worinnen Kaiser Ludwig den Frankfurter Burgern die Zollfreyheit erthei'let, der Ausdruck vor:
„ daß wir dieselben Burger zu Frankenfurt und Iren Nachkommen, WS die WShNMt ssNdt , die ^ Burger da sindt, freyen und ledigen rr. „
Dergleichen auS einer andern Urkunde von eben diesem Kaiser von 1333* eodem p. 26.
noch deutlicher erhellet, wo mit ausdrücklichen Worten die Auswärtige BlllM den EkttwShlUndeN völlig gleich gemachet werden:
^ Wir thun ihn auch die Gnade, daß sie ihr Burger, die in andern gemuerten Städten gesessen sindt, versprechen, verantwurten, schirmen und vertheydingen, als 0 b fle dtp ihn ZU FranckfUkt iN vs der Stadt gesessen werm rc.
Dieses alte Recht, -aß ein Frankfurter Burger in ZWtp Verschiedenen Territorüs 3 U(^^dc^j bürgerliche Wichten tragen konnte, ist nachher eben-in dem mehrbemeldten §. 8 . des Burger- Vertrags bevestiget worden, wobey nirgends ein Unterschied gemacht wird, wo ein solcher Auöburgec hinziehen will, genug -wenn er nur in dem allgemeinen Vaterlande dem deutschen Reiche bleibet, und viel- .mehr also, wenn er sich, wie der von Reineck, unter den Schuß eines der ersten und jürnehnrsten Mitglieder, solches Reichs begiebet, unter den Schuß eines grossen Lhurfürstens, welche sich ohnehin verbunden , für die Freyheiten und Befugniße der andern Mitreichs - Standen erforderlichen Falls zu wachen, Lit. D. und Sorge zu tragen, wo zumalen die, in denen Wb Lit. v. angebogenen allergnädigsten Rönigl. Pohlnische und Churfürstlich- Sachstschen Intenejfmalien an den Magistrat wegen dieser von Reineckischen Angelegenheiten, allerhuldreichest geausserte Gesinnungen denselben eines andern belehren , und völlig überzeugen konnten, daß Se. damals Ruhmvoltest regierende Rönigl. Pohlnische Majestät und Churfürstl. Durchs, in Sachsen, nach Allerhöchst Deroselben weltbekannten großmüthigsten Denkungsart, sehr weit entfernet gewesen, auch nur den geringsten Stadt r frankfurtischen Rechten zunahe zu tretten, sondern Allerhöchst Dieselben nur das Uebertriebene und Rechts-widrige Verfahren des Hochlöbl. Magistrats gegen den von Reineck mißbilligen, und dafür ein gerechteres Verfahren allergnädigst anempfehlen wollen.
Conf. omnino des G. K.R. v. Reineck ihme abgedrungene, aber auf die Frankfurtische Stadtge- seße und Verfaßung, Bürger-Verträge, Obtervan^, Kaiserliche Privilegien und Resolutionen, also in Jure LcPaÄo bestgegründete allerunterthanigste Remarquen über die Magiftr. Declarat. de 7. Jan. 1756. auf des Königl. Pohlnisch- und Churfürstl. Sächsischen LegationS - Rath Herrn Steinheils , zur attergehorsamsten Befolgung des an ihn ergangenen allerhöchsten Königl. Reldripts, d. d. Dresden den 19. Novemb. 1755. Einem Hochlöbl. und Hochweisen Magistrat der ReichS-Stadt Frankfurt, d. d. 20. Decerabr, 17.115. abermahlen überreichtes stes Memorial, wobey der Text und die Widerlegung gegeneinander über gedruckt zu ersehen ist.
Imprelli fui de 1757. ibique Beylage fub Lit. QQ.
Wegen heimlicher Wegziehung konnte bey dem von Reineck um so weniger nur die geringste Wahr« scheinlichkeit fürwalten, als derselbe unter andern mit sehr beträchtlichen Immobilien angeseßen ist, welche ohnehin, wie in den meisten Ländern , ohne gerichtliche Wahrung nicht veräussert werden können; und da er gleich in den ersten Tagen seiner Wiederkunft auS Sachsen sein ganzes inn - und ausländisches Vermögen, zu großer Aergerniß und Verdruß Fes Magistrats, weil eben dadurch der gefährliche klau seiner Feinden in demselben, in Ansehung der ihm anschuldigen wollenden obgleich an sich immerdar unmöglicher! heimlichen Entweichung, mit einst vernichtiget worden, öffentlich in Zeitungen und Wochenblätter seil gebotten hatte. Es bleibt also dieser sehr unerfindliche Behelf auf seinem offenbaren Unwerth ersitzen.
Conf. omnio §. XVIir. der Ungezogenen Widerlegung deS MagistratS-BerichtS de 6. Maji 175 6. Sub. Lit. W. W. Impreffi fui de 1758.
Nec non §. XXV. loc. eit.
Eben so unerfindlich ist der 5te Einwurf , daß der G. K. R. v. Reineck keinen Animum redeundi bezeiget habe: welches in Ansehung dessen eignen Person wohl nicht ungegründet seyn möchte, da selten und säst niemals ein solcher wegziehender für seine Person wiederzukommen gedenket, aber man sorget deßsallS für dle Nachkommen, unter welchen gewiß einer oder der andere wieder in dem Wohnsitze seiner Vorältern ein anständiges Ltablillement suchen wird, in welcher Betrachtung man eben die Gesetzmäßige Beibehaltung des Bürgerrechts mit so vieler Mühe und Rosten suchet.
§. VI.
Kung^derer . WaS ferner die anmaßlichen Ursachen aus den Frankfurter Statuten und Privilegien anbelanget, so ex jure an- wird deren offenbare Ungrunö und Nichtigkeit sich gar leicht von selbsten erledigen.
genommenen Fnmaßen die erstere Behauptung , daß ein Frankfurter Burger überhaupt ohne voryckngiges wif.
Ursschen. sen und Willen des Magistrats keine Veränderung seines Wohnsitzes vornehmen, oder sich auswärts ankauft fen könne, nicht nur gegen alle natürliche - sondern auch gegen die besondere deutsche- und noch vielmehr gegen
die