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zu -einer der Untergruppen zu entscheiden. Sie haben weiter etwaige Verhandlungen mit den bestehenden oder neu ins Leben tretenden Special-Gesellschaften einzuleiten oder, wenn es innerhalb der Abthei­lungen bez. Gruppen gewünscht wird, mit diesen Gesellschaften Fühlung zu gewinnen. Sie haben endlich darüber zu beschliessen, ob, wie es mehrfach auf den Versammlungen der letzten Jahre gewünscht wurde* einzelne Abtheilungen zu gemeinsamen Sitzungen zusammen treten oder ob die verschiedenen Untergruppen sich zu solchen vereinigen sollen. Es sind dann diejenigen Themata zu bezeichnen, die geeignet erscheinen, die verschiedenen Abtheilungen oder Untergruppen in gemeinsamer Sitzung zu beschäftigen.

§ 19. Die Amtsdauer eines Ausschussmitgliedes ist auf drei Jahre bemessen.

In dreijährigem Wechsel scheiden je im 1. Jahre (zuerst 1894) 16 Ausschussmitglieder, in den beiden folgenden Jahren (zuerst 1895 und 1896) je 17 Mitglieder aus.

Die Ausscheidungen für die Jahre 1894 und 1895 werden durch das Loos bestimmt, welches der erste Vorsitzende der Gesellschaft auf den Jahresversammlungen von 1893 und 1894 zu ziehen hat. Die späteren Ausscheidungen werden durch die Amtsdauer bestimmt.

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