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S n.
Die Wich- Weiten nun s.'8. des Bürget - Vertrags oben fub LK.B. einen ausdkückll'chktt Unterschieb zvoi-
tigkcit und ^ m fe nm abziehenben Burgern bestimmet, und in dem ersten Punkt von solchen redet, die Mit Beybe- seEtige^ Haltung ihres Bürgerrechts abziehen wollen, welche also ferner Burger bleiben, und sührohin aUe bu^ Untersu- Stiche Gerechtsame und Freyheiten zu genießen , aber auch aUe Burgerl. Pstichten und Beschwerden nach ** ntt *' ,vie vor zu tragen, und dafür hinlängliche Sicherheit zu stellen haben, keineswegeS aber der Nachsteuer und andern Schuldigkeiten unterzogen werden können, wie allen benenjenigen oblieget, so Mit Begehung ihres Bürgerrechts den Abzug vornehmen und davon der zweyte Punkt gedachten $. 8. des Burger-Vertrags handelt; So ist hieraus leicht abzunehmen, daß bey einem jeden abziehenden -Burger vor allen Dingen diese krsejudiclal - Fragen: ob derselbe mit Beybehaltung des Bürgerrechts abziehen könne und wolle? oder nicht? erwachset und entschieden werden müße, da sich dann nachher die Be- urtheilung der Statuten rund Rrivllegienr mäßigen krsettationen und der Grund oder Ungrund derselben Ansinnungen von selbsten entwickelt und beurtheilen läßt.
Daher der G. K. R. von Reineck sich nicht entbrechen können, diese in seinen FroceümU- schen Verwickelungen mit einem Hochlöbl. Magistrat kto. arrefti omnium bonorum &c. so höchstwichtige Sache, zur Erleichterung derer künftigen Hochansehnlichen Herrn Referent der Reviflons Imtänz wie auch insonderheit zu seiner öffentlichen Rechtfertigung und sehr nöthigen Benachrichtigung seiner geliebten Frankfurter Mitbürger, mit wenigem zu beleuchten, und den augenscheinlichen Ungrund derer abjetten des Magistrats vorgeschüßten Ursachen wegen Abschlagung seines Bürgerrechts klar auszudecken.
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Bey Untersuchung dieser Ursachen, will man sich bey solchen nicht verweilen, welche von des von Reinecks Person hergenommen worden, und nichts als höchst erdichtete grobe Jnjurien und Lästerungen enthalten, deren Beurtheilung und ihme daraus rechtmäßig zukommende Genugthuung dem allergerechtesten Gbristen Richter Sr. Römisch-Raiferl. Lklajestä't lediglich in allertiefstem Refped anfyeim gestellet bleiben , und darüber sich der G. K. % v. Neineck aus seine Widerlegung der Schmäh - und Läjter- Schrift des löbl. Schaßungeamt
Irnprelll 5 ui äs 1757. fub. Lif. T.
und auf seine Buchstäbliche sich auf Ada, Jura, Fada , & Documenta gründende Widerlegung des Magistratischen Berichts äs 6 . Maji 1756.
Impreffi fui de 175 8. fub Lit. W.W.
wie au h auf seinen allerunterthänigsten Gegenbericht in Fto. der Beybehaltung des Bürgerrechts, in d. Imprefl’o de 1758.
ganz getrost beziehen darf, sondern bloß bey solchen, welche theilS in faHo und theils in den frankfurter Gewohnheiten, Statuten und Freyheiten beruhen, daraus diese, und jene aus den Aden kürzlich ihre Erledigung in voller Maaße erhalten.
rnkwick- lunq dkl ge-» geutyciUgen Huuptutja- ctcn zur Äb- Ichtagungdes Z urgeriechts . K. R. v. Rkttttk.
§iv.
Die angeblichen Haupt-Ursachen laßen sich inögesammt auf folgende Punkte bringen ;
A. ex Fado.
1. ) Eö^ habe der G. K. N. nicht gleich gehörig um Beybehaltung des Bürgerrechts angefuchet, noch
weniger
2. ) Hinlängliche Sicherheit angebothen, vielmehr
) Sogleich die Franksurtifche ^urisdidion deellniret , und
4. ) Durch den neu erworbenen Rönigl. pohlnifch-und Churfürstl. Sächsischen Schuß
a. ) die gemeine Stadt Rechte und Freyheiten untergraben, so mit
b. ) sich nachher heimlich den Burger Pstichten und dem roten Pst. entziehen wollen, wie
5. Nicht den geringsten Animurn rsdeundi bezeiget.
6 . ex Jure.
*0 Könne ein Frankfurter Burger ohne vvrgangt'ges wissen und Eklaublliß eines Hochlöbl. Magistrats keine Veränderung feines WohnsißeS vornehmen oder sich anderwärts ankauffen. s.) Sey eS Burger-Eides und Kayserl. Rescripts - widrig, sich durch Aeguirirung fremder Chargen eximi- ren zu wollen.
3. ) Mlche ein mit Beybehaltung deö Bürgerrechts wegziehender Burger nothwendig ausser der Caution
6""och unbewkgllthe ®utcr in der Stabt besitzen unb beybehalten.
4. ) Hange es lediglich von fein deö Magistrats Gllüdk und MZ fteykM WÄM ab , das Bürgerrecht
heyzubehalten oder nicht k.
5» V.