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L. V.

Die s. erstem Ursachen, so in fa&o beruhen, werden auf allen Seiten derer zwischen dem G. K. % V. Reineck und einem Hochlöbl. Magistrat verhandelter AÄen völlig widerleget, und insonderheit be* stärket die Anlage A. ausser allem Widerspruch, daß der von Reineck frühzeitig genug seinen vorha­benden Abzug kund gemacht, um fernere Beybehaltung des Bürgerrechts Burger - Vertragsmäßig gebethen , unb Cmtion angeboren, ftelcjje er -^Äen-kundig bald nachher auf ioooo. Thlr. und endlich sogar in Fventum litis auf50000. Rthlr. mit seinem durch Z. geschworneWerkmeister der Zimmer-und Maurer- Zunft daraus gewürdigten Haus erweiterthat,wielVlagiüratu8in seinen letztem Berichten selbst eingestehen müssen.

Da sich aber seit kurzem der Ruf hin und wieder hier zu seiner größten Verwunderung auf eine unbe* greifliche Art verbreiten will, als ob er sein Bürgerrecht einst in A&is aufgekündet habe; so bestärken seine viel hundertmal dem unpartheyischen Publieo mit den Gegnerischen im Druck vor Augen gelegte Adta, worinnen immer bec A&or,Reus,Judex Inferior, Judex Superior, miteinander reden, durchgängig und fast aus allen Blattern die Nichtigkeit dieses Vorgebens, und vielmehr dieses, wie er dasselbe beständig im­merfort und ununterbrochen gegen dafür zustellende Caution heybehalten wollen: Der G. K. R. v. Reineck darf sich daher wegen dieses grundfalschen und Aftttl * HMbrigeH lmputati , getrost auf diese seine Aüa be» ruffen und beziehen , und allen denenjenigen , wer oder welche e6 auch seyn möchten, der oder diejenigen, so daraus den Gegensatz zu behaupten sich nicht entscheuen, hiermit öffentl. Trutz biethen, und vor diese Wahrheit dem alleryerechtesten Rom. Raiser, seinem und des Magistrats allergnädigsten ^errn und alleinigen Richter, hierunter, seine Ehre, Gut und Blllt, seinen Kvpf verbürgen. Wozu er um desto mehr verbunden und verpflichtet ist, als von dem GkUNd oder UNgkUNd dieses Vorgebens der Uutzgang seines Ihn und sein unschuldiges Haus auf den Rand des Verderbens gestellten ProceiTes wider den Magistrat zu Frankfurt beruhet.

Auf gleiche Weise widerleget sich die zte ersonnene Ursache per tote A&a, indem nirgends die geringste Spur davon vorhanden, daß dem G. K. R. v. Reineck jemals in den Sinn gekommen, die Frankfurtische Gerichtsbarkeit zu decliniren, denn

a) daraus, daß der von Neineck genöthiget worden an Raijerl. Majestät zu provociren, und sich, bey LÄischen Zudringlichkeiten eines Hochlöblichen Magistrats, auf diese litis pendentiam fupremam alters relpeäuolest zu beziehen, kann wohl kein vernünftiger Mensch eine deelinationem fori erdenken; Vielmehr

b) der von Reineck durch Ansuchung der Beibehaltung des Bürgerrechts, und Anerbietung hinläng­licher Sicherheit, klar zu erkennen gegeben, daß er fernerhin alle Freiheiten, Beschwerden, und Rechts-mäßige Schuldigkeiten eines Frankfurter Burgers refpe&ive genießen und praeftiren, mithin auch in erforderlichen Fallen deren Gerichtsbarkeit über sich anerkennen wolle, und

c) obwohlen die Sächsischen Gerichte bekanntlich keine Avocirung ihrer Untergebenen gestatten, so ist doch dieses nichts besonders, da e6 eine jede LandeSobrigkeit also hält, und kann um so weniger hier eine Anwendung leiden, als ein grosser Unterschied ist, zwischen einem Burger, der nur an einem Drt in die­ser Verbindung stehet, und zwischen einem solchen, der diesen nexum in zwey verschiedenen Territo- riis zugleich tragen kann, zumalen der von Reineck hiezu die allergnädigste Erlaubniß erhalten hatte, und damit also auch die Concefiion daS Frankfurtische Forum in ^dazu qualificirfen Fallen fernerhin zu relpiciren, dergleichen denn in Sachsen mehrere Beyspiele vorhanden sind, und noch ganz neuer­lich, unter andern der sich in Sachsen mit einigen Dörfern angekaufte Holländische General Herr von Mühlen, zu gleicher Zeit, in Frankfurt und in Sachsen die bürgerliche Pflichten getragen.

In Ansehung de6 4ten lmputati, ist für allen Dingen aus dem altern und Mittlern Zeitalter, mit wenigem zu bemerken, daß in Frankfurt sowohl, als auch in allen bemauerten Städten, die sogenannte AllüdUkgev gar wohl bekannt, und össentlich erlaubet waren, wie Wenker in seinem besondern Bericht von Ausburgern mit mehrern ausführet. Oatt.de pace publ. c. 14. n. 29. feq. und LerSner in der Frankfur­ter Chron. P. 1. & 3. üb. 1. c. 25. _

Diese AuSburger waren solche Leute, welche mit völliger Beybehaltung ihres ersten Bürgerrechts, mit Vorwissen ihrer Landesherrn, auch in den Städten Burger wurden, um derselben Freyheiten, unbescha­det der Gerechtsamen ihrer Herren, ebenfalls theilhaftig zu werden, wie der Freyherr von Senkenberg in Praef. Tom. II. Select. Jur. & Hiitor. p. 8. bemerket, daß viele Edelleute zu damaliger Zeit auf diese Art in Frankfurt das Bürgerrecht erlanget, und mithin von denen in der goldenen Bulle Tit. 16. so scharf ver- bottenen Hfalbüryern gar sehr unterschieden, welche nämlich heimlicher Weise da6 Bürgerrecht in Städten acquirirten, um sich nachher unter deren Prote&ion den Befugnißen ihrer Herren, auf eine Rebellenmaßige

Art zu entziehen. #

Daher solche Ausburger, ober auswärts wohnende Burger, denen Eingesessenen Burgern, wie viele alte Kaiserliche Privilegia besagen, völlig gleich geachtet worden; so kommt unter andern in emer

alten Urkunde von 1329.

Fr. Priv. Buch. alt. edit. p. 20.

A s

Mi-ekle- gung derer exFafto ge»

nommenen

Ursachen.

worin-