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Hiermit erklärten sich die Herren Antragsteller ausdrücklich einver­standen und befriedigt.

Bei dieser Gelegenheit wurde von einem Herrn zur Sprache gebracht, dass die Frist, die § 7 der Geschäftsordnung für Einreichung der in den Verhandlungen abzudruckenden Mittheilungen setze, zu kurz sei: es sollte wenigstens noch eine mässige Nachfrist nach Schluss der Versamm­lung gewährt werden. Hiergegen gab jedoch der Redacteur derVer­handlungen die Erklärung ab, dass § 7 der Geschäftsordnung niemals rigoros gehandhabt worden sei. Man habe spätere Berichtigungen und Nachträge, wenn sie auf dem Manuscript Vorbehalten seien, stets auch später noch berücksichtigt. Wtinschenswerth sei nur, dass die Nachträge etwa binnen acht Tagen von Schluss der Versammlung ab eingingen.

Weiter war man sich darüber einig, dass einer Wiedergabe des Gangs der Debatte in denVerhandlungen, wenn sie mit mässiger Kürze er­folge, nichts entgegenstehe. Am Besten sei es wohl, wenn jede Abtheilung einen Herrn beauftrage, ein kurzes Referat über die Discussion des ein­zelnen Falls zu liefern. Andererseits sei es auch Niemandem verwehrt, seine in der Discussion geäusserte Meinung selbst zu Papier zu bringen und einzureichen. Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass die Be­stimmungen in § 7 der Publicationsordnung hinreichend klar sind.

8. Lebhaft debattirt worden ist in sämmtlichen Sitzungen des Vorstandes und wissenschaftlichen Ausschusses über die Bildung neuer Abtheilungen. Es wurde festgestellt, dass die Entscheidung hierüber statutengemäss Sache des wissenschaftlichen Ausschusses sei, dass man jedoch den Stand­punkt einnehmen wolle, die Bildung neuer Abtheilungen im Allgemeinen nicht zu befördern, um einer zuweitgehenden Specialisirung-, die den Zwecken der Gesellschaft direct zuwiderlaufe, vorzubeugen. Hiernach sollen neue Abtheilungen in der Regel nur dann empfohlen werden, wenn ihre Bildung von einer bestehenden allgemeinen deutschen Gesellschaft beantragt wird.

Hiergegen wurde allgemein betont, dass die Abhaltung combinirter Abtheilungssitzungen thunlichst zu befördern sei. Man bezeichnete solche Sitzungen als das eigentliche Lebenselement der Gesellschaft, die doch die Gemeinsamkeit der Interessen verwandter Disciplinen zu fördern bestimmt sei. Für die einzelnen Disciplinen seien ja meistens Fach­gesellschaften da. Nothwendig sei nur, dass die Ankündigung gemein­samer Sitzungen und die Bestimmung der darin zu behandelnden Fragen so rechtzeitig erfolge, dass eine fruchtbringende Debatte möglich sei. Daher empfehle es sich, auf die combinirten Sitzungen schon in der Einladung zur Versammlung hinzuweisen. An sich sei ja in dieser Hin­sicht die Geschäftsordnung, insbesondere der § 18 derselben, durchaus klar, und es sei eigentlich nur nothwendig, die Herren Vorsitzenden der Hauptgruppen auf die dort ersichtlichen Bestimmungen hinzuweisen und sie zu bitten, sich rechtzeitig mit den Herren Geschäftsführern in Ver­bindung zu setzen. Trotzdem hielt man die Angelegenheit für so wichtig, dass man sie von einer in Lübeck gebildeten Subcommission nochmals gründlich berathen liess. Die Subcommission hat sich über folgende Sätze geeinigt, die als eine Auslegung des § 18 der Geschäftsordnung zu betrachten sind:

Bei der Auswahl und Feststellung der in gemeinsamer Sitzung mehrerer Abtheilungen zu haltenden Referate oder Vorträge stehen den Geschäftsführern die Vorsitzenden der beiden Hauptgruppen des wissenschaftlichen Ausschusses zur Seite, welche eventuell die