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y, um dessen Einwilligung anhalte, welcher auch hierinnen zu willfahren keine große Schwütigkeit y, machen, sondern solches ordentlicher Weise zugeben solle, er hätte dann erhebliche und wichtige y, Ursachen dieses Begehren abzuschlagen rc.y, ,

Es ist auch ganz offenbar , daß ein Hochlöbl. Magistrat sechsten die Schwache seiner Grundirvr- yen und Statuten* txutotgen Sätzen gesühlet und von ihrer Unzulänglichkeit , aber leider! nur zu spat über­zeuget worden , da derselbe den G. K. R. v. Reineck nach 1.1t. 6. die Beybehaltung seines Bürgerrechts zu­gestehen wollen, wenn er auf die übrigen so höchst gemüssget-alö gerecht gegen ihn beym Hochpreislichen Raiftrl. Reichs - Zofrath angehangten Klagen nebst völlig liquiben Entschädiglings, und Genugthuungs-For- derungen entsagen würde. Woraus gewiß kein geringer Beweis der Gerechtigkeit sämtlicher von Reineckischer Processen augenscheinlich hervorleuchtet.

§- VII.

Aus diesen Vordersätzen ergeben sich diese richtige und natürliche Folgen

r.) Daß der G. K. R. v. Neineck weder sein Bürgerrecht jemals allfgesaget noch sonstM VttWÜrkkt habe.

L.) Daß ein Hochlöb. Magistrat nicht die geringste wahrscheinliche vielweniger erhebliche und befugte Ursachen gehabt ihm dasselbe auszukündigen, sondern solches sich blos in einem personellen Haß gründet, dergleichen Vorgänge aber, wenn sie ungeahndet bleiben sollten, in der Zukunft für einen jeden auch den geringsten Burger von den gefährlichsten Folgen seyn können, indem alsdann keiner sich unter­stehen dürfte, seine Freiheiten und Rechte gegen einen Zoch- Edlen Rath zu behaupten oder ihm sonsten mißfällig zu leben; kein Advocat sich unterfangen eine wider IVIagistratus Absichten oder Interelle lauffende Appellation zu ergreiffen oder eine dem Magiftrat verhaßte Parthey zu vertheidigen, ohne augenblicklich die Aufkündigung seines Bürgerrechts und Verweisung aus der Stadt zu befürchten, welches aber offenbar wider die Reichsburgerliche Freyheit, Immunitäten und wohlhergebrachte Frankfurter besondere Privi- legia lauffen und Magiftratum aus einem Administrators des gemeinen StadtwesenS zum Louvsrain desselben erigiren, und ihn gegen einen jeden nicht nach seinen Grundsätzen Handlenden Mitbürger also zu verfahren ermächtigen würde, wie daS gegenwärtige leidige Exempsl mit dem G. K. R. v. Rei­neck vor Augen liegt.

Daß Hochderselbe sich

J.) mit der von dem von Reineck angebothenen Oaution von ioooo. und nachgehendS in Eventum litis von 50000. Rthlr. überflüssig beruhigen sollen; und daher

4. ) nicht die geringste Gerechtigkeit vor sich gehabt Abzugs Gelder zu fordern ; am allerwenigsten aber

5. ) zu rechtfertigen im Stande sey, daß er wegen dieses noch ungewissen roten Pfennigs, wenn auch alles

übrige seine Richtigkeit hätte, und zugestanden werden könnte, ein ganzes ansehnliches Vermögen mit Arrest bestricket habe, und

6. ) nicht zu begreiffen ist, wie er diesen Arrest bis auf den heutigen Tag contimiren und bey allen seinen irrigen

Grundsätzen , auch in Abschlagung des Bürgerrechts, beharren möge.

Mithin diesem seinem widerrechtlichen Verfahren

7. ) alleinig beyzumeßen habe, wenn er nach nunmehro veränderten Umständen, da nemlich der G. K. R. v. Reineck, durch diese Verwickelungen und unerhörte Proceduren nicht nur genöthiget worden auf sein höchst beglücktes Sächsische Etabliffement mit einer baaren Abfindungs Summe von 6000. fl. zu sei­nem größten unvergeßlichen Schmerzen zu entsagen , sondern auch in einen Verlust und Schaden von 400000. fl. und drüber, wenn man die leidige Inquisttions Händel mit dazu nimmt, gestürzet worden, mit den gerechtesten EntschädigungS- und GenugthuungS-Forderungen nothgedrungen angegriffen worden, und wenn dergleichen ganz besondere Vorgänge von des allergerechtesten und größten Kaisers Majestät/ auf welchen wahren Schutz- Gott der Gerechtigkeit der bedrängte kummervolle und mitleideuöwürdig- ste von Reineck seine einzige Hoffnung und Zuflucht in allertiefster Ehrfurcht gründen kann, auf eine ganz besondere Art allergerechtest beherziget und geahndet werden müssen.