29

neuen Versammlung haben. Die Geschäftsführer übernehmen die finanzielle Verantwortung für die betreffende Jahresversammlung, und sie erheben zur Deckung ihrer Kosten von den Besuchenden der Versammlung einen angemessenen Beitrag.

Abtheilungen der Gesellschaft.

§ 17. Jedes Mitglied der Gesellschaft hat sich für eine der Ab­theilungen zu erklären. Die Abtheilungen werden durch die jeweilige Geschäftsordnung festgesetzt. Die Geschäftsordnung bestimmt die Anzahl der Mitglieder, welche von den Abtheilungen in den wissenschaftlichen Ausschuss ernannt werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die natur­wissenschaftliche und ärztliche Richtung in gleichem Maasse vertreten sein sollen.

Wissenschaftliche Aufgaben und Commissionen.

§ 18. Der Vorstand kann in Uebereinstimmung mit dem wissen­schaftlichen Ausschuss Commissionen zur Bearbeitung grösserer wissen­schaftlicher Unternehmungen ernennen und diesen bestimmte Credite an­weisen. Für Beschaffung der Geldmittel hat er die erforderlichen Schritte zu thun. Solche Commissionen haben alljährlich über ihre Thätigkeit und Ergebnisse Bericht zu erstatten.

Vermögen'der Gesellschaft.

§ 19. Das Vermögen der Gesellschaft besteht:

1. aus dem von den Geschäftsführern der Berliner Versammlung von 1886 der Gesellschaft übergebenen Capital von Mark 27 956;

2. aus den sonstigen von Geschäftsführern der Gesellschaft über­wiesenen Ueberschüssen von Jahresversammlungen;

3. aus den Beiträgen der ständigen Mitglieder;

4. aus etwaigen von Dritten zu machenden ausserordentlichen Zu­wendungen.

Das Vermögen der Gesellschaft ist vom Schatzmeister der Gesell­schaft, unter Genehmigung des Vorsitzenden, mündelmässig, verzinslich anzulegen.

Aus den Jahreseinnahmen der Gesellschaft werden die Verwaltungs­kosten und die der Gesellschaft erwachsenden Druckkosten gedeckt. Ausserdem können den von dem Vorstande niedergesetzten wissenschaft­lichen Commissionen Beiträge angewiesen werden (laut § 18). Das Rech­nungsjahr der Gesellschaft läuft vom 1. Januar zum 31. December. Die Entlastung des Schatzmeisters geschieht durch den Vorstand, nachdem dessen Rechnung durch 2 der Gesellschaft entnommene Mitglieder geprüft und schriftlich gut geheissen worden ist. Die Rechnung wird sammt dem Prüfungsberichte jährlich gedruckt und den Mitgliedern zugestellt.

Statutenänderung, Auflösung der Gesellschaft.

§ 20. Abänderungen dieses Statuts können in einer durch Bekannt­machung im Deutschen Reichsanzeiger mindestens 30 Tage vorher und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufenen Ver­sammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Versammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden, nachdem der Wortlaut des betreffenden Antrages spätestens bis Ende Juli im Reichsanzeiger bekannt gegeben ist.