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Versammlungen der Gesellschaft.
§ 5. Alljährlich an einem Montag des August, September oder October beginnt eine durch mehrere Tage dauernde Versammlung der Gesellschaft. Der Vorstand bestimmt die Zeit der Versammlung, welche in angemessener Weise, mindestens 3 Monate zuvor, zu veröffentlichen ist.
Der Ort der Jahresversammlungen wechselt. Derselbe wird in der jedesmaligen Jahresversammlung für das nächste Jahr bestimmt.
Aus dringenden Gründen kann der Vorstand den Ort der Versammlung ändern, hat aber eine solche Aenderung bekannt zu machen, namentlich im Reichsanzeiger. Eine Benachrichtigung an die einzelnen Mitglieder ist nicht erforderlich.
§ 6. Zur Berufung einer ausserordentlichen Versammlung für geschäftliche Angelegenheiten ist der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens der vierte Theil der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes darauf anträgt.
§ 7. Die Jahresversammlung tritt in allgemeinen Versammlungen und in Abtheilungen zusammen.
Geschäftliche Angelegenheiten der Gesellschaft und Wahlen werden in besonderen Versammlungen der Mitglieder erledigt. Der Behandlung durch die Versammlung hat stets eine Vorberathung durch den Vorstand und den wissenschaftlichen Ausschuss vorauszugehen.
§ 8. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme derjenigen über die Erhöhung der Beiträge, sowie über die Abänderung und Ergänzung des Statuts, die Auflösung der Gesellschaft oder die Vereinigung mit einer anderen Gesellschaft, worüber in § 3 und in §§ 20—21 die näheren Bestimmungen getroffen sind, erfolgen durch absolutes Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Dasselbe gilt von den Wahlen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9. In den Geschäftsversammlungen der Gesellschaft leitet der Vorsitzende die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der zu erledigenden Gegenstände und Abstimmungen und die Art der letzteren. Dabei ist ein Protokoll zu führen, welches nur die Resultate der Verhandlungen zu enthalten braucht, dasselbe ist nach dem Verlesen vom Vorsitzenden und von denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, welche anwesend sind, und zwar bei Neuwahl des Vorstandes von dem alten und neuen, zu vollziehen und hat in dieser Gestalt für alle Mitglieder beweisende und verbindliche Kraft.
Leitung der Gesellschaft.
§ 10. Die leitenden Behörden der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand,
2. der wissenschaftliche Ausschuss,
3. die Geschäftsführer.
§ 11. Der Vorstand der Gesellschaft besteht a) aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, sechs Mitgliedern und dem Schatzmeister. Ferner gehören demselben b) die Geschäftsführer der vorjährigen und der neuen Versammlung au.
Die Wahl der unter a) Genannten geschieht auf 3 Jahre, dabei scheiden jedes Jahr ein Vorsitzender und 2 Mitglieder aus und werden durch Neuwahl ersetzt. Das Ausscheiden geschieht in der Reihenfolge