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X.
Erläuterungen zur PuMicationsordnung.*)
Hinsichtlich des zulässigen Umfanges eines Manuscriptes ist zu beachten, dass das Manuscript keinesfalls umfangreicher sein darf, als dem gehaltenen Vortrag entspricht. Ferner werden Specialuntersuchungen in der Kegel nicht in extenso, sondern nur in einem Auszuge Aufnahme finden können.
Die sämmtlichen Manuscripte müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Aeusserungen in der Discussion sind, sofern deren Veröffentlichung gewünscht wird, von dem betreffenden Redner sofort nach Schluss der Discussion niederzuschreiben.
Nicht gehaltene Vorträge, mögen dieselben schriftlich einge- sandt oder aus Mangel an Zeit ausgefallen sein, können unter keiner Bedingung in den Verhandlungen zum Abdruck gelangen. Höchstens können die Titel solcher Manuscripte erwähnt werden.
Vorträge, deren Inhalt bereits vor der betreffenden Jahresversammlung veröffentlicht ist, können nicht nochmals in den Verhandlungen abgedruckt werden; über solche Vorträge sind nur kürzere Referate zulässig.
In allen Manuscripten sind die vorkommenden Eigennamen und etwaige technische Bezeichnungen möglichst deutlich zu schreiben.
Correcturen werden an die Herren Autoren nur auf Verlangen gesandt, und zwar auch nur, wenn der Umfang des betreffenden Manuscriptes mindestens eine halbe Druckseite beträgt.
*) Diese Erläuterungen, wie auch die vorstehende Instruction für die Herren Schriftführer sind von dem ßedacteur der Verhandlungen vorgeschlagen und haben in der Vorstandssitzung vom 16. April 1895 die Zustimmung des Vorstandes der Gesellschaft gefunden.