tag mein Bürgerrecht verwirket habe; mithin

2) Hochderselbe berechtiget gewesen, und noch berechtiget seye, mein sammtliches in- und ausländi­sches Vermögen zu decimiren, wobey man diesseits yuam utilillime acceptiret, daß ein Hochlöbl. Magistrat selbsten eingestehen müssen, er sey eher nicht berechtiget das Vermögen eines Burgers zu decimiren, als bis solcher entweder sein Bürgerrecht aufgeben, oder sich derselben ansonsten ver­lustig mache, und im Gefolg dieser Befugniß

3) allerdings ermächtiget gewesen, und noch ermächtiget sey, dieses mein gesammteS in - und auslän­disches Vermögen,intra & extra Territorium, mit Arreft zu bestricken , und bestrickt zu behalten.

Daraus erscheinen die lächerliche Anstriche und Vorspieglungen deS Magistratischen Schriftstellers, welcher den ganzen Vorrath feines Witzes erschöpft, um eine Idee, von deren gegenseitigen Gestalt und Wirkung er nothwendig selbsten überzeugt gewesen seyn muß, und die zum wenigsten kein unpartheischer Richter, und kein vernünftiger Mensch in der Welt aus dem nämlichen Gesichtspunkt betrachten kann, mit vieler Mühe auszuschmücken.

Gestalten dieser Berichtsteller in allem Ernste vorgeben will, als hatte ein Hochlöblicher Magistrat in seinen Decreten refpedive de 13. Odobris 1763. & de 5 Febr. 1763. unter den Beylagen zum Bericht lud Lit. F. & lud Lit. L. mir und meinem durch desselben bisherige Procedurcn auf den Rand deS Verderbens gestellten unschuldigen Hause die größte landesväterliche Gnade, Milde, Barmherzigkeit und ganz besondere Vorsorge bezeiget, wann er mir mein Bürgerrecht auf folgende Bedingung wieder ex nova gratia accordiref, daß ich wegen dieser gar überschwenglichen Gnade auf gestimmte bey hochpreislichen kaiserl. Reichshofrath gegen ihn angehängte Procefle und gerechteste IndemnifationS & fatisfadionS Forderungen pure und ohne alle Bedingnüß renunciren sollte, und mir daher ein großes Verbrechen auf­bürden will, weilen ich viel zu kurzsichtig gewesen, um mich von dem wahren Werth dieser magistratischen Wohlthat, Gnade und landesväterlicher Vorsorge gehörig überführen zu lassen, und aus meine bestens gegründete völlig liquidirte und erwiesene EntschädigungS - und GenugthuungS - Forderungen geschwind zu entsagen, somit auf einmal einen hochlöblichen Magistrat auS seiner Verwirrung heraus zu wickeln, mich und mein unschuldiges HauS aber, in Schaden und Unglück sitzen zu lassen: sondern vielmehr meine letztere in Acten ersichtliche so gerecht als billige zu Magiftratus augenscheinlichen Vortheilen abzwackende Vergleiches- vorschlage wieder in Anrege gebracht hätte, bey welchen wunderbaren Einfallen derselbe auch sogar aus die Gedanken gemth, NM eine langwierige Verzögerung vorzurücken, da ihm doch tota Ada ganz offenbar bezeugen, daß in allen Vorfallenheiten zu Frankfurt und Wien nicht nur in geziemender Beybringung meiner Erklärung, sondern auch in Befolgung derer kaiserl. ReichShosrathS Rescripten sehr promt und vielleicht geschwinder, als man vermuthete, weil mir am meisten an der Beendigung des ganzen ProcelleS gele­gen war, zu Werke gegangen bin, hingegen amplillimus Magiftratus auf seiner Seite eines Theils die Kaiserl. Reichshofraths Refcripta und allerhöchste Verordnungen gar nicht erfüllen wollte, andern Theilö sich in Ertheilung seiner Resolution überall die unverantwortlichste protradionem Juftitiae zu Schulden kommen lassen , wie ihm solches unter andern in dem Kaiserl. allerhöchsten Reichshofraths Rekcript de 9. Mio 1759. verwiesen werden müßen.

Die vermeintliche Rechtskraft des magistratischen Bescheids de 23. Mart. 1756 bestehet in einer blossen Chimere, anerwogen

a) Sich aus den Aden sattsam veroffenbaret, daß dieselbe nicht nur gleich Anfangs zu allem Ueberfluß durch eine rechtliche Appellation gesetzmäßig lulpendiret, sondern auch

b) Rach abgeschlagenen Appelladons-Proceffen das in Rechten heilsamlichst verordnet Beneficium Re-

viüonis ordnungsmäßig eingewendet worden. Jmmassen ~ 1 ' "

% 2 c dieses