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IX.

Instruction für die Herren Schriftführer.

1. Die Herren Schriftführer haben über jede in ihrer Abtheilung gehaltene Sitzung ein Protokoll aufzunehmen, das der Redaction der Verhandlungen am Schlüsse der Jahresversammlung zu übergeben ist. Das Protokoll soll enthalten:

a) Die Nummer der Sitzung, Tag und Zeit derselben (ob Vor­oder Nachmittag), ferner den Namen des Vorsitzenden;

b) ein Verzeichniss aller in der Sitzung gehaltenen Vorträge in der Reihenfolge, wie sie wirklich gehalten sind. In dieses Verzeichniss ist der vollständige Titel eines jeden Vortrags nebst dem Namen, Vor­namen, Wohnort und Wohnung des Vortragenden aufzunehmen. Schliesst sich an den Vortrag eine Discussion an, so ist darüber eine Bemerkung hinzuzufügen, ferner sind die Namen der Herren, welche in der Dis­cussion das Wort ergriffen haben, anzugeben.

c) Bei allen Vorträgen und Discussionsbemerkungen ist anzugeben, ob das Manuscript beiliegt oder nicht, und eventuell, ob dasselbe später zu erwarten ist.

d) Bei den Vorträgen, die anderweitig (in Fachzeitschriften u. s.w.) veröffentlicht sind oder veröffentlicht werden sollen, ist hierüber ein Vermerk zu machen und womöglich der Titel der betreffenden Zeit­schrift anzuführen.

e) Auch etwaige Beschlüsse der Abtheilung sind, sofern deren Veröffentlichung gewünscht wird, in dem Protokolle anzuführen.

2. Ueber etwaige gemeinsame Sitzungen zweier oder mehrerer Ab­theilungen ist ein Protokoll in jeder der betreffenden Abtheilungen auf­zunehmen. In demselben ist anzugeben, welche Abtheilungen an der Sitzung theilnahmen. Bei welcher Abtheilung ein in einer solchen Sitzung gehaltener Vortrag zu veröffentlichen ist, wird sich aus dem Inhalt des Vortrags ergeben. Eventuell hat der Vortragende darüber zu entscheiden.

3. Die Herren Schriftführer werden dringend ersucht, die Herren Vortragenden auf die Bestimmungen der Publicationsordnung sowie auf die Erläuterungen zu derselben aufmerksam zu machen. Sollte ein Manuscript den getroffenen Bestimmungen nicht entsprechen, so wollen die Herren Schriftführer dies auf dem Manuscript oder sonstwie der Redaction mittheilen.

Ein ferneres Ersuchen geht dahin, dass die Herren Schriftführer darauf hinwirken, dass die Manuscripte möglichst deutlich geschrieben sind; insbesondere ist auf recht deutliche Schrift bei allen Eigennamen und den vorkommenden technischen Bezeichnungen Bedacht zu nehmen.

4. Sollte in der Person des Einführenden oder der Schriftführer eine Aenderung eintreten, die nicht im Tageblatt bekannt gemacht ist, so sind solche Aenderungen der Redaction ebenfalls mitzutheilen.