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Der wissenschaftliche Ausschuss.

§ 13. In den wissenschaftlichen Ausschuss, dem nach § 15 der Statuten die durch die Geschäftsordnung bestimmten Abgeordneten der Abtheilungen angehören sollen, werden 25 Abgeordnete von der naturwissenschaftlichen und 25 Abgeordnete von der medicinischen Hauptgruppe entsendet.

§ 14. Innerhalb dieser beiden Hauptgruppen werden diese je 25 Abgeordnete durch die Untergruppen gewählt und zwar in folgen­der Vertheilung:

1. Innerhalb der naturwissenschaftlichen Hauptgruppe werden von der 1. und 2. Untergruppe je 12 Abgeordnete, von der 3. Unter­gruppe ein Abgeordneter gestellt.

2. Innerhalb der medicinischen Hauptgruppe werden von der 1. und 2. Untergruppe je acht, von der 3. und 4. Untergruppe je vier Abgeordnete und von der 5. Untergruppe ein Abgeordneter gestellt.

§ 15. Innerhalb der einzelnen Untergruppen endlich erfolgt die Wahl der Abgeordneten zum Ausschüsse in folgender Weise:

Jede der auf der betreffenden Jahresversammlung gebildeten Abtheilungen wählt zum Beginn ihrer ersten Sitzung (regel­mässig Dienstags) aus ihrer Mitte drei Wahlmänner. Diese Wahl wird von den Vorsitzenden der Abtheilungen geleitet und kann auf ihren Vorschlag durch Acclamation oder, wenn es die Abtheilung wünscht, durch Zettelwahl geschehen, wobei die drei als gewählt gelten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Der Ausfall der Wahlen wird umgehend schriftlich dem Vorsitzenden der Hauptgruppe (siehe unten § 17) mitgetheilt.

Die Wahlmänner der Abtheilungen versammeln sich eine Stunde vor der zweiten allgemeinen Sitzung (regelmässig Mitt­wochs)' an einem von den Geschäftsführern hierzu zu benennen­den Orte und wählen, gesondert nach Untergruppen, die in § 14 der Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Abgeordneten zum wissenschaftlichen Ausschüsse.

§ 16. Innerhalb des hiernach gebildeten wissenschaftlichen Aus­schusses zu dem jedoch noch die in § 15 der Statuten genannten Personen gehören wählen die Angehörigen der beiden Hauptgruppen je einen Vorsitzenden ihrer Hauptgruppe und je einen Stellvertreter.

§ 17. Während die Sitzungen des gesammten wissenschaftlichen Ausschusses nach § 14 der Statuten von dem Vorsitzenden der Ge­sellschaft geleitet werden, werden die Sitzungen und Geschäfte der beiden Hauptgruppen im Ausschüsse je von ihren Vorsitzenden geleitet. Die Vorsitzenden der beiden Hauptgruppen leiten auch die Wahlen der Abgeordneten ihrer Hauptgruppen durch die Wahlmänner der Abtheilungen. Sollten bei einer Versammlung Vorsitzende der Haupt­gruppen und ihre Stellvertreter fehlen, so hat der Vorsitzende der Ge­sellschaft Mitglieder des Vorstandes zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte abzuordnen.

§ 18. Die Hauptgruppen im Ausschuss haben über die Bildung neuer Abtheilungen innerhalb ihres Verbandes und deren Zuordnung