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der Ernennung. Die drei Vorsitzenden wechseln jährlich im Präsidium der Gesellschaft. Der Amtsantritt fällt auf den 1. Januar.

Diese sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden auf einfachen Vorschlag des wissenschaftlichen Ausschusses von der Jahresversammlung gewählt. Der Schatzmeister ist sofort wieder wählbar, die übrigen Aus­tretenden können erst nach 2 Jahren wieder gewählt werden.

Die Wahl der Geschäftsführer geschieht von der Versammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden.

Bei der Wahl der Vorsitzenden, der Geschäftsführer und der Vor­standsmitglieder sind' die naturwissenschaftlichen und ärztlichen Fächer thunlichst gleichmässig zu berücksichtigen.

Die Namen der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellung sind im Deutschen Keichsanzeiger bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der gesetzlichen Legitimation.

§ 12. Der Vorstand leitet die allgemeinen Angelegenheiten der Ge­sellschaft; dahin gehören: 1. Die Verwaltung des Vermögens und die Ver­wendung der Einnahmen der Gesellschaft vorbehaltlich der Bestimmungen von § 18. 2. Unter Anhörung geeigneter Mitglieder des wissenschaft­

lichen Ausschusses, die Aufstellung und Erneuerung von Commissionen behufs Bearbeitung wissenschaftlicher Aufgaben und die Prüfung der Be­richte über die Arbeiten solcher Commissionen. 3. Der Verkehr mit Reichs- und Landesbehörden. 4. Der Vorstand hat die einleitenden Schritte in Betreff neuer Versammlungsorte zu thun. 5. Auf Antrag des Vorstandes kann der wissenschaftliche Ausschuss die nach § 22 festgestellte Geschäfts­ordnung abändern, wobei die Mehrheit der Stimmen der sämmtlichen gewählten Mitglieder entscheidet.

Zur Führung bestimmter Geschäfte (Aufbewahrung des Archivs, Füh­rung amtlicher Protokolle, Redaction von Druckschriften u. s. w.) darf der Vorstand besondere Beamte bestellen, welche angemessen honorirt werden können.

§ 13. Zur Gültigkeit einer die Gesellschaft verbindlich machenden Erklärung bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden (oder eines seiner Stellvertreter) und eines zweiten Vorstandsmitgliedes.

Gerichtliche Zustellungen erfolgen rechtsgültig an den Vorsitzenden (oder an einen der Stellvertreter).

§ 14. Der Vorsitzende der Gesellschaft leitet die Sitzungen des Vorstandes und des wissenschaftlichen Ausschusses, sowie die Ge­schäftsversammlungen der Gesellschaft. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse, welche von der Gesellschaft oder deren Organen gefasst worden sind, und vertritt die Gesellschaft nach aussen hin.

§ 15. Der wissenschaftliche Ausschuss besteht aus dem Vor­stand, aus den früheren Vorsitzenden der Gesellschaft und aus den durch die Geschäftsordnung bestimmten Abgeordneten der Abtheilungen. Der­selbe tritt stets am Tage vor einer Jahresversammlung zusammen. Die vom Vorstand gefassten, einer Genehmigung der Gesellschaft bedürfenden Beschlüsse werden ihm zur Entscheidung vorgelegt, ebenso allfällige An­träge betreffend Statutenänderung oder Auflösung der Gesellschaft. Für die Vorstands wählen hat er der Gesellschaft schriftliche Vorschläge zu machen.

§ 16. Die Geschäftsführer haben die Jahresversammlung vor­zubereiten und im Einverständnisse mit dem Vorsitzenden deren Programm zu entwerfen und festzustellen. Sie sollen ihren Wohnsitz am Ort der