Frankfurter
emeimlützige Chronik.
Zweiter Jahrgang. Monat Dezember 18 L 2 . M 13 .
V Mc thätlge, kenntnißreiche Förderer unserer vaterstädtischen Interessen und Anstalten, besonders die Herren Vorsteher und Secretaire der letzteren, werden freundlichst ersucht, an dieser »gemeinnützigen Chronik« durch Einsendung geeigneter Beiträge gütigst Mitwirken zu wollen.
Ueber OeffenLLLchkert -er Verhandlungen unseres gesetzgebenden Körpers.
Sicherem Vernehmen nach wurde in der ersten Sitzung unseres diesjährigen gesetzgebenden Körpers der wiederholte Antrag auf Oeffentlichkeit der Verhandlungen gestellt und demnächst der Antrag selbst zur Berichterstattung an eine Commission verwiesen. *) Gegen die Ausführbarkeit, Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit öffentlicher Verhandlungen unseres gesetzgebenden Körpers lasten sich mancherlei Gründe, und vielleicht manche mit scheinbarem Bestände, anführen. Wir zählen hierher den Mangel an einer dem Zweck der Oeffentlichkeit entsprechenden Lokalität; die voraussetzlich doch nur geringe Theilnahme, da in einer Handels- und gewerbthä- tigen Stadt, wie die unserige, nur Wenige sich finden werden, welche ihre Zeit hierfür zum Opfer bringen; die Verhandlungen selbst, die ohnedem nur selten Gegenstände berühren, welche ein allgemeines Interesse ansprechen; das eigenthümliche Verhältniß, daß der ganze Staat sich gewissermaßen in einer Stadt vereinigt, und da der ganze gesetzgebende Körper aus 85 Bürgern (Senatsgliedern, Mitgliedern der ständigen Bürger-Repräsentation und aus der Zahl der Bürger frei erwählten Vertretern) besteht, hierdurch schon theilweise in sofern eine Oeffentlichkeit geboten ist, als es Demjenigen, welcher sich um die Sache interessirt, nicht schwer werden wird, von den gepflogenen Verhandlungen selbst die genaueste Kenntniß zu erlangen; und endlich zählen wir hierher noch, daß ja durch'den dermaligen Druck der Protokolle eine Publicität besteht, die jede weitere Oeffentlichkeit überflüssig macht.
Das erste Hinderniß dürfte wohl als eines der unhaltbarsten erscheinen. Was dermalen nicht besteht, kann, wenn überhaupt die Zweckmäßigkeit der Sache selbst, um die es sich handelt, anerkannt ist, geschaffen werden. Niemanden ist es wohl in den Sinn gekommen, sich aus dem Grunde gegen den Anschluß an den deutschen Zollverein zu erklären, weil man die mit diesem Anschluß nothwendig
*) Siehe No. 1 Band 5 der „Mittheilungen aus den Protokollen der gesetzgebenden Versammlung."
erheischten Lokalitäten nicht besitze, und ebenso wird sich auch Niemand mit Bestand gegen die Oeffentlichkeit der Verhandlungen unseres gesetzgebenden Körpers um deß- willen erklären können, weil es an der hierzu erforderlichen Lokalität fehle. Wir lassen es überhaupt mit einigem Zweifel dahin gestellt seyn, ob ein solcher Mangel wirklich vorhanden; allein wenn er selbst bestände, so bietet schon der gegenwärtige Sitzungssaal einen hinlänglichen Raum dar, um mindestens provisorisch einer beschränkten theilweisen Oeffentlichkeit in so lange zu genügen, bis eine dem Zweck vollkommen entsprechende Räumlichkeit gefunden oder geschaffen seyn wird. Hat auch jedes Provisorium seiner Natur nach etwas Schwankendes und sonach wenig Anziehendes, und erklärt man sich daher mit Recht überall da gegen provisorische Verfügungen und Anordnungen, wo es in der Möglichkeit liegt, sofort dasjenige selbst zu erlangen, wofür ein Provisorium angeordnet werden soll , so würde doch bei vorliegender Frage selbst eine provisorische Bestimmung um deßwillen erwünscht seyn, weil auch mit einer solchen jedenfalls der Grundsatz der Oeffentlichkeit anerkannt und ausgesprochen werden muß, und voraussichtlich jede hemmende Schranke alsdann bald, wie von selbst, fallen wird.
Wie nun aber der Mangel geeigneter Lokalitäten der Oeffentlichkeit der Verhandlungen unseres gesetzgebenden Körpers nicht hindernd entgegenzutreten vermag, so kann auch die supponirte, voraussetzlich doch nur geringe Theilnahme, welche den Verhandlungen zugewendet wird, so wie die seltene Berathung und Beschlußnahme über allgemein interessirende Gegenstände keinen genügenden Grund dagegen abgeben. Wohl ist es eine Wahrheit geworden, daß seither jene Verhandlungen das gebührende Interesse nicht erwecktem, und es gehört gewiß nicht zu den erfreulichen Zeichen der Zeit, wenn bei einer republikanischen Verfassung sich eine fast nicht gedenkbare Laubeit des Trägers derselben (denn das ist ja wohl die Bürgerschaft in ihrer Gesammtheit) bemächtigt. Werfe man nur einen flüchtigen Blick auf die jährlich zu vollziehende Wahl des Collegiums der 75 christlichen Bürger, denen das wichtige Geschäft obliegt, aus der Gesammtzahl hiesiger Bürger 45