welche den yttyttn Monarchen und Fürsten durch die Erhabenheit ihrer Genies die surtreflichsten Dienste geleistet, in dem Tempel der Ehren und des Ruhms zur Unsterblichkeit ausgezeichnet lesen kann.
Wie sehr glanzen nicht allda die Namen eines Raiserl. General-FeldMarschalls Baron zum Zungen, eines in diesen Diensten in Ungarn gebliebenen Generals von Lersner, eines Kaiserl. Kammergerichts Af- fefloren von Lauterbach, von Uffenbach, und noch neuerlich eines Reichs - Hosraths Freyherrn von Senkenbergs, eines Hessendarmstadtischen geheimen Raths von Zang, und Fürstl. Waldeckischen Kanzlern von Klettenberg, und der genug bekannten gelehrten Professoren zu Gießen und Helmsiädt, eines Tabors, eines Heisters rc. rc. rc. denen und allen andern diese Schwierigkeit nicht gemacht,- ja nicht einmal daran gedacht worden.
Der Ate Punkt wegen nothwendigev Beibehaltung unbeweglicher Güter in -er Stadt, widerleget sich theils aus den Gesetzen selbsten, und theilö aus der beständigsten Obfervanz , und des Magistrats selbst eigenen Geständnissen.
Der oft angeführte §. 8. des Burger-Vertrags redet ganz deutlich:
„ Ein Burger soll Macht oder Freyheit haben, sein Bürgerrecht und Güter in der Stadt zu y, behalten rc. „
Was also einmal eine Freyheit und eine wohlthat ist, daraus kann in Ewigkeit keine Schuldig» seit erzwungen, oder solche Wohlthat jemanden gegen Willen aufgenöthiget werden.
Der Burger - Vertrag ist überhaupt ein durch eine Raiserl. erkannte hohe Commijfion auf Thur. Maynz und Hessen vermitteltes PaHum , zwischen emem hochlöbl. Magistrat eines, und der gesummten Bürgerschaft andern Theils, nach dem die letztem wegen ihrer vorenthaltenen Privilegien und Zuständigkeiten grosse Beschwerde erhoben, und daher deren OssenbahkUNg abseiten des Magistrats geschehen mußte.
Burger-Vertrag de 1613. J. I.
Die Geschichte dieses Vorgangs, und die dabey verhandelten AÄen bestärken ganz klar: daß damals , auch aus einem Irrthum, und einer ausdehnenden Auslegung einiger Reformaüons - Stellen, als:
P. I. Tit. 46. §. 6. P. 3. Tit. 3. §. 6. Tit. 18. §. 7. feq. worinnen denen Fremden und Ausländern verbotten wird, liegende Güter in der Stadt zu besitzen, behauptet werden wollen, dieses Gesetz müsse auch auf auswärts wohnende Burger seme Anwendung haben. Allein da sich aus denen oben §. V. angeführten Raiserl. Privilegien offenbaret, dass die auswärts wohnende Burger, denen Einwohnenden, in allen Stücken gleich geachtet werden sollten, so wurde darauf in diesem $. 8. des Burger - Vertrags festgesetzt, daß hinführo auch solche auswärtige Burger, annoch ihre Stadt-Güter beybehalten können, weil ihnen solches in gar vielen Fallen zu grossen Vortheilen gereichen kann.
Es ist daher nicht abzusehen , warum der Hochlöbl. Magistrat nun grad den Gegensatz behaupten, und wie es scheint, bey jeder Vorfallenheit vielmehr die Gesetze nach seinen Handlungen bestimmen und auslegen , als seine Handlungen nach den Gesetzen einrichten wolle, wie er als Verwalter derselben eigentlich zu thun schuldig wäre, zumalen in der Stadt Frankfurt von einem Burger niemals erfordert worden oder je- Zv erfodert wird, daß er mit Immobilien angesessen seyn müße.
Zn einem alten Gesetz von 13*0. war es hinlänglich um Burger in Frankfurt zu werden, entweder eine Gülte von einer halben Mark auf ein Haue zu kauffen, oder dem Rath 8. Pfund Heller gegen einen jährlichen von demselben zu entrichtenden Zinß von einer halben Mark in Händen zu geben, wie sich auch hierüber in denen mehr angezogenen Sei. Jur. & Hiflor.Tom. I. p. 82. vom Jahre 1353. eine förmliche Gültverschreibung des Rachs befindet. #-
D. Drts Anmerk, zur Franks. Reform, all P. 6. Tit. 6. §. 1. - 4, p. 141. feq.
Dieses war wirklich nicht anders zu betrachten als eine zinsbare Caution, und ist also eine von dem Magirtrat zu verzinsende Camion kein so lächerliches und abgeschmacktes Amerbiethen, wie der gegnerische Schriftsteller sehr übereilend vorspiegeln wollen , als der von Reineck eine dergleichen angebothen hatte.
Im Jahre 1613. hat sich der Rath und die Bürgerschaft dahin einverstanden, daß hinführo keiner zum Burger sollte ausgenommen werden, wenn er nicht zum wenigsten 300. oder dafern er ein Profeßionist sey, doch 2 00, st. baares Geld in Vermögen besitzen, und solches doeiren könne.
Man hat also niemals daraus gesehen, daß ein Burger nothwendig mit Immobilien angesessen seyn
müße.
N"^ey wegziehenden mit Beybehaltung des Bürgerrechts wird verlanget, daß sie entweder ihre Güter in der Stadt unveraussert liegen lassen, yder Camion leisten, wie ein Hochlöbl. Magistrat in seinem Bericht concra von Reineck de praef. 6. Maji 1756. 12. & 13.
Impr. Reineck. de 1758. Beylage fub Lit. WW.
selbsten zugeben muß * von welcher Camion aber daö Quantum ausdrücklich durch die Gesetze nicht bestimmet worden, jedoch versteht sich leicht, daß solche die Grösse des MM steuerbaren Vermögens nicht über»
schreiten