VH.
Statuten
der Gesellschaft deutscher Naturforscher und Aerzte.
Zweck und juristische Rechte der Gesellschaft.
§ 1. Der Zweck der am 18. September 1822 in Leipzig von einer Anzahl deutscher Naturforscher und Aerzte gegründeten „Gesellschaft deutscher Naturforscher und Aerzte“ besteht in der Förderung der Naturwissenschaften und der Medicin und in der Pflege persönlicher Beziehungen unter den deutschen Naturforschern und Aerzten. Die Gesellschaft geniesst die Rechte einer juristischen Person und hat ihren Sitz in Leipzig.
Mitglieder der Gesellschaft.
§ 2. Mitglieder der Gesellschaft können alle diejenigen werden, welche sich wissenschaftlich mit Naturforschung und Medicin beschäftigen. Wer sonst als Mitglied eintreten will, erlangt die Aufnahmeberechtigung durch die Empfehlung eines Ausschussmitgliedes (§ 15).
§ 3. Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von 5 Mark und erhalten dadurch das Recht auf den unentgeltlichen Bezug der vom Vorstand herauszugebenden allgemeinen Gesellschaftsberichte. Wer auch die gedruckten „Verhandlungen“ der Jahresversammlungen zu beziehen wünscht, bezahlt fernere 6 Mark Jahresbeitrag.
Eine Erhöhung des Jahresbeitrages kann die Versammlung mittelst 2 /3 der gültigen Stimmen beschliessen.
Wer sich mit dem 15fachen Jahresbeitrag von der Beitragspflicht ablöst, wird ständiges Mitglied.*)
Von 1894 ab wird von neu eintretenden Mitgliedern ein Eintrittsgeld von 10 Mark erhoben. Die Verpflichtung zur Bezahlung des Eintrittsgeldes besteht für diejenigen nicht, welche sich als ständige Mitglieder einkaufen.
§ 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, durch die Nichtbezahlung fälliger Beiträge und durch den Nichtbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
Durch sein Ausscheiden verliert das Mitglied alle Ansprüche an die Gesellschaft und deren Vermögen.
*) Die ständige Mitgliedschaft an sich wird hiernach erworben durch einmalige Zahlung von 75 Mk.
Durch Zahlung von 165 Mk. wird ausser der ständigen Mitgliedschaft auch noch der ständige Bezug der „Verhandlungen“ erworben. (S. ausserdem § 2 der Geschäftsordnung.)