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Beylagen
Lit. A. •
Gehorsamste Vorstellung und Reservation
Mein
Friedrich Ludwig von Reineck, Königl. Pohlnisch. und Lhurfürstl. Sächsischen würkl.
geheimen Kriegs - Raths.
Die Beybehalcung der Bürgerschaft und Sicherheit vor die künftige jährliche Schatzung betreffend.
Wohl- und Hochedelgcbohrne ic.
^V^achdem ich mich bey denen Eu. Wohlgebohrnen Hochedelgebohrnen und Hochedel unterm i8ten dieses gehorsamst erofneten Umständen gemüßiget gefunden, dem Publico den vorhabenden Verkaufs meiner Mobilia und Lmno- *** * bilien in den öffentlich gedruckten Blättern bekannt zu machen; So habe Eu. Wohlgebohrnen re. annoch geziemend hinterbringen sollen, wie ich ungeachtet dieser Entfernung entschlossen seye, meine Bürgerschaft allhier bey- zubehalten, fort die gewöhnliche Schatzung mit Fünfzig vier Gulden ununterbrochen, allhier in loco Frankfurt zu berichtigen, und dafür bey Dero lobt. Recheneyamt ein Capital von ein taufend drey hundert und fünfzig Gulden in alten Batzen zu ckeponiren , indeme Jhro Königl. Majestät von Pohlen und Churfürstl. Durchleucht ru Sachsen, mein allergnädigster König und Herr, mir diese besondere Gnade und Erlaubm'ß dazu zu ertheilen allermüdest geruhet haben. Ich harre übrigens mit schuldiger Hochachtung.
Euer Hoch» und Wohledelgebohrnen
Frankfurt den 2)ten Lept. 1755 .
treugehorsamster Fridr. Ludw. von Reineck.
Lit. B.
Extra# Burger - Vertrags de i6iz.
Zum Achten, soll künftighin ein Burger so aus der Stadt an ein ander Drt zeucht, Macht haben, seine Güter und Bürgerrecht mit Wissen und Willen des Raths, und gegen Abrichtung deren gewöhnlichen bürgerlichen Beschwerden zu behalten, der Rath auch obn erhebliche befugte Ursachen, niemand den Abzug wehren , da aber jemand sein Bürgerrecht aufkündet , soll er alsdenn seine liegende Güter in Jahrs Frist verkauffen, wie die Refor* mation, und darüber besagend Kaisers. Privilegium ausweist, es sey dann, daß er deswegen sonderlich Indult bey E. E. Rath erhalte.
Lit. C.
Auf die verschiedene von Reineckische in der Abzugs * Sache eingercichte Vorstellungen vom 5 . II. 18 . 22 tm currentis ist decretirt.
Solle man
1.) Dem geheimbden Kriegsrath sowohl als der geheimbden Kriegsräthin von Reineck, die Beybehattung Hes der letzter» ohnehin nicht angcbohrnen Bürgerrechts, ohne Bevbehaltung hiesiger Güter und Anerkennung der Gerichtsbarkeit , in Gefolg Kaisers. Priviiegii von 1570. und des Durgervertrags 8. und 17. Artieuls, auch des un- verruckten Herkommens, lediglich abschlagen &c. &c,
Concluf. iw SeuatH «T. den 2Z. Mart. 1756.
C
Lit. D.