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§ 21. Die Auflösung der Gesellschaft, beziehentlich die Vereinigung derselben mit einer anderen Gesellschaft kann unter Beobachtung der Be­stimmungen in § 20 ebenfalls nur von zwei Dritteln der anwesenden Mit­glieder beschlossen werden, und zwar nachdem der Antrag in der Ver­sammlung des Vorjahres von mindestens 50 Mitgliedern schriftlich ein­gebracht und vom wissenschaftlichen Ausschuss als zulässig anerkannt worden ist.

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft hat die die Auflösung be- schliessende Mitglieder-Versammlung zugleich Beschluss über die Aus­führung der Auflösung und über die Verwendung des Vermögens der Ge­sellschaft zu treffen.

Das Gesellschafts-Vermögen kann im Falle einer Auflösung nur einer ähnlichen Corporation oder Stiftung zugewandt werden.

Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft sowie über die Verwendung des Vermögens bedarf der amtsgerichtlichen Genehmigung.

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§ 22. Die erstmalige Feststellung der Geschäftsordnung geschieht durch den Ausschuss, welcher zusammengesetzt ist aus dem Vorstand und aus 50 aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern. Bei den Be­schlüssen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der sämmtlichen Mit­glieder. Dieser Ausschuss hat auch die Vorschläge für die Vorstands­wahlen zu machen.

*) Als transitorisch nunmehr weggefallen.