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die einem ReLchssta'-tischen Buvtzev zustehende Freyheit streitet. Davon unter andern die Reichs-Abschie­de von 1570. Z. 4. und von 1582 Zl. handeln, und solche Zumuthung allenfalls nur denen LtldeigNM oder sogenannten Glebae adfcriptis angesonnen werden kann.

Denn obwohlen überhaupt in Deutschland und in verschiedenen Terr!t0rÜ8 insbesondere, scharfe allgemeine Verbothe gegen das noch in den neuesten Zeiten so sehr überhand genommene, und dem Reiche höchst schädliche Ernigrüen in fremde Staaten, und Annehmung fremder Kriegsdienste, vielfältig ergangen stnd, auch in der Reichs-Stadt Frankfurt dergleichen Gesetze selbst wahrgenommen werden , wie sich ein solch altes Ge, fetz von r zZ6. sindet, vid. tom. 1. cit. fei jur. & hiftor. p. 40. wodurch.dem Magistrat das Recht zugestanden wird, einem Burger das Bürgerrecht aufzusagen, dafern er in einen andern Krieg, womit die Stadt nichts zu thun gehabt, gezogen, und nach einem gewissen gesetzten Termin nicht wieder gekommen war: desgleichen auch in einem alten ttatut. von 1350. und in dem Burgereyd die heimliche Verbindungen mit Auswärtigen ohne vor- gängige Erlaubniß des Magistrats verbothen waren, welche Verbothe noch in folgenden Zeiten, als den n. Jenner 1567. und noch neuer in der Stadt Frankfurt wiederholet worden. Vid.Eersn. Chron. P. 1. p 390. und O. Orts Anmerk, über die Frankfurt. Reform, ad P. 6. Tic. 6. §. 1. -4. p. 221. & 222. so erhellet doch hieraus ganz klar, daß diese Gesetze eines theils nur den Mißbrauch und daS Nachteilige des Emigrir- ten eingeschränket wissen wollen, andern theils aber dadurch diejenige Burger, welche sich zu Kriegsdiensten qualificiren können und wollen , vor allen Dingen, nach der einer jeden Landes Obrigkeit obliegenden Vor­sorge, zur Vertheidigung ihres Vaterlandes oder Vaterstadt anzuhalten, ehe sie ihr Blut an Fremde verkauf­ten , und endlich nur auf diejenige Zeiten passen, wo die Städte in dem Gleichgewichte Teutschlandeö noch etwas bedeuteten, und ihre Thürmen und Mauren, nebst etlichen geharnischten Rittern, statt der heutigen Cano- nen und Armeen gebrauchen konnten, welches aber auf gegenwärtige Zeiten und auf solche Fälle nicht gezogen werden kann, wo vermögende angesehene Burger durch ein auswärtiges öffentliches, Und dem Staate ganz und gar unnachtheiliges Engagement ifyi Glück ünden, und dennoch nach, wie vor, in ihrem Va­terlande die Bürgerliche Schuldigkeiten tragen wollen, und dasselbe also auch durch fernere Entrichtung der schuldigen Praestationen, seitdem die Miethsoldaten eingesühret sind, eben so gut vertheidigen helfen , ohne jedoch den Schutz zu genießen, welches bey dem Fall des G. K. R. v. Reineck in allen Stücken eintrifft, und demselben annoch da6 klare Gesetz , der oben fub. Eit. B. angeführte §. 8. des Burger - Vertrags, das Wort re­det , aus dessen ganz deutlichen Ausdrücken auch nicht der listigste Ausleger den Verstand erzwingen kann, daß einem Hochlöbl. Magistrat vor allen Dingen schon die vorhabende Veränderung des Wohnsitzes bekannt ge­macht und desselben Rath und Beyfall dazu vorgängig eingeholet werden mäße, wenn es daselbsten heißt:

Ein Burger so auö der Stadt an ein ander Ort zeucht, (welches also schon ohne den Magistrat vor- hero festgesezt worden) ^ soll Macht (das heißt Freyheit) haben, seine Güter und Bürgerrecht mit Wissen und Willen des Raths zu behalten re.

3u welchem Behalten mithin bloß das wissen des Magistrats erfordert wird.

Wie kann auch ein solcher Burger eher eine Anzeige thun, als er solches Engagement gefunden, als er solchen Güter - Kauff geschlossen, als er zu dem neuen Etablissement wirklich gelanget ist, davon daS Um mögliche einem jeden in die Augen fallen muß?

Wenn darauf dem G. K. R. v. Reineck zweytenö der Burger-Eid , und ein Rayferl. Allerhöchstes Refoript von 1732. entgegen stehen soll, so wird um deßwillen der neuere Burger-Eid aus den Anmerkun­gen des schon angeführten Gelehrten und sich eben dadurch um daS Stadtwesen so sehr verdient gemacht haben­den Hr. D.OrrS zur Franks. Reform, ad P. 6. Tit. 6. §. 1.-4. p. 150. fub Lit. E. ganz beygeleget, aus Lit. dessen Inhalt erscheinet, daß derselbe-ein mehreres nicht als eine jede andere HuldigungS-Formul begreifst, und darinnen die Tlaufuln von heimlichen Verbindungen ganz offenbar auö dem mittleren Zeit-Alter und von den Zeiten des Faust-Rechts und deren Befehdungen herrühren, und sich auf verschiedene Kaiserl. äl­tere FreyheitSbriefe, und Verordnungen, wegen des allgemeinen Friedens und der innerlichen Reichs Sicherheit, insonderheit auch mit aus den Tit. i Z. der G. B. begründen; die andere Llausul aber wegen Annehmung frem­der Herren Bedienungen bloß den Mißbrauch begrä'nze, da sich verschiedentlich reiche einwohnende Burger beygehen lassen, sich durch Erkauffung solcher Ehrentituln nachher den Bürgerlichen Obliegenheiten zum größ­ten Nachtheil des gemeinen Wesens und ihrer andern Mitbürger zu entziehen, und sich allerley ungebührlicher Exemtionen anzumasien, daher bloß wegen folcher Beschwerden eben das lud Eit. E. ebenfalls angebogene ^ Raiferl. Allerhöchste Refoript, wie in mehr andern Reichsstädten , ergangen ist. Diese Verordnungen gehen ganz augenscheinlich nur auf die einwohnend bleibende Burger, keineswegs aber auf die Ausburger oder solche, die mit Beybehaltung ihres Bürgerrechts wegziehen, und ihre bürgerliche Schuldigkeiten ferner zu er­füllen gedenken, können also-ebenfalls nicht auf den Fall des von Reineckö angewendet werden.

Conf. Widerlegung der Schmäh- und Lasterschrist de6 Löbt. Schatzungs-Amt, V. VI. VII.

VIII. fub Lir. T.

lmpr. fui de 1757.

Ansonsten ein Frankfurter Burger sehr übel daran seyn würde sein Glück mit dem Stadt-Gebiethe begränzet seyn sollten, hervorschwingen zu dörfen, du doch die Stadt zu ihrer größten

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wenn auf solche Weise seine Talente, und ohne sich weiter über diese enge Grenzen Ehre, die Namen vieler ihrer Mitbürger,

welche

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