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schreiten könne/ und man findet nur wenige Beyspiele, wo dieselbe dahin nämlich an 15000. fl. gereichet, wohl eher könnte man vielleicht dergleichen auswärtige Burger finden, die weder Güter in der Stadt besitzen, noch Caution geleistet, wenigstens doch eine sehr mäßige Caution gestellet.
Unter denen neuesten Ausburgecn ist ein gewisser Herzog!. Braunschweigischer Land-Lägermeister Herr Von Veldheim vielleicht der einzige, welcher mit einem Abzug von ungefehr 500000. fl. nur 15000. fl. Caution gestellet; vor den Sächsischen General Herrn von Thiel, welcher eine Burgers-Tochter aus Frankfurt, so ihr Bürgerrecht daselbst beybehalten, geheurathet, hat seinSchwager Herr von Firnhaber nur schriftliche Camion geleistet. Der Herr Hofrath Tabor zu Friedberg hat auch nur blo6 Caution geleistet, und besitzet in der Stadt nichts, wie ein Hochlöbl. Magistrat in dem angezogenen Bericht contra von Reineck de 6. Maji i^ 5 6. 46. ftlbsten eingestehen muß. Die Kaufleute, Herr Wegelin von Berlin, Herr Bern-
hadt zu Offenbach re. re. sind Burger in Frankfurt ohne das geringste daselbst zu besitzen, ausser in der Meße haben sie, wie ein jeder Fremder, daselbst ihr Waaren-Gewölb.
Dergleichen Beyspiele könnte man au6 ältern und neuern Zeiten in größter Menge beybringen, allein eines oder zwey mit Gesetzen und yeyentheiligen Gesiä'ndmßen unterstützet , wird schon hinreichend ftyn; andere finden sich in des G. K. R. v. Reinecks verhandelten und gedruckten A&en vielfältig fyn und wieder.
Endlich und letztens sind in Ansehung des 4ten Punkts die Worte §. 8. des Burger - Vertrages so klar, daß wohl ein, solche in ihrem ganzen Zusammenhänge erwegender, und mit unpartheyi- schen Augen beleuchtender Ausleger, daraus nichts weniger als den Sinn erzwingen sollte, die Beybe- haltung des Bürgerrechts hange von der bloßen Gnade des Magistrats ab.
Anfänglich heißt es:
Der Burger soll Macht (oder Freyheit) haben, seine Güter und Bürgerrecht mit Wissen und „ Willen des Raths zu behalten. „ und in dem Nachsatz wird dieser Wille bestimmt :
der Rath auch ohn erheblich befugte Ursachen niemand den Abzug, n (das heißt ganz natürlich den vorbeschriebenen mit Beybehaltung der Güter, und des Bürgerrechts vorhabenden Abzug, ) „ verwehren rc. rc. „
Die Geschichte deö Burger-VertragS lehret, daß in damaligen Zeiten ein gewisser Theil Re- formirter Burger, vermuthlich wegen ihres bedrückten, und bekanntlich außer der Stadt in dem Fürstl. Hessen -Hanauischen Dorf Bockenheim halten müßenden Gotteödiensts, den Entschluß gefastet, nach Reu- Hanau zu ziehen; der Hochlöbl. Magistrat aber solches Vorhaben ohne alle weitere Ursache Verbotherr hatte, daher die Bürgerschaft, aufmerksam auf ihre Privileges und Freiheiten, bez> Errichtung des Burger-Vertrags vorstellte: man köllllt dieses unmöglich, wie ein Edler Rath sich anmaffen wolle, von der bloßen Gnade desselben abhangen lassen, und eine hohe Kaiserl. CommMon wurde ohne Zweifel auf diese triftige Vorstellungen bewogen, durch eine besondere Commijßons * XXMfung FreytagS den 11. December 1612. den ersterwehnten Nachsatz :
„ der Rath auch ohne erheblich befugte Ursachen Niemand den Abzug verwehren, „
hinzuzufügm.
WaS ist aber natürlicher als daß alsdann, wenn über die Erheblichkeit und Befugniß dieser Ursachen, oder über die Auslegung dieses Pacti ein Rechtsstreit zwischen Einem Edlen Rath, und dem Burger, als den zwey' xaciscirten Theilen entstehet, die Mbristrichterliche Erkanntniß Sr. Römisch. Raiserl. Majestä't auch als Allerhöchsten Committentm , in solchem Falle die Entscheidung alleinig thun könne und müße; mithin ein Hochlöbl. Magistrat aus eine offenbar irrige und unrichtige Art behauptet, daß die Erkanntniß über solche Punkte, die sich aus ein Pactum gründen, lhM als MtpstttöMLeN Thttl allein zustehe, und noch unbegreiflicher ist, wenn er eine Sache, von welcher augenscheinlich die ganze Wohlfahrt, das Glück oder Unglück eine« Burgers abhanget, zu einer polizeysache qualifici-
Und fo verstehet es ein jeder Burger in Frankfurt, und ist die gemeine Lehre wie die mehr belobte vortrefliche Anmerkungen über die Franks. Reform. ad P. a.Tit. 3. §. 6. p. S82. auödrückllich besagen, welche Stelle man wegen ihrer sehr deutlichen und natürlichen Erklärung dieses §. 8. ganz einzurucken für nothig
^ rc. Jedoch mag ein Rath sothanes Begehren eines abziehenden Bürgers, ohne erhebliche Ursachen nicht wohl abschlagen können, weilen in eben diesem §. 8. klar enthalten, daß der Rath ohne erheb* lich befugte Ursachen Niemanden den Abzug (wodurch nicht sowohl der oberwehnte Abzug an- und für sich ftlbsten, als furnemlich der von den Burgern auf solche Art fürgenommene Abzug, wie hievon in den vorhergehenden Worten dieses §. 8. gehandelt worden, daß nämlich der avZiehetft de Duraer daö Bürgerrecht sich erhalten könn§, eigentlich zu verstehen ist) verwehren soll, und maa der rechte Lnnhalt dieses Z. 3. fürnemlich darinnen bestehen, es könne zwar ein Burger, ft an „ € i nen andern Ort ziehen will, seine Güter und Bürgerrecht gegen Abrichtung der gewöhnlichen Bur- v» gerl. Beschwerden behalten , jedoch daß er hierum E. E. Rath als feine Obrigkert begrüße . "nd
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