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ist vielmehr eine Vergünstigung der Mitglieder der Gesellschaft. Damit soll jedoch nicht gesagt sein, dass den blossen Theilnehmern der Bezug der „Verhandlungen“ überhaupt versagt sei. Nur wird von ihnen für die „Verhandlungen“ ein besonderes, über den allgemeinen Theilnehmer- beitrag hinausgehendes Entgelt zu fordern sein. Welchen Preis die Geschäftsführer hierbei den blossen Theilnehmern setzen wollen, steht in ihrem Ermessen, da ihnen ja in § 4 Absatz 2 der Geschäftsordnung überhaupt vollkommen frei gestellt ist, in welcher Höhe sie von Nichtmitgliedern Beiträge erheben wollen. Empfohlen wird den Geschäftsführern, Nichtmitglieder, die an der Versammlung theilnehmen, in irgend welcher Weise darauf aufmerksam zu machen, dass und zu welchem Preise sie den Bezug der „Verhandlungen“ erwerben können.
Jedenfalls ist hier ein Fall gegeben, der eine Abänderung der Geschäftsordnung in absehbarer Zeit nöthig machen wird. Man will jedoch davon absehen, die Organisation der Gesellschaft von Fall zu Fall zu corrigiren, und lieber nach einigen Jahren, wenn einmal genügende Erfahrungen gesammelt sein werden, eine allgemeine Revision, die sich dann noch auf eine Anzahl weiterer Punkte erstrecken wird, vornehmen.
7. Auf der Versammlung zu Wien hatte die physikalische Abtheilung der Gesellschaft den Beschluss gefasst,
„man möge in Anlehnung an den Brauch in England den im Aufträge der Abtheilung erstatteten jährlichen Bericht in den „Verhandlungen“ drucken und dem Referenten 200 Separatabdrücke franco und gratis zustellen.“
Ueber diesen Antrag ist bereits in der Vorstandssitzung vom 16. April 1895 beraten worden. Er begegnete jedoch dem Bedenken, dass er sich mit § 8 Absatz 3 der Publicationsordnung in Widerspruch setze und eine Verfügung über das Gesellschafts vermögen treffe, die so ohne Weiteres nicht zulässig sei. Man konnte aber den Werth derartiger zusammenfassender Berichte nicht verkennen, da sie recht eigentlich dem Zwecke der Gesellschaft entsprechen dürften. Es wurde deshalb beschlossen, die Antragsteller auf § 12 Ziffer 2 der Statuten aufmerksam zu machen und ihnen anheimzugeben, durch Vermittelung von Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses bei dem Vorstande eine Verwilligung von Mitteln für den Abdruck der genannten Berichte anzuregen. Man war sich jedoch schon damals darüber einig, dass, wenn man hiernach zu einer Verwilligung von Geldern gelangen sollte, dies nur von Jahr zu Jahr werde erfolgen können, um nicht zu Ungunsten der Gesellschaftskasse gegenüber anderen Abtheilungen ein Praejudiz zu schaffen.
Die Angelegenheit ist dann in der Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses zu Lübeck vom 15. September 1895 weiter behandelt worden.
Man constatirte zunächst ebenfalls allgemein den hohen Werth derartiger zusammenfassender Berichte und war ferner darüber einverstanden, dass dem Abdruck derselben in den „Verhandlungen“ nichts entgegenstehe. Jedenfalls werde es sich empfehlen, wegen des Abdruckes rechtzeitig mit den Herren Geschäftsführern, die statutengemäss die Kosten der „Verhandlungen“ zu tragen haben, in Verbindung zu treten.
Ueber die kostenlose Ertheilung von Sonderabdrücken an die betreffenden Referenten einigte man sich dahin, die Zahl der Sonderabdrücke anstatt auf 200 auf 100 festzusetzen, also die Referenten ebenso zu bedenken, wie die Vortragenden in den allgemeinen Sitzungen (siehe unten Ziffer 10).