Vierzehente Fortsetzung der ImpreiTorum Reineckianorum,

oder

Kilrzgtfaßler Erweis/

daß

-er geheime Kriegs-Rath von Reineck allerdings befugt und

berechtiget gewesen, bey seinem ehemals vorgehabten, aber durch amplMmi MaZMratus unbeschreibliche widerrechtliche Hemmungen hintertriebenen Ab­zug nach Sachsen, sein Bürgerrecht gegen herkömmliche und rechtmäßige Caution , Burger -- vertragsmäßig zu Frankfurt beyzubkhalten, ein Hoch. , Edler Magistrat aber weder Recht noch die geringste Ursache gehabt, ihme

dasselbe aufzukündigen.

In seinem Rechtsstreit,

entgegen

Einen Hochlöblichen Magistrat der Reichs »Stadt Frankfurt am Mayn.

Pto. Beybehaltung des Bürgerrechts.

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§. I.

s hat der geheime Kriegs-Rath von Reineck im Jahre 1755 . in Sachsen mit dem seel. 8peeie§- Land - Kammerrath Herrn von Damniz, über desselben Ritter - Güter Guttau, Gleine und Bröse, cum pertlnentu8 in der Hberlausttz, unter Allerhöchsten Bönigl. Pohlnisch - Lhur- fürstl. Sachfischen Vorwissen, Confens, und AuthorifaC, fub poena conventionali von 10000.

Thaler auf den ReuungS-Fatl, einen ansehnlichen Kauf abgeschlossen, und den Entschluß ge- fasset, sich mit seinem Vermögen in diesen Landen, jedoch mit Beybehaltung seines Burger-Rechts zu Frankfurt, niederzulassen.

Auch zu gleicher Zeit von solchem Entschluß nach lüt. A. bey einem Sochlöbl. Magistrat zu Lit. a. Frankfurt die geziemende Anzeige gethan, und um die im §. 8 . lab Lit. B. des Burger-Vertrags de Lit. B. 161 3. besonders verstädtere Beybehaltung feines ihm angebohrnen Bürgerrechts, wozu er von des höchste seligsten Bönigs in Pohlen Majestät die allergnadigste Erlaubniß erhalten hatte, gegen hinlängliche Si­cherheit für alle bürgerliche Beschwerden gesetzmäßig NUchgesttchet. .

Hat daraus ein Hochlöbl. Franksurtischer Magistrat mit dem G. K. R. v. Reineck nicht nur gleich Anfangs, als wie mit einem solchen, der sein Bürgerrecht bereits verwürfet oder aUfgekündiget hätte, in allen Stücken sehr Gesetz - und Vrdnung« - widrig verfahren , sondern auch Wchher , M tt solche Vorgänge mcht zu rechtfertigen vermochte , solches nach Lit. c. wirklich abgeschlagen und auf- 1.1t. 0.

gesaget. _

Wegen dieses Aravirli'chen Bescheides stch der von Reineck gemüßiget fände, an Höchstpreis. Baistrl. Reichs-^ofrath Rechtsmäßig zu appelluen und nach abgeschlagenen krocessen diese Appellation mit eventu­eller Revifion zu wiederholen, endlich aber nach nochmaliger Abweisung daS in Gesetzen heilsamlichst verordn nete Beneficim» Revjüonis Ordnung--mäßig einzuwenden.