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in § 6 der Geschäftsordnung (Publieationsordnung) Bestimmungen getroffen. Zur Auslegung dieser Bestimmungen hat man sich über Folgendes schlüssig gemacht: Es soll in Zukunft im Tageblatt weder ein Abdruck der in den allgemeinen Sitzungen gehaltenen Vorträge noch der Vorträge in den Abtheilungen erfolgen. Insbesondere in Wien hat das Tageblatt einen Umfang angenommen, der mit dem Geiste der Geschäftsordnung nicht im Einklang stehen dürfte. Das Tageblatt darf nicht den von der Gesellschaft herausgegebenen „Verhandlungen“, für deren Bezug doch ein besonderer Betrag von 6 Mk. erhoben wird, Coneurrenz bereiten. Es erscheint nicht einmal zulässig, dass im Tageblatt auch nur der Inhalt der in den allgemeinen Sitzungen oder Abtheilungen gehaltenen Vorträge und gemachten Mittheilungen wiedergegeben werde. Gerade in Wien hat sich gezeigt, dass es bei dem besten Willen nicht möglich ist, schon im Tageblatt Berichte über die Ergebnisse der Sitzungen von irgendwelchem Werthe zu bringen. Zulässig und wünsckenswerth erscheint nur, dass im Tageblatt unter Benennung des Namens des Vortragenden und des Gegenstands seines Vortrages kurz angegeben wird, welche Vorträge und Mittheilungen in den Abtheilungssitzungen thatsächlich erfolgt, und welche für den folgenden Tag angekündigt sind.
5. Den Vorstandsberichten soll in Zukunft eine Liste der im Berichtsjahre verstorbenen Mitglieder der Gesellschaft beigefügt werden. In der Kegel wird der Herr Schatzmeister bei Einziehung der Mitgliedsbeiträge Kenntniss von Todesfällen erhalten. Es wird jedoch ausserdem Jeder, welcher das Ableben eines Mitglieds erfährt, ersucht, dies dem Herrn Schatzmeister noch besonders anzuzeigen.
6. Zweifel sind mehrfach entstanden über die Auslegung von § 4 der Geschäftsordnung, wonach Mitgliedern, die direct an den Schatzmeister 6 Mk. für den Bezug der nächsten „ Verhandlungen “ gezahlt haben, diese Summe vom Theilnehmerbetrag abzuziehen ist, und insbesondere darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen auch die blossen Theil- nehmer der Versammlung den Bezug der „Verhandlungen“ erwerben können. Zu gelten hat:
a) Solchen die Versammlung besuchenden Mitgliedern, die die 6 Mk. bereits an den Schatzmeister eingesendet haben, ist dieser Betrag in jedem Falle vom Theilnehmerbeitrage abzuziehen. Sie legitimiren sich im Bureau der Geschäftsführung bei Zahlung des Theilnehmerbeitrags durch Vorlegung der Quittung des Schatzmeisters.
b) Daraus, dass einem Theile der die Versammlung besuchenden . Mitglieder die 6 Mk. am Theilnehmerbeitrage abgezogen werden, folgt consequent, dass diejenigen Mitglieder, die auf der Versammlung den Theilnehmerbeitrag ohne Abzug zahlen, damit ohne Weiteres ebenfalls ‘ das Recht auf Zusendung der „Verhandlungen“ erwerben. Insofern ist also der Bezug der „Verhandlungen“ für diejenigen Mitglieder, die die Versammlung besuchen, obligatorisch. Es ist nicht zu verkennen, dass bei Aufstellung der Geschäftsordnung an diese Folgerung nicht gedacht worden ist. Sie ist aber unabweisbar. Denn die Mehrleistung desjenigen, welcher die 6 Mk. direct an den Schatzmeister zahlt, besteht nur darin, dass er die 6 Mk. ein paar Monate früher als der entrichtet, der sie auf der Versammlung als Theil des Theilnehmerbeitrags entrichtet.
c) Blosse Theilnehmer der Versammlung — im Gegensatz zu den die Versammlung besuchenden Mitgliedern — erwerben den Bezug der „Verhandlungen“ nicht schon mit der Zahlung des Theilnehmerbeitrags. Dies