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Lit D.
Interceffionales Regiae longs Cleixientiffijmöe
an den Magistrat der» Reichsstadt Frankfurt am Mayn°
Friedrich August König rc. Churfürst re. re. Mir mögen Euch hierdurch in Gnaden Nicht verhalten, es rst euch auch schon aus demjenigen,. was unser Lexationsrath Reinbeil zu wiederholten malen bey euch dieferhalben vorgestellet, zur Genüge bekannt , was maßen unser geheimbder Kriegsrath von Reineck bey uns angezeiget , wie ih- nie, nachdem er sein Vorhaben, sich in unsere Lande zu wenden, öffentlich bekannt gemacht, von euch nicht nur seine Recheney Capitalien , sondern auch sein gesummtes beweg - und unbewegliches Vermögen , unter dem Vorwand eines davon, und so gar auch von denen außer eurem Stadtgebieth befindlichen Gütern zu fordern habenden Abzugs- Geldes verkümmert, sogar der Verkauff seiner Weine, und endlich auch die Vermiethung feiner Häuser, ungeachtet er wegen des allenfalls zu entrichtenden Abschoßes sattsam gesessen , und keineew ges der Flucht verdächtig, ihme auch nach den Gesetzen eurer Stadt die Beybehaltung des Bürgerrechts nicht versaget werden könne, gehemmet, und die davor anerbottene Camion keinesweges angenommen, nicht weniger alles dieses zu seinem Nacktheil und Schmälerung seines Creäits mittelst derer öffentlichen Zeitungsblätter zu Jedermanns Wissenschaft gebracht worden sey; immittelst ihr zu gleicher Zeit auf der andern Seite wegen einer Ihme von gewissen Juden vorgeschoßetten Geld - Post auch ohne deren Betreiben auf das härteste in ihn dringet , ihme so gar die eydliche Bestärkung der Nothwendigkeit Lrnd Verwendung davon angesonnen, und überall mit ihm als einem der freyen Difpolmon seines Vermögens unfähigen verführet.
Ob Wir nun schon nicht gemevnet sind ■, denen wo ^hergebrachten Befugnißen, Rechten und Freyheiten eurer Stadt Eintrag zu thun, oder auch in Verwaltung der Gerechtigkeit gegen die Einwohner derselben Ziel und Maaße zu setzen: So möget ihr dennoch bey unpartheyischer der Sache Untersuchung von selösten leichtlach ermeßen, wie befremdlich uns obbemerktes außerordentliches Betragen gegen ernannten unfern geheimden Kriegsrath Vorkommen müße, und wie sehr solches äußerlich den Verdacht einer aus Privat-Haß eines oder des andern unter euch, und aus Verdruß über dessen gefaßte und ihm unstreitig freygestandene Entschließung, sich außerhalb eurer Stadt nieder- lassen, herrührenden Bedrückung erwecke.
Diejenigen Grundsätze, so zu dessen Rechtfertigung ihr in der zuletzt unterm /ten dieses vorgedachtem un-
ferm l-ezationsrath Lteinbsil zugefertigten Antwort aufgestellet, und deren unbedingte Anerkennung ihr von dem geheimden Kriegsrath von Reineck verlanget, sind zum Theil Noch unerwiefen , und wird wohl niemand mit Beyfall herer Rechte behaupten können- daß vor eine Obrigkeit, die die Offenbarung sämmtlrchen auch ausser ihrem Gebieth, gelegenen Vermögens fordert, die Proefumption eines dazu habenden Befugnißes vorwalte, oder daselöige berechtiget sey, wegen eines an sich wenigstens dem gnanto nach annoch streitigen Schatzungö und Nachsteuer Gelder, einem mit unbeweglichen Gütern genugsam angesessenen Manne die freye Difpofition seines, ihr doch allenfalls nur guoall Ibmmam concurrentem verhafteten, sämmtlichen auch beweglichen Vermögens zu benehmen. Wie dennoch die Hauptfrage wegen der zu entrichtenden Nachsteuer bereits zu ihrer Majestät des Kaisers Entscheidung Rechtshängig und solche billig zu erwarten ist, immittelst aber dem von Reineck zu wehe geschehen würde, wenn in dem ernsweitigen von der Execution, und zwar auf eine den Gegenstand des Streits sowohl der Größe , als der Art und Weise nach überschreitenden Maaße, angefangenen Verfahren weiter fortgeschritten werden sollte, in solchem Betracht auch Wir demselben unsere von ihm unterthänigst erbettene Prote&ion und Vorwort nicht versagen können: Also hoffen Wir, <s werde von euch die gegebene, und vorläuffig zu unserer gnädigsten Zufriedenheit gereichende Versicherung mehr er- wehnten von Reineck bey jedem besonder» Stück der Ausübung eurer an ihn zu haben glaubenden Gerechtsamen keine Urfach zu beschwerden geben, vielmehr ihm alle Willfahrung angedeyhen lassen zu wollen, sonder Anstand ins Werk gesetzt werden: Und Wir gesinnen zu dem Ende an euch hiermit gnädigst, ihr wollet denselben, wie ohnehin gemeinen Rechtens, an der freyen ^änunillration und Veräußerung seines Vermögens, wenn er allenfalls den gehenden Pfenning von dem wahren Kauf Pretio , bis zu Austrag der Sache gerichtlich zu äeponiren angelvbet, und wegen derer gegen ihn anhängigen Klagen hinlängliche Sicherheit stellet, weiter keine Hindernißen in den Weeg legen , vielmehr den auf fein ganzes Vermögen geschlagenen und in öffentlichen Zeitungen verkündigten Arreffc auf eben die Art, als er angeleget worden , wieder aufheben, ihm auch übrigens wegen gesuchter Beybehaltung des Bürgerrechts alles dasjenige, womit andern gewillfahret worden, sowohl wegen seiner bey euch habenden Procefs? Sachen was gleich und Recht erfordert, unweigerlich angedenhen lassen. Wir erkennen solches gegen euch und die eu- rigen bey vorfallender Gelegenheit, und sind euch mit Königlicher Huld und Gnaden, wobl beygethan. Geben zu Dresden am I 2 ten Jan. 1756.
Auguftus Rex.
Christian Graf von
Loß.
Friedr. Ludwig Wurmb,
Lit. E.
Frankfurter Burger-Eides Formu! aus den Anmerk, der Frfirrter Leions. ad P. 6. t. 6. §.
1.-4 pag. 150.
(£tn jeder der in Frankfurt Burger werden will, der soll in guten treuen geloben, und zu Gott schweh- rm, unserm allergnädrgsten Herrn dem Röm. Kayser N. getreu und Hold zu sein, als einem Römischen Kayser, 1 fernem Rechten Herrn, von des Reichs wegen, und Herren Bürgermeister, Schöffen und Rath zu Frankfurt, getreu gehorfarn und beiständig zu sein, ihren und der Stadt Frankfurt und gemeiner Bürgerschaft Schaden zu warnen, ihr